
Soziale Absicherung für Künstler Teil 1
Das Webstandards-Magazin Ausgabe 08 mit dem Schwerpunkt »Kunst und Kommerz« hat sich unter anderem ausführlich mit dem Thema Künstlersozialkasse beschäftigt. Wir freuen uns, diesen Beitrag hier auf dem Dockblog ebenfalls veröffentlichen zu dürfen. Wer bisher mit der Künstlersozialkasse – kurz einfach nur KSK – keine Berührungspunkte hatte, wird den nachfolgenden Beitrag vermutlich relativ unvoreingenommen lesen. Alle anderen werden vielleicht Erfahrungen teilen.
Die Künstlersozialkasse ist vom Gesetzgeber mit der Umsetzung des Künstlersozialversicherungsgesetzes (kurz KSVG) beauftragt. Sie soll dafür sorgen, dass selbstständige Künstler und Publizisten einen ähnlichen Schutz durch gesetzliche Sozialversicherung genießen wie Arbeitnehmer. So sieht das KSVG unter anderem vor, dass Künstler die Hälfte ihrer regulären Sozialbeiträge selbst tragen müssen. Die andere Hälfte wird durch Bundeszuschüsse (20%) sowie durch die Künstlersozialabgabe (KSA) von Unternehmen (30%) finanziert. Diesen Schutz für Kreative, die den Kriterien der KSK entsprechen, gibt es bereits seit 1983. Die KSK ist selbst allerdings kein Leistungsträger, sondern bezuschusst lediglich die Beiträge ihrer Mitglieder zu Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Das heißt, dass der Versicherte nach wie vor bei einer der bekannten Krankenkassen seiner Wahl versichert ist. Der Monatsbeitrag, den ein Künstler/Publizist an die KSK zu zahlen hat, ist dabei einkommensabhängig. Letzteres muss aber mindestens über der Geringfügigkeitsgrenze von 3.900,- € jährlich liegen (ausgenommen Berufsanfänger). Für Kreative mit eher geringem Einkommen bietet die KSK nicht nur die Absicherung für die eigene Person, sondern für die ganze Familie. Ehepartner und Kinder können nämlich für eine kostenlose Familienversicherung in der gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung infrage kommen. Ob das im Einzelfall so ist, entscheidet allerdings nicht die KSK, sondern die eigene Krankenkasse. Bevor Sie in den Genuss der Vorzüge der Künstersozialkasse kommen können, müssen Sie erstmal einen Fragebogen zur Feststellung ihrer künstlerischen Tätigkeit ausfüllen. Wenn Sie von der KSK dann als Künstler oder Publizist eingestuft werden, ist die Künstersozialkasse übrigens auch direkt Pflicht. Ein Rückzug ist dann nicht mehr möglich. Aber selbstständige Künstler und Publizisten sind laut §11 KSVG (Auskunfts- und Meldepflichen) ohnehin verpflichtet, sich bei der KSK zu melden, um ihre Versicherungspflicht prüfen zu lassen. Insofern besteht wenig Wahl. Die Kosten für eine Versicherung nach dem KSVG sind von Faktoren wie dem eigenen Einkommen, den Beitragssätzen der Versicherungen etc. abhängig. Für einen genauen Überblick empfielt sich daher das Merkblatt »Aktuelle Werte in der Sozialversicherung 2011«, in dem auch einige Rechenbeispiele genannt werden. Grundsätzlich ist die Künstlersozialversicherung vor allem zur Unterstützung von Menschen mit geringerem Einkommen gedacht. Daher setzt die KSK für ihre Beispielrechnungen auch ein durchschnittliches Jahreseinkommen für Künstler an, das nicht sonderlich hoch ist. Im Durchschnitt geht die KSK von 10.000 € pro Künstler pro Jahr aus. Bei aktuellen Beitragssätzen für Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung läge der selbst zu tragende Sozialversicherungbeitrag eines Künstlers mit 10.000 € Jahreseinkommen bei 155,84 € pro