Wir nutzen Tracking (insb. Cookies), um unsere Webseiten für Sie optimal zu gestalten und fortlaufend zu verbessern

Dockblog - Die Arbeitswelt der Kreativen

@ pic by shutterstock.com/Chinnapong

Urlaub und Kurzarbeit: Worauf es bei der Urlaubsplanung ankommt

Mit der Einführung von Kurzarbeit in mehr Branchen denn je, stellen sich viele arbeitsrechtliche Fragen. Und jetzt wo der Sommer vor der Tür steht und die EU-weiten Reisewarnungen aufgehoben sind, stellt sich eine Frage ganz besonders: Was ist mit meinem Urlaub? Darf ich Urlaub nehmen oder muss ich sogar Urlaub nehmen? Auch wenn die Reiseziele dieses Jahr eingeschränkt sein dürften, haben wir eine Übersicht erstellt, die die wichtigsten Fragen klärt. 

Darf ich Urlaub während der Kurzarbeit nehmen?

Grundsätzlich gilt, dass auch während der Kurzarbeit Urlaubsanspruch besteht. Auch wenn die Reiseziele eingeschränkt sind und viele wahrscheinlich eher Urlaub in Deutschland machen werden: Auch während der Kurzarbeit fällt das Recht auf Erholung nicht weg. Doch auch wie zu regulären Zeiten gilt, dass Urlaub eingereicht und genehmigt werden muss. Die Verweigerung des Urlaubs ist nur in gesetzlich geregelten Ausnahmefällen möglich, wie z.B. wenn durch das Wegbleiben vom Arbeitsplatz existenzbedrohende Szenarien für das Unternehmen entstehen. Auch wenn in Zeiten von Corona dieses Szenario denkbar näher rückt, sollte es dennoch ein Extremfall bleiben. Denn gerade in diesem Jahr brauchen wir alle Erholungszeit. 

Kann ich Urlaub wieder zurückgeben?

Auch hier ändert sich in der Kurzarbeit wenig. Grundsätzlich gilt, dass Urlaub einmal genehmigt, auch genommen werden sollte. Nur in Ausnahmefällen darf der Urlaub wieder zurückgenommen oder zurückgegeben werden. In der Praxis wird es aber wahrscheinlich auf eine einvernehmliche Verständigung zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmer*innen hinauslaufen. Stehen in Zeiten der Kurzarbeit wichtige Aufgaben an, die die Zukunft des Unternehmens bestimmen und die drei Wochen Reise durch Patagonien ist ohnehin abgesagt? Dann kann der Urlaub durchaus zurückgegeben werden. Ein Anspruch darauf besteht allerdings nicht. In den offenen Dialog gehen hilft hier aber mit Sicherheit. 

Muss ich Urlaub nehmen?

Arbeitgeber dürfen nicht dazu zwingen, Urlaub zu nehmen. Auch die Empfehlung eine Krankschreibung einzureichen, um beispielsweise die Betreuung von Kindern zu gewährleisten, ist nicht rechtens. Nur in besonderen Krisensituationen kann der Arbeitgeber Urlaub anordnen, aber das ist ein letztes Mittel. Was viele nicht wissen: Vor dem Eintritt in die Kurzarbeit sollte zunächst der Resturlaub aus dem Vorjahr aufgebraucht werden, um die Kurzarbeit zu vermeiden oder zu verzögern. Aber auch hier gilt, in der Praxis wird es auf eine einvernehmliche Lösung zwischen beiden Parteien hinauslaufen. Sollte der Urlaub verordnet werden, um die Schließung des Unternehmens zu vermeiden, würde das niemals den gesamten Jahresurlaub betreffen. Ein Teil des Jahresurlaubs muss den Arbeitnehmer*innen immer zur freien Verfügung verbleiben. Urlaub auf Zwang ist also eine Extremsituation und würde niemals den gesamten Jahresurlaub betreffen. 

Wird mein Jahresurlaub während der Kurzarbeit gekürzt?

Der Jahresurlaub verkürzt sich im Verhältnis zur Arbeitszeit, da durch die Kurzarbeit eine zeitweise Teilzeitarbeit entsteht. Wichtig ist hier zu erwähnen, dass das eine Regelung ist, die nicht immer umgesetzt wird. Es kann also durchaus zu Kulanz seitens der Arbeitgeber kommen, die keine Kürzung der Urlaubstage durch die Kurzarbeit vornehmen. Durch die geringere Arbeitsbelastung verringert sich aber auch der gesetzliche Anspruch auf Erholungszeit, schlichtweg weil mehr Zeit zur Verfügung steht. Fällt die Kurzarbeit wieder weg, erholt sich auch das Urlaubstagekonto sofort wieder verhältnismäßig. 


Fazit: Alles eine Frage der Absprache

Wie die Regelungen oben zeigen, sind viele der Urlaubsfragen in Zeiten der aktuellen Krise zwar vom Gesetzgeber geregelt, aber dennoch kommt es auf den Dialog zwischen Arbeitnehmer*innen und Arbeitgebern an. Gemeinsame Lösungen zu finden, die die Bedürfnisse aller Parteien abdecken, sollte aber in den meisten Fällen möglich sein. Die Krise ruft zur Solidarität auf, keine Frage. Und auch die Notwendigkeit von Erholung ist in der aktuellen Situation absolut gegeben, da gerade niemand abschätzen kann, wie lange wir uns noch in diesem Ausnahmezustand befinden. Bleibt uns nur schöne Sommerferien zu wünschen! Bleibt gesund und erholt euch gut. 

Solltet ihr Klärungsbedarf bezüglich arbeitsrechtlicher Fragen haben, wendet euch bitte an einen Fachanwalt oder die Agentur für Arbeit. Sie können euch zu eurer speziellen Situation gezielt eine rechtsverbindliche Auskunft geben. Alle Angaben im Text sind ohne rechtliche Gewähr.

Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben