Arbeitszeugnisse – Was und wie soll es drin stehen?
Wer den Job quittiert, hat Anspruch auf ein Arbeitszeugnis. Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass ein Arbeitszeugnis stets „wahr und gleichzeitig wohlwollend“ sein muss. Deshalb darf der Chef seine Angestellten im Zeugnis nicht offen kritisieren. So bedeutet die Formulierung „hatte ein gutes Einfühlungsvermögen in die Belange der Belegschaft“ zum Beispiel in Wahrheit nichts Gutes, es heisst im Klartext, dass er mehr „smalltalkte“ als arbeitete. Und auch die Grussformel „Wir wünschen ihm alles Gute und Gesundheit“ bedeutet nichts Freundliches. Die Botschaft von Personalchef zu Personalchef: Achtung, er kränkelt!
Unzulässige Formulierungen und Codes
Formulierungen müssen klar und wahr sein. Es dürfen weder positive Wendungen aufgenommen werden, die in Tat und Wahrheit negativ sind, wie z. B.:
- im grossen und ganzen zu unserer Zufriedenheit = ungenügende Leistung
- zu unserer Zufriedenheit = knapp genügende Leistung
- stets zu unserer Zufriedenheit = genügende Leistungen
- korrektes Verhalten = unfreundlich
...noch sind negative Beurteilungen zulässig, die durch positive Wertungen verschleiert werden, z. B.:
- er bemühte sich = ungenügende Leistungen
- Er war sehr kommunikativ. = Er schwatzte zu viel.
- Er erledigte die gestellten Aufgaben. = Er machte nie mehr als nötig.
- Er zeigte einen grossen Einsatz. = Er hatte keinen Erfolg.
- Er war charakterfest. = Er war uneinsichtig.
Generell ist zu empfehlen, am letzten Arbeitstag dem Arbeitnehmer ein Zeugnis unter dem Enddatum des Arbeitsverhältnisses auszuhändigen.
Ein Arbeitszeugnis muss gewissen formalen Ansprüchen genügen: So darf es zum Beispiel nicht mit Bleistift oder mit der Hand geschrieben werden. Auch hat jeder Arbeitnehmer Anspruch auf einen sauberen Ausdruck auf Firmenpapier.
Folgende Bestandteile sollte das Arbeitszeugniss beinhalten:
– Bezeichnung des Arbeitgebers
– Überschrift (Arbeitszeugnis, Zeugnis, Zwischenzeugnis)
– Bezeichnung des Arbeitnehmers
– Art des Arbeitsverhältnisses (abhängig von Qualifikation)
– Dauer des Arbeitsverhältnisses
– Beurteilung der Leistung
– Beurteilung des Verhaltens
– Schlussformulierung
Unser Ratschlag, um ein gutes Zeugnis zu erhalten ist, rechtzeitig um ein Zwischenzeugnis zu bitten. Geht man später im Streit auseinander, fällt es dem Arbeitgeber schwerer, von der einst guten Beurteilung massiv abzuweichen. Aber Vorsicht: Die Bitte muss gut verpackt werden. Sonst wird der Chef misstrauisch, dass man bereits auf dem Sprung ist. Und mit der Bitte um ein Arbeitszeugnis sollte man auch nicht zu lange warten. Sechs Monate nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses verfällt der Anspruch.
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