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Homeoffice: Was sollten Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen beachten?

Auch im neuen Jahr hat die Coronakrise die Arbeitswelt fest im Griff. Nach der im November verabschiedeten Neufassung von § 28b Infektionsschutzgesetz (IfSG) gelten bundesweit die 3G-Regelung und Maskenpflicht am Arbeitsplatz. Außerdem müssen Betriebe den Beschäftigten auch weiterhin ermöglich, im Homeoffice zu arbeiten, sofern es die Art der Tätigkeit zulässt und keine betrieblichen Gründe dagegensprechen. Bei Bürotätigkeiten oder Jobs, bei denen überwiegend am Computer gearbeitet wird, muss das Homeoffice in den allermeisten Fällen ermöglicht werden.

Beschäftigte müssen dieses Angebot grundsätzlich auch annehmen, sofern ihrerseits keine Gründe entgegenstehen. Das können zum Beispiel mangelnde räumliche oder technische Gegebenheiten in der Wohnung der Arbeitnehmer*innen sein. Wenn Beschäftige nicht im Homeoffice arbeiten möchten, genügt eine formlose Mitteilung an die Arbeitgeber*innen.
Diese Regelung gilt nach § 28b Absatz 7 IfSG bis zum 19. März 2022 – ob sie darüber hinaus noch verlängert wird, bleibt abzuwarten.

 

Muss das Homeoffice schriftlich vereinbart werden?

Nein, es genügt auch eine mündliche Vereinbarung. In der Praxis ist eine schriftliche Vereinbarung aber oft sinnvoll, um Unsicherheiten für beide Seiten zu vermeiden.

 

Gelten die vereinbarten Arbeitszeiten auch im Homeoffice?

Grundsätzlich gilt für die Arbeitszeit im Homeoffice nichts anderes als bei der Arbeit im Büro. Wenn die Arbeitszeit nicht schon vertraglich genau festgelegt ist, kann der/die Arbeitgeber*in die zeitliche Lage der Arbeitszeit festlegen.

Die Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes gelten grundsätzlich unabhängig davon, ob zuhause, im Büro oder unterwegs gearbeitet wird. Auch im Homeoffice darf bzw. muss deshalb grundsätzlich nur acht Stunden am Tag gearbeitet werden. Die tägliche Arbeitszeit darf wie auch sonst auf maximal zehn Stunden verlängert werden, wenn sie innerhalb von sechs Monaten oder 24 Wochen acht Stunden pro Arbeitstag nicht überschreitet. Im Einzelfall können z.B. Tarifverträge Ausnahmen begründen.

Um diese Vorschriften einzuhalten, ist es sinnvoll, eine Zeiterfassung einzurichten. So können Beschäftigte ihre Arbeitszeiten selbst erfassen und an das Unternehmen übermitteln.  Hierzu sind Arbeitnehmer*innen grundsätzlich auch verpflichtet (z.B. LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 15.09.2011 – 5 Sa 53/11). Die Verpflichtung zur Arbeitszeitenerfassung kann und sollte in einer Homeoffice-Vereinbarung geregelt werden. Arbeitgeber*innen sollten die Arbeitszeiten möglichst lückenlos dokumentieren. Außerdem sind Arbeitgeber*innen dazu verpflichtet, die Einhaltung der zulässigen Höchstarbeitszeiten – auch im Homeoffice – zu überprüfen.

 

Gilt der Arbeitsschutz auch im Homeoffice?

Ist im Homeoffice ein fester Arbeitsplatz eingerichtet und sind feste Homeoffice-Zeiten vereinbart, gelten für diesen sogenannten „Telearbeitsplatz“ die Vorschriften über eine Arbeitsstätte nach §§ 2 Abs. 7 ArbStättV. Doch auch wenn dies nicht der Fall ist, müssen die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes, „ArbSchG“, eingehalten werden.

Danach haben Arbeitgeber*innen die erforderlichen Maßnahmen zum Gesundheitsschutz der Beschäftigten zu treffen, die Arbeitsbedingungen zu evaluieren und Mitarbeiter*innen über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit zu unterweisen.

Beschäftigte müssen allerdings auch für ihre eigene Sicherheit sorgen, § 15 ArbSchG, und bei Arbeitsschutzmaßnahmen mitwirken, § 16 ArbSchG. Im Homeoffice sollten Beschäftigte daher besonders umfassend darüber informiert werden, wie sie selbst für ihre Gesundheit und Sicherheit sorgen können.

