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Pflichten für Webdesigner
Rechtliche Prüfungs- und Hinweispflichten für Webdesigner
Ist es Aufgabe des Webdesigners, Inhalte, die ihm von seinem Auftraggeber übergeben worden sind, auf ihre rechtliche Unbedenklichkeit hin zu prüfen und den Auftraggeber darauf hinzuweisen, dass die Inhalte möglicherweise die Urheberrechte von Dritten verletzen? Das Amtsgericht Oldenburg findet, ja (Urteil vom 17.04.2015, Az. 8 C 8028/15). Wir selbst sehen die Situation etwas differenzierter. Doch zunächst zum Fall, den das Amtsgericht Oldenburg zu entscheiden hatte.
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Urheberrechtsschutz für Graffiti-Tag
Urheberrechtsschutz für Graffiti-Tag
Mit seiner vielzitierten „Geburtstagszug“-Entscheidung (BGH, Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 143/12) hat der Bundesgerichtshof im Jahr 2013 in Abkehr von seiner früheren Rechtsprechung ausdrücklich festgestellt, dass auch für sog. „Werke der angewandten Kunst“, worunter Designleistungen aller Art fallen, grundsätzlich keine anderen oder strengeren Anforderungen zur Erlangung urheberrechtlicher Schutzfähigkeit gelten dürfen, als für Werke der bildenden Kunst oder andere Werke.
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Geschmacksmuster
Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters
Für Designs gibt es ein eigenständiges Schutzrecht, das man, wie eine Marke oder ein Patent, registrieren lassen kann. Ursprünglich wurde dieses Schutzrecht als „Geschmacksmuster“ bezeichnet, seit dem 01.01.2014 heißt es „eingetragenes Design“. Neben dem deutschen eingetragenen Design, welches beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert wird, gibt es das europaweit geltende Gemeinschaftsgeschmacksmuster, welches beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante/Spanien registriert wird.
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Urheberschutz im Design
Neue Rechtsprechung zum Urheberschutz im Designbereich
Nachdem die deutsche Rechtsprechung jahrzehntelang an der Praxis festgehalten hat, Designleistungen nur in absoluten Ausnahmefällen einen Urheberrechtsschutz zuzusprechen, hat der Bundesgerichtshof nunmehr durch eine aktuelle Entscheidung (Urteil vom 13.11.2013, Az. I ZR 143/12 - Geburtstagszug) eine Kehrtwende eingeleitet und somit eine erhebliche Verbesserung des Schutzes gestalterischer Leistungen geschaffen.
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Cremetiegel "Ice Cube"
Kein Urheberschutz für Cremetiegel "Ice Cube"
Um als Werke der angewandten bildenden Kunst nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG Urheberrechtsschutz beanspruchen zu können, müssen Gebrauchsgegenstände, auch soweit sie geschmacksmusterschutzfähig sind, die noch einmal gesteigerten Anforderungen an eine die Durchschnittsgestaltung deutlich überragende Schöpfungshöhe erfüllen. Diesen in ständiger Rechtsprechung gefestigten Grundsatz hat das Oberlandesgericht Köln in einer Entscheidung aus dem Jahr 2011 noch einmal ausdrücklich bestätigt, in der es (auch) über die Urheberschutzfähigkeit eines Cremetiegels zu entscheiden hatte (OLG Köln, Urteil vom 22.06.2011, Aktenzeichen 6 U 46/11).
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Was steht dem Kunden zu?
Muss ich als Designer offene Dateien herausgeben?
Die Herausgabe offener Dateien ist ein häufiger Streitpunkt zwischen Designer und Auftraggeber. Offene Dateien sind Dateien, die zu einer direkten Weiterverarbeitung geeignet sind. Während der Auftraggeber die Gestaltungsleistungen möglichst flexibel für beliebige Medien nutzen und dabei möglichst unabhängig vom Designer sein will, ist der Designer eher daran interessiert, an weiteren Bearbeitungen seiner Gestaltungsleistungen weitgehend beteiligt werden und daher möglichst nur geschlossene Datenformate herausgeben zu müssen.
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Designgegenstände
Die Abbildung von geschützten Designgegenständen in Infobroschüren, Katalogen oder anderen Medien
Fremde geschützte Werke wie Fotografien und Gemälde darf man in der Regel nur mit Einwilligung des Fotografen bzw. Künstlers nutzen. Das ist allgemein bekannt. Auch Designstücke sind hübsch anzusehen und eignen sich hervorragend zur Illustration von Werbebroschüren, Anzeigen und Katalogen. Ob eine solche Abbildung von Designprodukten der Zustimmung des Designers bzw. Rechteinhabers bedarf, hängt vom Einzelfall ab. Ist ein Design als Geschmacksmuster eingetragen, ist seine Wiedergabe nur in Ausnahmefällen erlaubt.