Monat. Logischerweise wächst der Sozialversicherungsbeitrag des Künstlers mit steigendem Einkommen. Daher schützt Besserverdiener eine Beitragsbemessungsgrenze vor gallopierenden Kosten für die Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze beläuft sich auf 60.000,- € pro Jahr (West) beziehungsweise 58.000,- € (Ost). Damit ist auch der Höchstbeitrag gedeckelt. Und wenn Sie innerhalb von zwei Jahren insgesamt mehr als 144.450,- € erzielen, können Sie sich auch von der Krankenversicherungspflicht über die KSK wieder befreien lassen und in die Private wechseln. Für die Berechnung der Beiträge müssen freiberufliche Künstler jedes Jahr aufs Neue eine Prognose für die zu erwartenden Umsätze abgeben. Auf dieser Basis wird dann der Beitragssatz festgelegt. Diese Vorgehensweise verlockt natürlich, geringere Umsätze als Bemessunggrundlage anzugeben. Wer zwar 20.000 € erwartet, aber der KSK gegenüber nur 10.000 € als Prognose meldet, zahlt auch nur die Hälfte an Beiträgen. Davon ist allerdings abzuraten, denn die KSK überprüft Angaben sehr regelmäßig. Abgesehen davon sind von den eigenen Beiträgen auch die späteren Rentenzahlungen abhängig. Insofern schaden Sie sich mit einer falschen Angabe am Ende eher selbst.
Sonderstellung für Künstler
Aber warum gibt es eigentlich das KSVG und die Künstlersozialkasse als ausführendes Organ? Wieso tragen der Staat und Unternehmen, die künstlerische Leistung verwerten, zusammen 50 % der Sozialabgaben von Künstlern? Laut KSK hat dies einen sozial- und kulturpolitischen Hintergrund. Historisch betrachtet waren und sind künstlerisch und publizistisch tätige Menschen in unserer Gesellschaft traditionell immer eine erwerbsmäßig und sozial schlechter gestellte Berufsgruppe. Daraus ergab sich zwangsläufig immer eine schlechte soziale Absicherung. Hier greift der Staat ein und fördert durch das KSVG und die Künstlersozialversicherung die genannte Berufsgruppe als wichtigen Bestandteil unserer Gesellschaft. Kreative Leistung und schöpferische Aufgaben von Künstlern und Publizisten sollten auf diese Weise auch unabhängig von ihrer wirtschaftlichen Kraft beziehungsweise unabhängig von ihrem wirtschaftlichen Erfolg abgesichert und anerkannt werden. Dabei kümmert sich die Künstlersozialkasse im Wesentlichen um zwei Aufgabenbereiche: Zum einen prüft sie die Aufnahmeanträge von Menschen, die sich der Berufsgruppe zugehörig fühlen. Und wenn die gesetzlich geregelten Voraussetzungen für eine Aufnahme erfüllt sind, erlässt sie Bescheide über Beginn, Umfang und ggf. Ende der Versicherungspflicht. Zum anderen zieht die KSK den Beitragsanteil der Versicherten, den Bundeszuschuss sowie die Künstlersozialabgabe der abgabepflichtigen Unternehmen ein.
Webworker – Künstler im Sinne der KSK?
Und was hat das mit Webworkern zu tun? Als Voraussetzung für die Versicherung nach dem KSVG gilt zunächst einmal eine auf Dauer angelegte selbstständige künstlerische und/oder publizistische Berufstätigkeit, also eine Tätigkeit, mit der Sie Ihren Lebensunterhalt verdienen. Die Definition, wessen Tätigkeit als Kunst oder Publizistik gilt, ist zwar relativ weit gefasst, allerdings in einem Berufskatalog exakt aufgelistet. Per KSK-Definition gilt als Künstler, wer hauptberuflich in den Sparten Musik, bildende und darstellende Kunst tätig ist. Publizist ist, wer als Schriftsteller, Journalist oder in anderer Weise publizistisch tätig ist oder Publizistik lehrt (§ 2 KSVG).
