Gastbeitrag: Wie schütze ich meine kreativen Leistungen?

Du bist Autor einer Geschichte, eines Buches oder eines Spieles und Du möchtest Deine Werke gerade einem Verlag anbieten? Du bist Zeichner oder Illustrator und zeigst Dein Portfolio für jedermann sichtbar im Internet? Was geschieht nun, wenn andere Deine Leistungen sehen, was wenn sie Deine Leistungen nutzen? Was dürfen andere mit Deinen Leistungen anstellen, hast Du noch Einfluss darauf, was damit geschieht? Kann man sicher sein, dass Verlage die eingesendeten Manuskripte vertraulich behandeln und nicht unerlaubt weiterverwenden?

All dies sind Fragen, die so oder ähnlich sicherlich schon dem einen oder anderen Kreativen durch den Kopf geschossen sind. Im Kern geht es um die rechtliche Frage danach, wie kreative Leistungen geschützt werden, welche Rechte man daran hat und wie diese Rechte durchgesetzt werden können.

Der Beitrag soll dabei helfen, den Interessierten ein Grundverständnis insbesondere für das Urheberrecht an kreativen Leistungen zu vermitteln, sodass diese sicherer und damit letztlich selbstbewusster mit ihren Werken gegenüber Unternehmen und der Öffentlichkeit auftreten und denkbaren Gefahren vorgebeugt werden kann.

II. Rechtliche Vorschriften

Zunächst vorab zum Begriff der kreativen Leistungen: Darunter werden all jene Leistungsergebnisse verstanden, die das Produkt eines kreativen, geistigen Prozesses sind, ungeachtet der konkreten Gestaltungsform. Nach diesem Verständnis fallen unter kreative Leistungen z.B. die Werke der Literatur, der Musik, der bildenden und angewandten Kunst oder gar Kombinationen hieraus. Aber auch weniger „aufwändige" Leistungen wie etwa (bloße) Entwürfe, schlichte Texte oder beispielsweise einfache Logozeichnungen fallen unter den Begriff, sofern sie nur letztlich auf dem kreativen Schaffen eines Menschen beruhen.

a) Allgemeines
Das rechtliche Instrumentarium für den Umgang und Schutz kreativer Leistungen scheint auf den ersten Blick doch weitreichender, als man vielleicht denkt: Angefangen bei dem wohl wichtigsten Aspekt, dem Urheberrecht, spielen weiterhin auch das Geschmacksmusterrecht, das Markenrecht, das Wettbewerbsrecht, das Strafrecht und nicht zuletzt das Vertragsrecht eine nicht unerhebliche Rolle.

Eine immer wieder aufkommende Frage ist, ob und wie Ideen geschützt werden können und vor allem, ob diese patentierbar seien.

Was beim ersten Hören vielleicht befremdlich anmutet: insbesondere in Deutschland herrscht grundsätzlich Nachahmungsfreiheit. Das ist wichtig und auch gut so, denn wenn jede nur erdenkliche Idee geschützt und damit - was das entscheidende ist - monopolisiert werden könnte, würde jegliches kreatives Arbeiten im Keim erstickt und damit insbesondere künstlerisches, aber auch wissenschaftliches und literarisches Schaffen stagnieren, weil niemand die Idee ohne Erlaubnis des Rechteinhabers aufgreifen dürfte. Die reine Idee ist mithin - Ausnahmen bestätigen die Regel - prinzipiell nicht schützbar.

Der zweite angesprochene Aspekt, die Patentierbarkeit jedweder Idee, beruht wohl schlicht auf einem falschen Verständnis des Patents.

Patente werden für Erfindungen auf den Gebieten der Technik erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Ähnliches gilt für die sog. Gebrauchsmuster, die ähnlich wie Patente für technisch-gewerbliche neue Erfindungen registriert werden können, wobei allerdings „lediglich" Voraussetzung ist, dass die Erfindung auf einem erfinderischen Schritt statt auf einer erfinderischen Tätigkeit beruht.