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Bildsymbole
Badeentchen und Teddybären – ist die Nachahmung von Bildsymbolen wettbewerbswidrig?
Symbole sind Bedeutungsträger, die dem Betrachter in der prägnanten Kurzform des visuellen Eindrucks einen bestimmten Inhalt vermitteln sollen. Auf Produktverpackungen werden Symbole häufig zu Werbe- und Informationszwecken eingesetzt, z.B. um über bestimmte Produkteigenschaften oder Verwendungszwecke zu informieren, um die Herstellermarke in Form eines Logos wieder zu geben, oder um auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Produktserie hinzuweisen.
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Einwilligungsfrage
Das Fotografieren fröhlicher Sommergäste und die Einwilligungsfrage
Ausdrückliche und stillschweigende Einwilligung in die Fotoveröffentlichung
Jeder Mensch hat ein Recht an seinem eigenen Bild, welches ihn in gewissen Grenzen davor schützt, dass Abbildungen von seiner Person ungenehmigt veröffentlicht oder verbreitet werden. Geregelt ist dieses Recht im so genannten Kunsturhebergesetz. Sinn und Zweck des Rechts am eigenen Bild ist, dass die Menschen selbstbestimmt über den Umgang mit ihrem äußeren Erscheinungsbild entscheiden sollen, nämlich ob und wann sie sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit mittels Bild darstellen möchten. Abgesehen von bestimmten gesetzlichen Ausnahmeregelungen steht und fällt das Recht, ein Foto von einer Person in den Medien zu veröffentlichen, mit dem Einverständnis dieser Person. Wer in Fotoaufnahmen einwilligt, und sich über den Zweck der späteren Verwendung im Klaren sein muss, kann sich später nicht dagegen wehren, dass die Aufnahmen von ihm auch entsprechend genutzt werden.Es gibt die ausdrückliche Einwilligung und die stillschweigende Einwilligung. Ausdrücklich heißt, dass die Person mündlich oder schriftlich erklärt hat: "ja, Sie dürfen Bilder von mir zu dem benannten Zweck veröffentlichen". Von einer stillschweigenden Einwilligung spricht man dann, wenn die fotografierte Person auf andere Weise objektiv deutlich gemacht hat, dass sie mit der Veröffentlichung ihres Abbildes einverstanden ist. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn jemand einem Reporter vor der Kamera bereitwillig ein Interview gibt. Dann ist die Bereitschaft, sich vor ausgelöster Kamera auf das Interview einzulassen, nicht anders zu verstehen, als eine Einwilligung, dass die Situation des Interviews mit den entsprechenden Bildern auch später in den Medien veröffentlicht wird.
Wie im wahren Leben auch, ist das, was der Mensch durch Mimik oder Gestik zum Ausdruck bringen möchte, nicht immer eine eindeutige Sache. Wer z.B. lachend in die Kamera des interviewenden Fernsehteams winkt, kann damit seine Zustimmung zum Ausdruck bringen, dass sein gut gelauntes Konterfei im Zusammenhang mit dem Interview im Fernsehen ausgestrahlt wird, er muss aber nicht unbedingt damit einverstanden sein, dass er sein Äußeres für den Werbespot eines Versicherungsunternehmens zu Verfügung stellt, welches mit der überschwenglichen Begrüßung seiner Sachbearbeiter durch glückliche Kunden wirbt, weil er hiermit nicht rechnen konnte.
