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Kann ich meine Webseite vor Nachahmern schützen?

Eine eigene Präsenz im Internet ist mittlerweile fast für jedes auch noch so kleine Unternehmen oder jeden Freelancer unentbehrlich, um auf sich aufmerksam zu machen oder Informationen über sich zu verbreiten. Die Gestaltung ist mal mehr mal weniger aufwendig und individuell, aber einen gewissen Wert hat sicherlich jede Webseite für ihren Inhaber. Daher lohnt sich ein Blick auf die Frage, ob Webseiten eigentlich vor Nachahmern geschützt sind.

Urheberrechtlicher Schutz

Ein erster Blick sollte auf das Urheberrecht geworfen werden. Allerdings ist das Erreichen einer gewissen Schöpfungshöhe Eingangsvoraussetzung für das Vorliegen eines Werkes und nur ein solches ist regelmäßig vom Urheberrecht geschützt. Allein durch das Layout wird diese Schöpfungshöhe sehr selten erreicht. Allerdings schützt das Urheberrecht Fotos als Lichtbilder ganz generell¹, so dass diese Teile der Webseite geschützt sind. Natürlich bedeutet dies im Umkehrschluss auch, dass nur solche Fotos auf Webseiten verwendet werden dürfen, an denen der Inhaber der Webseite die entsprechenden Rechte hat. 

Auch unterliegen zum Beispiel selbst gezeichnete Grafiken als Zeichnungen schnell dem urheberrechtlichen Schutz².

Bei Texten auf Webseiten ist dagegen genau zu prüfen, ob diese tatsächlich die notwendige Schöpfungshöhe erreichen. Darunter versteht man eine individuelle, konkrete und wahrnehmbare Formgestaltung. Oder anders herum: Das Durchschnittliche, Handwerksmäßige, Alltägliche und Banale wird nicht geschützt. Bei kurzen beschreibenden Texten, wie Anfahrtsbeschreibung oder Angebote des Unternehmens wird urheberrechtlicher Schutz selten vorliegen. Bei längeren, kreativen Texten ist es aber durchaus möglich.

Marken in die Webseite eingebracht?

Außerdem sind natürlich eingetragene Marken des Unternehmens auch im Rahmen der Website geschützt. Dabei handelt es sich aber nicht irgendeinen speziellen Schutz, sondern um den durch die Eintragung erreichten markenrechtlichen Schutz von z.B. dem Namen des Unternehmens oder seinem Logo.

Designs oder Geschmacksmuster angemeldet?

Ähnlich verhält es sich auch mit eingetragenen Designs oder Geschmacksmustern. Auch hier gilt der Schutz natürlich fort und verhindert, dass andere ohne entsprechende Genehmigung des Inhabers solche Designs oder Muster kopieren dürfen. Das nicht eingetragene europäische Geschmacksmuster gibt einen solchen Schutz in gewissem Umfang auch ohne Eintragung, allerdings nur bis zu 3 Jahren nach der ersten Veröffentlichung. 

Wettbewerbsrecht als letzter Anker 

Zumeist ärgern sich Webseiteninhaber aber darüber, dass Strukturen, Layout oder auch der Aufbau der Webseite von anderen übernommen wird. In geringem Umfang mag hier einmal das Wettbewerbsrecht weiterhelfen. Dazu müsste aber das Layout eine gewisse gewerbliche Eigenart darstellen und die Nachahmung müsste durch einen Mitbewerber erfolgen, der die Wertschätzung dieser Webseitengestaltung für eigene wirtschaftliche Zwecke ausnutzt³. Diese Voraussetzungen werden selten erfüllt sein, insbesondere da Webseiten häufig mit Baukästen gebaut werden und dadurch in ihrer Gestaltung selten wirklich eine Eigenart aufweisen.

________________________ 

¹ § 72 UrhG

² § 2 UrhG

³ § 4 Nr. 3 lit. b) UWG

Fazit 

Es bleibt daher festzuhalten, dass Webseiten in ihrer Gestaltung insgesamt meist keinem Schutz unterfallen. Allerdings werden sich oft einzelne Objekte finden, die geschützt sind, wodurch eine Schutz indirekt erreicht werden kann.

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HERTIN & Partner PartG mbB, Rechts- und Patentanwälte

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Tel: +49 30 885929-0,

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