Neben den Kriterien der Technik und der Erfindung (d.h. der technischen Lehre zum planmäßigen Handeln, um einen reproduzierbaren Erfolg unter Einsatz beherrschbarer Naturkräfte herbeizuführen), denen viele kreative Leistungen bereits von Vornherein nicht entsprechen, wäre auch das Kriterium der „Neuheit" ein Hindernis: Neu im Sinne des Patent- und Gebrauchsmusterrechts ist nämlich alles, was nicht bereits zum Stand der Technik gehört. Gehört etwas zum Stand der Technik - die bloße, wenn auch nur kurzfristige Vorstellung in der Öffentlichkeit kann hierzu ausreichen -, kann das Patent nicht mehr eingetragen werden.

Eine witzige Anekdote diesbezüglich:
In einer Ausgabe des „lustigen Taschenbuchs" hatten die drei Neffen des Dagobert Duck ein gesunkenes Boot durch Füllen mit Tischtennisbällen gehoben. Als jemand diese Idee unabhängig davon zum Patent anmelden wollte, wurde die Anmeldung durch das Deutsche Patent- und Markenamt unter Hinweis auf das lustige Taschenbuch abgelehnt. Die bildliche Demonstration in dem Buch reichte vollkommen aus, um das Verfahren hinreichend zu beschreiben; es wurde Stand der Technik, die Anmeldung des Patents mithin unzulässig.

b) Das Markenrecht
Marken dienen vor allem dazu, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen anderer Unternehmen zu unterscheiden (sog. Unterscheidungsfunktion). Außerdem soll durch die Marke auf das Inhaberunternehmen hingewiesen werden (Hinweisfunktion) und die Marke selbst kann eigene Werbewirkung entfalten (Werbefunktion).

Als Marken können geschützt werden die einzelne Darstellung oder eine Kombinationen von einem oder mehrerer Buchstaben, Zeichen, Wörter, Namen, Slogans, Logos, Symbolen, Bildern oder z.B. auch Klängen.

Insoweit kann eine kreative Leistung nur dann durch Eintragung einer Marke beim Deutschen Patent- und Markenamt geschützt werden, wenn es sich dabei also um ein entsprechend eintragungsfähiges Zeichen im weitesten Sinne handelt.

Die Eintragung einer Marke erfolgt in unterschiedlichen Waren- und Dienstleistungsklassen, in welche praktisch alle denkbaren Waren und Dienstleistungen kategorisiert wurden. Die Anmeldegebühr für eine nationale Marke für bis zu drei Klassen kostet derzeit 300 Euro. Zudem sollte vor der Eintragung gründlich danach recherchiert werden, ob der Marke auch tatsächlich keine Eintragungshindernisse entgegenstehen und vor allem, dass keine älteren Rechte Dritter dadurch verletzt werden. Dies könnte im ungünstigsten Falle zur Nichteintragung oder später zur kostenpflichtigen Löschung der Marke führen.

Der Inhaber einer Marke kann von anderen verlangen, dass diese die Nutzung eines mit der Marke identischen Zeichens für identische Waren oder Dienstleistungen im geschäftlichen Verkehr unterlassen. Ebenso besteht ein Unterlassungsanspruch, wenn durch die Nutzung des Zeichens Verwechslungsgefahr mit der eingetragenen Marke entsteht. Je nach den Umständen kann der Inhaber zudem noch Schadenersatzansprüche geltend machen.

c) Das Urheberrecht
Die Mutter allen Schutzes kreativer Leistungen stellt wohl zweifelsohne das Urheberrecht dar, welches in Deutschland im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) kodifiziert ist. Kern und Anknüpfungspunkt des Urheberrechts bildet das sog. urheberrechtliche Werk. Der Schutz des Urheberrechts für ein Werk entsteht unmittelbar mit der Schöpfung des Werkes selbst. Im Unterschied zu Marken und Patenten gibt es mithin kein öffentliches Register, in dem der Urheber seine Rechtsansprüche anmelden kann bzw. muss.