Welche Erklärungsinhalte man in den fröhlichen Blick auf die geöffnete Kameralinse hineinlesen kann, und welche hingegen nicht, hat jüngst das OLG Hamburg in folgendem Fall entschieden:
Das OLG Hamburg und das Sommerfest des Bundespräsidenten
Die spätere Klägerin und aktuelle Begleiterin des Vorstandsvorsitzenden einer Partei besuchte gemeinsam mit diesem ein Sommerfest des Bundespräsidenten, an dem ca. 5.000 Gästen und 300 Künstlern teilnahmen. Während des Festes nahm ein Journalist ein Foto auf, welches den Politiker mit seiner Begleiterin abbildete, wobei diese fröhlich in die Kamera blickte. Das angefertigte Foto wurde dann allerdings nicht zur Berichterstattung über das Sommerfest genutzt, sondern illustrierte einen Artikel über die Verstrickung des Politikers in die so genannte "Flugreisen-Affäre" rund um die Abrechnung von Flugreisen, die zeitgleich zum Sommerfest in der öffentlichen Diskussion stand. Das Magazin, welches diesen Artikel veröffentliche, untertitelte das Foto mit dem Namen des Politikers und der Angabe "Begleiterin".Die Klägerin war mit der Veröffentlichung ihres Fotos nicht einverstanden und verklagte das Magazin, weitere Veröffentlichungen zu unterlassen. Das beklagte Magazin war hingegen der Ansicht, dass das Verhalten der Klägerin als eine stillschweigend erteilte Einwilligung in die Fotoveröffentlichung aufzufassen sei. Thematischer Gegenstand des Fotos sei in erster Linie gewesen, dass die Klägerin als vertraute Begleiterin des Politikers bei einem öffentlichen Ereignis auftrete und gemeinsam mit ihm für die Kameras posiere. Die gegenüber dem Politiker erhobenen Vorwürfe seien damals bekannt und Thema gewesen. In dieser Situation hat sich die Klägerin freiwillig - denn ihr Blick in die Kamera war ja fröhlich - als vertraute Begleiterin des Politikers ablichten lasse. Sie müsse dann aber damit rechnen, dass ein so entstandenes Bild auch im Zusammenhang mit einem Bericht über die "Flugreisen-Affäre" veröffentlicht werde.
Selbst schuld also, wer sich mit skandalbefangenen Personen vor einer Kamera blicken lässt, ohne ausdrücklich grimmig dreinzublicken?
Die Entscheidung des OLG Hamburg
Das OLG Hamburg hat das nach außen hin erkennbare Verhalten der Klägerin anders interpretiert als das Magazin und gab der Klägerin Recht. Diese hätte weder ausdrücklich noch stillschweigend in die Veröffentlichung des Fotos eingewilligt. Zwar sei angesichts dessen, dass die Klägerin fröhlich in die Kamera blickte, davon auszugehen, dass die Klägerin in die Veröffentlichung des Fotos im Rahmen einer Berichterstattung über das Sommerfest des Bundespräsidenten eingewilligt habe und deshalb der Abdruck des Bildnisses zur Illustration einer solchen Berichterstattung zulässig gewesen wäre. Die stillschweigende Einwilligung erstreckte sich aber nicht auf Veröffentlichungen in anderen Zusammenhängen (OLG Hamburg, Urteil vom 28.06.2011, Az. 7 U 39/11).Merke:
Ein zustimmendes Lächeln bedeutet niemals die Zustimmung für alles Mögliche. Eine Zustimmung kann sich nur auf eine konkrete Situation und den eigenen Bezug zu dieser Situation beziehen. Wer sich beim Fotografieren von Personen nicht auf die Unsicherheit einlassen möchte, wie er menschliches Verhalten interpretieren darf, und ob er seine Interpretationen im Streitfall auch mit den potentiellen Entscheidungsträgern am Gerichtshof teilt, sollte sein Modell über Zweck, Art und Umfang der geplanten Fotoveröffentlichung aufklären, um eine eindeutige Einwilligung zu erhalten.© 2011 Wissenschaftliche Mitarbeiterin Dr. iur. Stefanie Jehle/Rechtsanwältin Katja Chudoba,
Kanzlei Karsten & ChudobaUnsere Partnerkanzlei Karsten & Chudoba beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung.
www.karsten-chudoba.de
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Bildschirmformular schützen
Design eines Bildschirmformulars in der Regel nicht schutzfähig
Wenn eine ältere Bildschirmmaske einer neueren Bildschirmmaske gleicht wie ein Ei dem anderen, steckt nicht unbedingt eine Rechtsverletzung dahinter. Ähnlichkeiten und Übereinstimmungen von Bildschirmmasken sind oftmals auch dem Umstand geschuldet, dass die Lösung einer Gestaltungsaufgabe bereits durch die Aufgabe und die Nutzergewohnheiten vorgegeben ist. Ein Formular, das zur Erfassung der Buchung einer Reise dient, muss z.B. bestimmte Felder vorsehen, welche die Eckdaten der geplanten Reise Schritt für Schritt erfassen. Der kreative Spielraum für die Gestaltung einer solchen Bildschirmmaske ist entsprechend eng, genauso eng ist deren rechtlicher Schutzbereich.