Wegen der Künstlersozialkasse ist der Künstlerstatus natürlich sehr gefragt. Mit der Frage beispielsweise, ob ein Programmierer oder ein Coder für seine Arbeit den Künstlerstatus beanspruchen kann, haben sich schon Gerichte auseinandergesetzt – immerhin unterliegen Programmcodes dem Urheberrechtsgesetz. Die Tätigkeit selbst gilt aber im Sinne der KSK weder als künstlerische noch als publizistische Tätigkeit. Gerade bei IT-Berufen ist die Frage nach der Abgrenzung zu künstlerischen Tätigkeiten inzwischen eine Wissenschaft für sich geworden. Folgende Berufe, die den Arbeitsalltag eines Webworkers tangieren können, sind im Künstlerkatalog gelistet:
Onlinejournalisten und Onlinepublizisten, Texter und Werbetexter, Übersetzer, Autoren von Lernsoftware, Artdirektoren, Bildjournalisten, Designer und Webdesigner, Illustratoren und Comiczeichner, Drehbuchautoren und Filmemacher, Cutter, Trickzeichner und Coloristen, Film- und Videoeditoren, Videokünstler, Fotografen und Fotodesigner, Fachmann für Öffentlichkeitsarbeit und Werbung, Komponisten und Sounddesigner, Grafikdesigner (inklusive Multimediadesigner), Grafiker und Layouter, Herausgeber, PR-Fachmann
Der Künstlerstatus ist aber nicht nur für die Künstlersozialkasse von Bedeutung, sondern auch für die Finanzämter. Denn Künstler müssen für ihre Berufstätigkeit grundsätzlich kein Gewerbe anmelden und sind somit von der Gewerbesteuer befreit. Ein entscheidender Vorteil. Für einige Berufe haben Finanzämter und KSK in der Vergangenheit aber unterschiedliche Maßstäbe entwickelt: Während die Künstlersozialkasse bespielsweise die Arbeit von Grafiker/innen und Designer/innen als künstlerische Tätigkeit einstuft, erkennen Finanzämter diese Berufsgruppe als Künstler nur an, wenn sie eigenschöpferisch, also frei von Gestaltungsvorgaben, tätig sind. Zudem soll – nach den Maßstäben der Finanzämter – der Kunstwert der gestalteten Produkte den Gebrauchswert deutlich übersteigen.
Einem Designer kann es also passieren, dass er an das Finanzamt Gewerbesteuer abführen muss, obwohl die KSK den Künstlerstatus für seine Tätigkeit anerkannt hat. So werden Web- und Screendesigner, die kommerzielle Webseiten ohne künstlerischen Anspruch gestalten, von Finanzämtern als Gewerbetreibende behandelt. Nach einem gültigen Urteil des Bundessozialgerichts müssen sie dagegen in der KSK sehr wohl aufgenommen werden. Und dabei darf es auch keine Rolle spielen, ob sie eine künstlerische Ausbildung haben oder ob ihnen konkrete Gestaltungsvorgaben (z. B. durch den Auftraggeber) gemacht wurden. Der Berufs- beziehungsweise Künstlerkatalog der Künstlersozialkasse listet noch viele weiter Berufe namentlich auf (mehr als in diesem Artikel genannt), allerdings scheint der KSK die Vielfalt, Komplexität und Dynamik der Erscheinungsformen moderner Berufsbilder im digitalen Zeitalter durchaus bewusst. So ist der Künstlerkatalog keine statische und abschließende Auflistung. Der Beruf des Webdesigners war auch nicht immer im Katalog enthalten und musste aufgrund einer erfolgreichen Klage ergänzt werden.
Teil 2 folgt in Kürze!
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