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Kündigungsgrund XING/LinkedIn und Co - Status?

Soziale Medien werden jedes Jahr von mehr Menschen genutzt. Inzwischen wird auch die berufliche Zukunft oft über spezielle Medien wie Xing oder LinkedIn vorbereitet.

Ein Beispiel aus der Rechtsprechung

In diesem Zusammenhang soll hier auf eine schon etwas ältere Entscheidung des Landesarbeitsgerichtes Köln eingegangen werden, die zeigt, wie vorsichtig mit diesen Portalen umgegangen werden muss.

Am 7. Februar 2017(Az.: 12 Sa 745/16) hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln über folgenden Fall zu entscheiden:

Ein Steuerberater hatte mit seinem Arbeitgeber im September einen Aufhebungsvertrag geschlossen. Danach sollte der Arbeitnehmer ab dem 15. Februar des Folgejahres freigestellt werden und das Arbeitsverhältnis am 31. März gegen Zahlung einer Abfindung enden. Der Arbeitgeber kündigte das Arbeitsverhältnis allerdings am 9. März außerordentlich fristlos wegen unzulässiger Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers. Was steckte dahinter?

Grundlagen aus dem Arbeitsrecht

Zunächst ganz allgemein: Während des laufenden Arbeitsverhältnisses darf der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber keine Konkurrenz machen. Dabei muss allerdings zwischen verbotener Konkurrenztätigkeit und bloßer (erlaubter) Vorbereitungshandlung für eine spätere Tätigkeit unterschieden werden. Denn mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses entfällt auch das Konkurrenzverbot, außer im Arbeitsvertrag steht explizit etwas anderes und der Arbeitgeber zahlt eine sogenannte Karenzentschädigung. Wenn der Arbeitnehmer aber ab dem ersten Tag nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine neue Tätigkeit beginnen darf, dann muss er diese auch vorbereiten können.

Einfach ist das, wenn der gekündigte auch weiterhin als Angestellter arbeiten will. Er sucht sich eben eine neue Stelle. Komplizierter ist es natürlich bei einer anschließenden selbständigen Tätigkeit. Diese will vorbereitet werden, sei es durch das Anmieten von Büroräumen oder eben die Mitteilung, man werde ab einem bestimmten Datum selbständig tätig werden. Verboten ist letztlich nur eine „aktiv werbende Tätigkeit“.

Im konkreten Fall des LAG Köln war der Arbeitnehmer beim Berufsvermittlungsportal Xing angemeldet. Sein Profil enthielt dabei am 9. März die Bezeichnung „Freiberufler“. Der Arbeitgeber sah darin eine unerlaubte Konkurrenztätigkeit des Arbeitnehmers. Er ging davon aus, diese Tätigkeit würde ihn zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen.

Besonderheiten im Fall

Allerdings hat der Fall einige Besonderheiten. Wie oben schon gezeigt, sollte das Arbeitsverhältnis ohnehin innerhalb weniger Wochen enden. Daneben bietet Xing für seine Nutzer die Bereiche „Ich biete“ und „Ich suche“, unter denen die Nutzer sich darstellen können sowie die Möglichkeit, die eigene Berufserfahrung in einem Lebenslauf darzustellen. Der Arbeitnehmer machte von all diesen Möglichkeiten Gebrauch.

Unter der Rubrik „Ich biete“ gab er freiberufliche Tätigkeiten an. Unter der Rubrik „Ich suche“ machte er überhaupt keine Angaben. Diese Rubrik erschien somit auch nicht in seinem Profil. Im Lebenslauf war die Tätigkeit beim Nocharbeitgeber auch bis zum 31. März und damit zum Beendigungszeitpunkt angegeben.

Letztlich entschied das LAG Köln, dass es sich noch nicht um eine Konkurrenztätigkeit gehandelt habe. Der Arbeitnehmer habe keine aktive Akquise für seine selbständige Tätigkeit betrieben, da in der Rubrik „Ich suche“ gerade kein Hinweis darauf zu finden war, dass er neue Mandate suche. Allein die Tatsache, dass die Bezeichnung „freier Mitarbeiter“ falsch war und der Arbeitnehmer für diese Tätigkeit im Bereich „Ich suche“ kein Startdatum, das nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses lag angab, reichte dem Gericht darüber hinaus nicht aus. Vor dem Hintergrund, dass das Arbeitsverhältnis sowieso 3 Wochen später hätte enden sollen und die Abgrenzung zwischen Konkurrenztätigkeit und Vorbereitungshandlung nicht ganz einfach ist, ging das Gericht davon aus, dass der Arbeitgeber ohnehin zuerst hätte abmahnen müssen.

Dieses Verfahren ging für den Arbeitnehmer letztlich gut aus. Aber jeder Nutzer von sozialen Netzwerken, ob privat oder beruflich, muss sich bewusst sein, dass Social-Media-Einträge praktisch für jeden einsehbar sind, ewig aufrufbar sind und weitreichende Konsequenzen haben können.

Rechtsanwalt Benjamin Wunderle von der Berliner Kanzlei MAYR ist unser Rechtsratgeber in Sachen Arbeitsrecht.

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