Das Urheberrecht garantiert dem Urheber, selbst darüber zu bestimmen, wie mit dem Werk umzugehen ist (sog. Persönlichkeitsrechte, wie z.B. das Recht auf Namensnennung oder Schutz vor Entstellungen) und darüber hinaus schützt es die wirtschaftliche Verwertung des Werkes (sog. Verwertungsrechte wie das Recht zur Vervielfältigung oder Verbreitung).

Voraussetzung für den urheberrechtlichen Schutz ist zunächst, dass es sich bei dem Werk um eine persönliche geistige Schöpfung handelt, wobei die persönliche Schöpferkraft ein gewisses Anspruchsniveau (sog. Gestaltungshöhe) erfüllen und das Werk im Übrigen in einer bestimmten Form sinnlich wahrnehmbar (z.B. als Bild, Text, Musikdarbietung) gemacht werden muss. Zentral beim Urheberrechtsschutz ist das ungeschriebene Merkmal der Individualität. Das Werk muss sich von der Masse des Alltäglichen und Gemeinfreien durch eine eigenständige Prägung abheben.

Der Gesetzgeber zählt in § 2 UrhG diverse Werke auf, welche kraft Gesetzes urheberrechtlichen Schutz genießen. Hierzu zählen als einschlägige Beispiele etwa die Sprachwerke wie Schriftwerke oder Reden (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG), Werke der bildenden Künste (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG), Lichtbildwerke (§ 2 Abs. 1 Nr. 5) oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen (§ 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG).

Dabei ist die Aufzählung nicht abschließend. Für eine kreative Leistung bedeutet dies, dass - fällt sie nicht in den Schutzbereich der aufgezählten Werkarten - sie dennoch urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn sie (nur) eine sonstige persönliche geistige Schöpfung darstellt.

Das Urheberrecht an einem Werk verleiht dem Schöpfer, also dem Urheber, eine absolute Rechtsposition, die jeden anderen außer dem Urheber von der Nutzung des Werkes ausschließt, solange der Urheber dies nicht gestattet. Das urheberrechtlich geschützte Werk muss zwar zur Erlangung des Schutzes grundsätzlich sinnlich wahrnehmbar gemacht werden; dennoch bezieht sich das Urheberrecht selbst nicht auf einen körperlichen Gegenstand sondern die damit verkörperte geistige Schöpfung; weil dennoch Ähnlichkeiten zum Eigentum an körperlichen Sachen besteht, spricht man umgangssprachlich auch von „geistigem Eigentum".

Ist man zu dem Ergebnis gelangt, dass eine kreative Leistung ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt, ist auf der nächsten Stufe zu prüfen, ob und wie die Nutzung durch andere in das bestehende Urheberrecht eingreift.

In Betracht kommen vor allem typische Verwertungshandlungen wie Vervielfältigung, Verbreitung, Ausstellung oder das für Internetsachverhalte besonders relevante öffentliche Zugänglichmachen.

Stellt man fest, dass die Handlung des Dritten entsprechend einen Eingriff in das Urheberrecht darstellt, ist schließlich zu prüfen, ob der Dritte berechtigterweise handeln durfte oder ob der Eingriff unzulässig und somit rechtswidrig ist.

Selbstverständlich kann der Urheber bestimmen, wie mit seinem Werk verfahren werden darf. So gibt es viele Urheber, die ihre Werke vor allem im Internet der Öffentlichkeit ohne weiteres auch zur eigenen Verwendung, Weiterbearbeitung usw. anbieten. Dies geschieht zum Teil ausdrücklich, etwa durch entsprechende Vermerke an den Werken, oder der Urheber bezieht zum Beispiel freie Lizenzen ein wie etwa die von Creative Commons: Hier kann der Urheber aus ein paar vorgegebenen unterschiedlichen Lizenzmodellen wählen, welche leicht verständlich für jedermann gehalten und zudem meist international auf unterschiedliche Rechtsordnungen angepasst sind.