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Schutz von Werbekonzepten
Schutz von Werbekonzepten
Die Aufmerksamkeit dieses Mal liegt nunmehr auf einer wesentlich designerfreundlicheren Rechtsvorschrift: § 18 UWG. Die auf den ersten Blick recht unscheinbare Norm ist mit der schlichten Überschrift "Verwertung von Vorlagen" betitelt, handelt von technischen Vorlagen, Vorschriften, Modellen, Schablonen, Schnitten und Rezepten und wurde vor etwa 100 Jahren auf Betreiben der Textilindustrie geschaffen, um dem Diebstahl an neu kreierten Spitzenmustern zu begegnen. In der Juristenszene wird 18 UWG unter dem nicht minder nostalgischen, dafür aber wesentlich knackigerem Schlagwort "Vorlagenfreibeuterei" gehandelt. Und in der Tat ist die Rechtsnorm wesentlich spannender, als sie auf den ersten Blick anmutet, wenn man erst einmal den geistigen Transfer von Spitzendeckchen zu Werbekonzepten geleistet hat.
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Design-Klau
Design-Klau in der Textilindustrie und die rechtlichen Folgen
Heute setzen wir uns mit einem aktuell von unserer Kanzlei geführten Rechtsstreit auseinander, über den das Landgericht Berlin in der KW 23/2009 zu entscheiden hatte. Wir vertreten die rechtlichen Interessen des exklusiven deutschen Vertriebs einer populären US-amerikanischen Bekleidungsmarke, die sich auch bei Produktfälschern größter Beliebtheit erfreut. Während der Standardfall, nämlich die klassische Produktfälschung, die unter Verwendung des gleichen Markennamens, in der Absicht, das Plagiat werde für ein Original gehalten, in der Regel unproblematisch markenrechtliche Ansprüche der Originalherstellerin und Markeninhaberin auslöst, gestaltet sich die Rechtsverfolgung beim vorliegenden Sachverhalt etwas komplizierter:
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Vergütung nach Entwurf
Für eine Handvoll Hoffnung - gibt es eine Vergütung nach dem Entwurf?
Die Designbranche leidet unter einem chronischen Problem: der unbezahlten Arbeit in der Hoffnung auf eine bezahlte Zusammenarbeit. So fromm der Wunsch, so groß die Enttäuschung, wenn der Auftrag ausbleibt und noch größer die Empörung, wenn die gelieferten Arbeiten vom Auftraggeber unbezahlt genutzt werden. Das Thema wurde im Rahmen dieses Newsletters schon oft angeschnitten. Da in jüngster Zeit viele Fälle an uns herangetragen worden sind, die im Kern das gleiche Dilemma in sich bergen, sollen die rechtlichen Aspekte dieser Situation hier noch einmal zusammenfassend dargestellt werden. Ein ausführlicher Artikel mit Formulierungshilfen kann auf unserer Website unter www.karstenundchudoba.de nachgelesen werden.
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Der Schutz von Schriften
Basics 6: Der Schutz von Schriften
Schriften gehören zum absolut grundlegenden Werkzeug eines Kommunikationsdesigners. Allerdings haben Schriften auch ihren Preis und dementsprechend groß ist die Neigung, Schriften ohne vorherigen Erwerb einer kostenpflichtigen Lizenz zu nutzen. Was kann in diesem Fall passieren? Wie steht es mit den Kommunikationsdesigns, für die eine unlizenziert Schrift genutzt wurde? Und umgekehrt: Wie kann eine neu entwickelte Schrift geschützt werden?
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Schutz von Ideen
BASICS # 5: Schutz von Ideen, Konzepten und Entwürfen
Bei der Präsentation von Konzepten oder Designlösungen vor potentiellen Kooperationspartnern oder Auftraggebern stellt sich für Designer das Problem, wie sie ihre präsentierten Ideen davor schützen können, dass sie im Falle des Nichtzustandekommens der angestrebten Zusammenarbeit einfach anderweitig verwendet werden. Wie lässt sich aber die nicht genehmigte Nutzung von einmal preisgegebenen Ideen, Konzepten oder Entwürfen verhindern? Sich auf den urheberrechtlichen Schutz von Ideen, Konzepten und Entwürfen zu verlassen, wäre sehr kurzsichtig, da das Urheberrecht nur konkrete, wahrnehmbare Formgestaltungen, die eine ausreichende Schöpfungshöhe aufweisen, schützt, was bei einer Idee oder einem Entwurf kaum der Fall sein wird.
