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Dockblog - Die Arbeitswelt der Kreativen

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Bildungszeit - können sich Arbeitnehmer*innen freistellen lassen, um an einem Yogakurs teilzunehmen?

Früher bekannt als „Bildungsurlaub“, ist dies mittlerweile in den Bildungszeitgesetzen der Länder geregelt - in Berlin im „Berliner Bildungszeitgesetz“ oder „BiZeitG“.

 

Danach haben alle Arbeitnehmer*innen die bereits seit mehr als sechs Monaten beschäftigt sind grundsätzlich einen Anspruch auf fünf Arbeitstage Bildungszeit innerhalb eines Kalenderjahres. Dies gilt für Arbeitnehmer*innen, die an fünf Tagen in der Woche arbeiten. Bei Teilzeit verringert sich der Anspruch entsprechend. Die Bildungszeit kann in das folgende Kalenderjahr mitgenommen werden, sodass der Anspruch bei einer Vollzeitbeschäftigung insgesamt immer zehn Tage in zwei Kalenderjahren beträgt.

 

Konkret bedeutet Bildungszeit eine bezahlte Freistellung von der Arbeit für die Teilnahme an einer anerkannten Bildungsveranstaltung - und das zusätzlich zum arbeitsvertraglich vereinbarten Jahresurlaub. Die Fortbildungskosten trägt dabei aber der Arbeitnehmer*in selbst. Zu den anerkannten Bildungsveranstaltungen zählen beispielsweise Sprachkurse, Kommunikationstrainings und Grafik- oder Excel-Kurse. Aber auch Veranstaltungen zum Stressmanagement, Yoga- und Ayurveda Kurse, Meditation oder Tischlern, und sogar ein Paragliding-Kurs mit Höhenflugausweis in den Dolomiten sind anerkannte Bildungsveranstaltungen. Eine Liste mit in Berlin anerkannten Kursen gibt es hier: https://www.berlin.de/sen/arbeit/weiterbildung/bildungszeit/suche/ 

 

Der Anspruch auf Bildungszeit muss beim Arbeitgeber mindestens sechs Wochen vor Beginn der Bildungsmaßnahme beantragt werden. Dabei muss ein Anerkennungsbescheid der zuständigen Senatsverwaltung oder eine Bestätigung der Bildungseinrichtung über die Anerkennung der Veranstaltung. Der Antrag auf Bildungsurlaub kann vom Arbeitgeber grundsätzlich nur abgelehnt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Freistellungsansprüche anderer Arbeitnehmer, die aus sozialen Gesichtspunkten vorrangig sind, entgegenstehen. Die Ablehnung muss innerhalb von zwei Wochen ab Beantragung erfolgen, sonst gilt die Zustimmung des Arbeitgebers als erteilt.

 

Achtung: Den Anspruch auf Bildungsurlaub haben nur Arbeitnehmer - Freelancer haben diesen Anspruch nicht.

 

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