Der Urheber kann zudem Verträge über die Nutzung seines Werks mit anderen schließen. Das Urheberrecht als solches ist zwar nicht durch Rechtsgeschäft übertragbar, allerdings kann der Urheber sog. Nutzungsrechte an andere Personen oder Unternehmen übertragen. Dabei gilt grundsätzlich die Vertragsautonomie, d.h., es sind praktisch alle Konstellationen denkbar, soweit es nicht gegen die guten Sitten oder zwingendes Recht verstößt.

So kann der Urheber nur einzelne Nutzungsrechte, beschränkt auf bestimmte Nutzungsarten, übertragen bis hin zur totalen, absoluten Rechteübertragung, bei welcher der Urheber letztlich sogar selbst von der Nutzung seines eigenen Werks im gewissem Umfang ausgeschlossen wird (wie es etwa beim Berechtigungsvertrag mit der GEMA der Fall ist, um ein bekanntes Beispiel zu nennen). Auch die zeitliche Komponente kann frei von den Vertragsparteien bestimmt werden. Nutzungsrechte können auf bestimmte Ereignisse beschränkt, zeitlich befristet oder gar vollkommen unbefristet übertragen werden.

Neben diesen rechtsgeschäftlichen Erlaubnissen gibt es im Gesetz noch eine abschließende Zahl an sog. Schranken des Urheberrechts, welche in bestimmten Fällen eine Nutzung des Werks auch ohne die Zustimmung des Urhebers zulässig machen.

Eine der berühmtesten Schrankenvorschriften ist sicherlich das Recht auf Privatkopie in § 53 UrhG, wonach einzelne Vervielfältigungen eines Werks durch natürliche Personen zum privaten Gebrauch zulässig sind, sofern damit keine Erwerbszwecke verfolgt und eine legale Vorlage verwendet werden.

Weitere bekannte Schranken sind die Nutzung im Rahmen von Zitaten (§ 51 UrhG), die Vervielfältigung und Verbreitung von Zeitungsartikeln und Rundfunkkommentaren (§ 49 UrhG) oder für Sammlungen im Schul- und Unterrichtsgebrauch (§ 46 UrhG), wobei hier jeweils weitere Voraussetzungen erfüllt sein müssen, deren Erläuterung den geplanten Umfang dieses Beitrags überspannen würde. Schließlich stellt eine Schranke auch die zeitliche Befristung des Urheberrechts dar, welche 70 Jahre bis nach dem Tod des Urhebers beträgt.

Kommt der Urheber zu dem Ergebnis, dass ein anderer sein Werk unerlaubt nutzt, d.h., keine Zustimmung des Urhebers vorliegt und auch keine gesetzliche Schranke eingreift, kann er gegenüber dem Verletzer diverse Ansprüche, u.a. auf Auskunft, Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz geltend machen.

d) Geschmacksmuster
Nicht jede kreative Leistung erfüllt die gesetzlichen Voraussetzungen des UrhG, damit die Leistung als urheberrechtliches Werk geschützt ist. Denn notwendig ist, dass die Gestaltung des Leistungsergebnisses eine gewisse Schöpfungshöhe erreicht. Um diese Schöpfungshöhe zu erreichen, muss das gestalterische Werk Ausdruck der Individualität seines Schöpfers sein und ein ausreichendes Maß an schöpferischer Eigenart aufweisen. Das Gesetz macht dabei keine Vorgaben, wie die Schöpfungshöhe zu definieren ist, weswegen jeder Einzelfall für sich betrachtet werden muss.