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Gewährleistung
Basics # 4: Vertragsrecht (Gewährleistung)
Leistungen müssen mängelfrei an den Kunden übergeben werden, sonst sind die vertraglichen Pflichten nicht erfüllt. Doch wann sind kreative Leistungen mangelhaft? Ist der Kreativschaffende wirklich verpflichtet, so lange nachzubessern, bis auch der anspruchsvollste Kunde zufrieden ist?
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Fotos und Recht (2. Teil)
Basics # 1: Fotos und Recht (zweiter Teil)
Im Zweiten Teil der Übersicht Fotos und Recht geht es um den urheberrechtlichen Schutz von Fotos.
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Fotos und Recht (1. Teil)
Basics # 1: Fotos und Recht (erster Teil)
Dies ist der erste Teil der Reihe Basics, in der die grundlegenden Informationen zu den für die Kommunikationsbranche relevanten Rechtsgebieten anhand von Kurzübersichten vermittelt werden sollen. Im Umgang mit Fotografien stellt sich zum einen die Frage, welche Rechte am Motiv - Menschen, Sachen, Orte - beachtet werden müssen (erster Teil) und inwieweit Fotos urheberrechtlich davor geschützt sind, für Gestaltungsarbeiten und Publikationen übernommen zu werden (zweiter Teil).
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Urheberrecht: Werbegrafiken
Urheberrechtsschutz für Werbegrafiken
Schon oft wurde im Rahmen dieses Newsletters darüber berichtet, dass im Bereich Design der Urheberrechtsschutz sehr knapp bemessen ist. Nur wenn das Design das durchschnittlich vorhandene Design deutlich überragt, ist es urheberrechtlich geschützt. Damit soll verhindert werden, dass durchschnittliche und nahe liegende Gestaltungselemente monopolisiert werden.
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Urheberrecht: Hundefigur
Urheberrechtsschutz für Hundefigur
Immer wieder übernehmen Dritte in unrechtmäßiger Weise das Design von anderen. Kernstreitpunkt ist dabei regelmäßig, ob die Vorlage überhaupt urheberrechtlich geschützt war und ob es sich tatsächlich um ein Plagiat handelt. Letztere Frage ist meist nur durch das Herausarbeiten der Eigentümlichleiten beider Objekte und der jeweiligen Übereinstimmungen zu klären.
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Kostenlose Vorarbeiten?
Sind konzeptionelle Entwurfsarbeiten kostenlose Vorarbeiten?
Der Fall Ein Grafikdesigner ist von einem Unternehmen im Rahmen eines 2-stündigen Gesprächs damit beauftragt worden, ein Firmenlogo und einen entsprechendem Briefkopf zu konzipieren. Zwei Wochen später legte der Grafikdesigner die Entwürfe vor. Das Unternehmen sandte die eingereichten Entwürfe an den Designer zurück und teilte mit, dass es sich für die Zusammenarbeit mit einem anderen Designer entschieden habe. Eine Vergütung für die bisher geleisteten Arbeiten wurde abgelehnt. Es sei ja lediglich vereinbart worden, dass Grundrisse und Skizzen eingereicht werden sollten, die als reine Bewerbungsunterlagen dienen sollten. Der Grafikdesigner war der Ansicht, dass seine Leistungen nicht kostenlos waren und klagte auf Vergütung. Das Urteil Das OLG Düsseldorf gab dem Grafikdesigner Recht.
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Was sind Nutzungsrechte?
Was sind Nutzungsrechte?
Designer, Texter oder Fotografen stellen ihren Kunden neben der Vergütung für die eigentliche Leistung üblicherweise eine Vergütung für Nutzungsrechte in Rechnung. Was hat es eigentlich damit auf sich?
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Teilnahme an Pitches
Die rechtliche Situation bei der Teilnahme an Pitches
Die Teilnahme an Pitches lohnt sich für denjenigen, der den Pitch gewinnt. Alle anderen Mitbewerber, die viel Zeit und Geld in ihre Präsentationsunterlagen investieren, gehen mit einem Verlust nach Hause. Noch ärgerlicher wird es, wenn die eingereichten Präsentationen und Konzepte durch den Auftraggeber ungefragt verwendet werden oder wenn den Teilnehmern eine Geheimhaltungsverpflichtung über die Teilnahme am Pitch auferlegt und es ihnen untersagt wird, die erstellten Präsentationsmaterialien für die eigene Präsentationsmappe zu nutzen. Welche Rechte hat der Designer in dieser Situation eigentlich?
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Vertrag: Firmen-Logos
Vertrag über die Erstellung eines Firmen-Logos