 

Dürfen Arbeitgeber*innen ihre Mitarbeiter*innen im Homeoffice kontrollieren?

Einen persönlichen Kontrollbesuch, um die Einhaltung der Arbeitszeiten oder Arbeitsschutzvorschriften zu überprüfen, dürfen Arbeitgeber*innen grundsätzlich nur mit einer Einwilligung der Mitarbeiter*innen durchführen. Denn die Unverletzlichkeit der Wohnung ist über Art. 13 GG grundgesetzlich geschützt. In einer Homeoffice-Vereinbarung können spezielle Zugangsrechte festgelegt werden.

Auch eine Überwachung mittels IT-Einrichtungen ist nicht unproblematisch. Werden private Arbeitsgeräte genutzt, hat der/die Arbeitgeber*in im Normalfall keine Möglichkeit, auf diese zuzugreifen. Wenn firmeneigene Geräte genutzt werden, kommt es darauf an, ob diese nur zu betrieblichen Zwecken genutzt werden dürfen, oder ob auch eine private Nutzung erlaubt ist.

Ist die private Nutzung untersagt, können beispielsweise Browserdaten und E-Mail-Kommunikation nach § 26 BDSG anlasslos ausgewertet werden (LAG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 14.01.2016. Az. 5 Sa 657/15; LAG Köln, Urt. v. 07.02.2020, Az. 4 Sa 329/19). Ein heimliches Mithören von Telefonaten, Videoüberwachung oder GPS-Tracking sind aber nicht zulässig.

Wenn Mitarbeiter*innen die Dienstgeräte auch privat nutzen dürfen, ist eine Überwachung dagegen unzulässig und würde einen ungerechtfertigten Eingriff in die Privatsphäre der Beschäftigten darstellen. In diesem Fall gelten zudem die Vorschriften des Telemediengesetzes (TMG). Hier ist eine Überwachung nur ausnahmsweise möglich.

In einer Homeoffice-Vereinbarung kann geregelt werden, ob firmeneigene Laptops und Handy auch privat genutzt werden dürfen oder nicht.

 

Muss der/die Arbeitgeber*in die Kosten für Arbeitsmittel im Homeoffice übernehmen?

Sofern keine abweichenden Regelungen getroffen wurden, muss der/die Arbeitgeber*in die Kosten für Arbeitsmittel im Homeoffice tragen. Arbeitnehmer*innen können Anschaffungskosten für eigene Arbeitsgeräte grundsätzlich erstattet bekommen, sofern Unternehmen diese nicht bereitstellen. Das gilt auch für Betriebskosten wie Strom oder Wasser, die für die Arbeitsstätte zu Hause benötigt werden.

 

Wie wird der Datenschutz im Homeoffice sichergestellt?

Im Homeoffice müssen die Vorgaben des Datenschutzes ebenfalls eingehalten werden.

Verantwortlich dafür sind der/die Arbeitgeber*in und der/ die Arbeitnehmer*in. Sie müssen entsprechende technische Maßnahmen treffen und die Arbeit so organisieren, dass sie den Datenschutzregelungen entspricht. So muss der/die Arbeitnehmer*in z. B. dafür sorgen, dass Angehörige keinen Zugriff auf Firmen- oder Kundendaten erhalten. In einer Homeoffice-Vereinbarung können auch hierüber klare Regelungen getroffen werden.

 

Gilt die Unfallversicherung im Homeoffice?

Während des Homeoffice besteht Versicherungsschutz grundsätzlich im gleichen Umfang wie bei einer Tätigkeit im Büro.

Nach der früheren Rechtsprechung des Bundessozialgerichts wurde dabei zwischen Wegen, die im eigenen Haushalt beispielsweise zur Nahrungsaufnahme oder zur Toilette zurückgelegt werden, und Wegen, die im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit zurückgelegt werden, unterschieden.

Auch die Wege zur Kita oder Schule der Kinder der Beschäftigten waren nicht versichert. Durch das am 16. Juni 2021 in Kraft getretene Betriebsrätemodernisierungsgesetz wurde diese Regelung geändert* Nach der Neufassung von § 8 SGB VII sind mittlerweile Beschäftigte im Homeoffice genauso gut geschützt wie Beschäftigte die im Büro arbeiten, auch Wege im Zusammenhang mit der Kinderbetreuung werden von der Unfallversicherung heute erfasst.

 

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