Obwohl das Urheberrecht unter dem Begriff der „kleinen Münze" auch solche kreative Leistungen schützt, die gerade noch ein ausreichendes Maß an Kreativität aufweisen, stellt sich vor allem im Bereich der angewandten Kunst ein weiteres Problem. Unter angewandter Kunst werden zunächst solche Werke verstanden, die vornehmlich allein zum Gebrauch bestimmt sind und sich damit von reinen Kunstwerken, welche (nur) die Sinne anregen sollen, unterscheiden. Vor allem das Design von Gebrauchsgegenständen und Industriedesigns fällt in den Bereich der angewandten Kunst. Ferner zählen hierzu die Designs beispielsweise von Firmenlogos und -websites, Werbematerialien oder die Gestaltung von Geschäftspapieren. Charakteristisch für die angewandte Kunst ist, dass die Formgebung und Gestaltung hierbei nur Mittel zum Zweck sind. Betroffen sind also vor allem Grafiker, Zeichner, Webdesigner oder eben Produktdesigner.

Um als Werk im Sinne des Urheberrechts gelten zu können, müssen Werke der angewandten Kunst nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in ihrem Design über die vom Gebrauchszweck vorgegebene Form hinausgehen; das Durchschnittsdesign muss spürbar überragt und in der Qualität übertroffen werden. Rein handwerkliche und routinemäßige Herstellung hindert in der Regel die urheberrechtliche Schutzfähigkeit, mit der Konsequenz, dass den Schöpfern entsprechender Werke auch nicht der Katalog an rechtlichen Instrumentarien zur Verfügung steht, die das UrhG dem Urheber ansonsten bietet.
Die Lösung bietet der Geschmacksmusterschutz. Auch als das „kleine Urheberrecht" bezeichnet, schützt das Geschmacksmustergesetz das ästhetische Erscheinungsbild von Produkten, Gebrauchsgegenständen, uvm.

Geschützt werden können zwei- und dreidimensionale Muster und Gestaltungen. Erforderlich ist, dass das Design neu ist und sich dabei deutlich von anderen Designs unterscheidet. Gemäß § 2 Geschmacksmustergesetz (GeschmMG) ist dies der Fall, wenn zuvor nicht schon ein identisches bzw. sehr ähnliches Muster in der Öffentlichkeit gezeigt worden ist und das Muster über Eigenart verfügt.

Mittels eines Geschmacksmusters (nicht zu verwechseln mit dem ähnlich klingenden Gebrauchsmuster, dem sog. kleinen Bruder des Patents) können mithin die äußere Gestalt eines dreidimensionalen Produkts als auch die Designs zweidimensionaler grafischer Symbole, Schriftzeichen, Screenshots von Websites usw. geschützt werden.

Ein großer Unterschied zum Urheberrecht ist, dass der Geschmacksmusterschutz nicht per se durch Erreichen einer gewissen Schöpfungshöhe gewährleistet wird, sondern nur durch Anmeldung eines Geschmacksmusters beim Deutschen Patent- und Markenamt. Eine solche Registrierung kostet derzeit für eine Einzelanmeldung 70,- € an Gebühren. Mit der Anmeldung eines Geschmacksmusters erwirbt der Anmelder für die Dauer von mindestens fünf Jahren das ausschließliche Verwertungsrecht. Eine Verlängerung ist möglich.

Der Inhaber eines Geschmacksmusters hat das ausschließliche Recht, das Muster zu benutzen und kann damit Dritten die Nutzung ohne seine Zustimmung verbieten. Ähnlich dem Marken- und Urheberrecht bestehen auch hier erneut flankierend Ansprüche u.a. auf Beseitigung, Unterlassung und Schadenersatz.

e) Wettbewerbsrecht und Strafrecht
Eine weitere Schutzmöglichkeit bietet das Wettbewerbsrecht gleich über zwei unterschiedliche Wege. Zum einen über den eigentlichen Kern des Wettbewerbsrechts, nämlich des Schutzes vor unlauteren geschäftlichen Handlungen. Im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) sind nämlich zwischen Mitbewerbern am Markt solche geschäftlichen Handlungen unzulässig, die geeignet sind, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Marktteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen.

Als Beispiel nennt § 4 Nr. 9 UWG das Anbieten von Waren oder Dienstleistungen, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn z.B. eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt wird oder die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt wurden. Das besondere Unlauterkeitsmerkmal liegt bei letzterem also in dem Vertrauensbruch, der durch Erschleichung eines fremden Geschäftsgeheimnisses begangen wird. Als verletztes oder unberechtigt verwertetes Geschäftsgeheimnis kommen insbesondere jegliche vertrauliche Informationen oder Unterlagen in Betracht. Ein Vertrauensverhältnis, das mit der Auflage verbunden ist, Informationen und Unterlagen vertraulich zu behandeln und nur im Interesse oder nach Weisungen des Überlassenden zu verwenden, wird insbesondere durch die Anbahnung oder Durchführung eines Vertragsverhältnisses begründet. Ob es zusätzlich eines ausdrücklichen Vertraulichkeitsvermerks bedarf, kann § 4 Nr. 9 UWG nicht entnommen werden und ist letztlich Frage des Einzelfalls.

Den Vertraulichkeitsbruch unterstellt, ist es dem Kreativen - eine geschäftliche Handlung und ein Wettbewerbsverhältnis vorausgesetzt - möglich, den Konkurrenten abzumahnen, zur Beseitigung, Unterlassung und zum Schadenersatz aufzufordern, wenn dieser unredlich an die eigenen kreativen Leistungen gelangt ist.

Wenn der Kreative allerdings selbst (noch) nicht in unmittelbarem Wettbewerb etwa zu dem Verlag steht, der seine Vorlage plötzlich selber anbietet und der Kreative mithin seine Leistung bisher noch nicht am Markt angeboten hat, wäre zweifelhaft, ob tatsächlich eine unlautere Geschäftshandlung im Sinne des § 4 Nr. 9 UrhG zu bejahen wäre.

Zusätzlichen Schutz bietet § 18 UWG, der die aus Eigennutz unbefugte Verwertung von im geschäftlichen Verkehr anvertrauten Vorlagen oder Vorschriften technischer Art unter Strafe stellt. Als Vorlagen nennt das Gesetz insbesondere Zeichnungen, Modelle, Schablonen oder Schnitte, also letztlich alle Mittel, die als Grundlage oder Vorbild für die Herstellung von neuen Sachen oder Dienstleistungen dienen sollen. Unter Vorschriften technischer Art sind alle Anweisungen oder Lehren, die sich auf einen weit zu fassenden technischen Vorgang beziehen, zu verstehen. Auch wissenschaftliche oder künstlerische Anweisungen wie z.B. Drehbücher werden erfasst.

Weitere Voraussetzung des § 18 UWG ist, dass die Vorlagen usw. anvertraut waren. Das sind sie, wenn sie vertraglich oder im Rahmen von Vertragsverhandlungen mit der ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten auferlegten Verpflichtung überlassen wurden, sie nur im Interesse des Anvertrauenden zu verwenden. Dabei genügt sogar ein einseitiger Vertraulichkeitshinweis (OLG Karlsruhe, WRP 1986, 624 f.). Allerdings verlangt auch § 18 UWG, dass der Anvertrauende in der Regel selbst Unternehmer ist - was sich allerdings leicht begründen lässt, wenn man seine kreativen Leistungen vermarkten will und hiermit bereits durch entsprechende Überlassung an Verlage o.ä. begonnen hat.

Zu beachten gilt es noch, dass § 18 UWG ein relatives Antragsdelikt ist, d.h., der Geschädigte (Kreative) muss innerhalb von drei Monaten seit Kenntnis Strafantrag stellen, andernfalls die Tat nur verfolgt würde, wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse daran hätte.

III. Ergebnis

Anders als es viele vielleicht vermuten, steht der Kreative nicht gänzlich schutzlos dar, wenn er mit seinen kreativen Leistungen an die Öffentlichkeit oder in Kontakt mit Unternehmen wie (etablierten) Verlagen tritt. Vielmehr bietet das deutsche (und auch internationale) Recht eine ganze Bandbreite von Handlungsmöglichkeiten, um gegen unerwünschte und vor allem unerlaubte Nutzung der kreativen Leistungen durch Dritte vorzugehen.

Dennoch: Allein die Theorie hilft nicht immer weiter, denn die Praxis wartet oftmals mit weiteren Hürden auf. Recht haben und Recht bekommen sind zwei verschiedene Paar Schuhe - diesen Satz hat der eine oder andere sicherlich schon häufig gehört. Um seiner Rechte auch in der Praxis nicht verlustig zu gehen, gilt es stets mit Bedacht und Vorsicht zu handeln. Dies beginnt bei der Rechtesicherung: während unzweifelhaft als urheberrechtliche Werke einzustufende Leistungen bereits ausreichend nach dem UrhG geschützt werden, bietet es sich vereinzelt bei Werken womöglich an, ein Geschmacksmuster oder eine Marke eintragen zu lassen. Vielleicht auch trotz des Urheberschutzes, weil der amtliche Registerausdruck mit dem eigenen Namen drauf eine ganz andere Wirkung entfalten kann, als die bloße Behauptung, Urheber von etwas zu sein.

Und selbst beim automatisch mit der Schaffung des Werkes entstehenden Urheberrechtsschutz muss immer darauf geachtet werden, dass im Zweifel nachgewiesen werden muss, dass man tatsächlich im Besitz der Rechte ist. Ob durch Zeugen, Sicherung der Vorlagen und Entwürfe oder Hinterlegung des Originals bei einem Notar oder Rechtsanwalt: Der Kreative sollte auch diesbezüglich Kreativität beweisen und sich zumindest mit der Thematik auseinandersetzen.

Schließlich sollte man sich stets gewiss darüber sein, welche Folgen das eigene Handeln haben kann. Werden Grafiken oder Texte für jedermann zugänglich im Internet veröffentlicht, besteht immer die Gefahr, dass Dritte die Leistungen kopieren, anderweitig nutzen oder gar als eigene ausgeben. Das beste Urheberrecht und das schönste erstrittene Urteil bringen unter Umständen nichts, wenn der Verletzer dann z.B. vermögenslos ist, sodass man auf den Kosten sitzen bleibt oder er im Ausland ansässig ist, sodass man unter Umständen überhaupt nicht an ihn heran kommt.

Geht man auf Unternehmen wie Verlage zu, so bietet es sich an, in der primären Korrespondenz noch vor Einreichung eines Prototyps, Manuskriptes usw. (die meisten Verlage akzeptieren unverlangt eingesandte Materialien sowieso nicht) einen kurzen Vertraulichkeitshinweis aufzunehmen und die Korrespondenz zu sichern (z.B. ausdrucken und abheften), damit später erst gar keine Zweifel aufkommen, sollte etwas schief gehen und das Unternehmen die Vorlagen als eigene Leistung präsentieren. Gleiches gilt an sich für jegliche (vertragliche) Korrespondenz betreffend die Einräumung von Nutzungsrechten und allem, was dazu gehört. Eine gewisse, freilich auch nicht übertriebene Akribie hat noch niemandem geschadet.

© 2012 Rechtsanwalt Gregor Theado, Anwalt für Urheberrecht, Medienrecht (u.a. Presserecht , Musikrecht, GEMA, EDV-Recht & IT/TK-Recht, Datenschutz, Rückgaberecht, Telekommunikationsrecht, Teledienstedatenschutzrecht, Künstlerrecht)

www.kanzlei-theado.de

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