Neue Auskunftsrechte für Urheber - Was ändert sich durch die Reform des Urhebergesetzes?

Wer als Autor, Fotograf oder Musiker arbeitet, verdient sein Geld oftmals damit, dass er anderen Nutzungsrechte an seinem Werk oder seiner kreativen Leistung gegen ein Entgelt einräumt. Immer wieder müssen sich Urheber und ausübende Künstler dabei auf Vertragsbedingungen einlassen, durch welche sie alle Rechte an ihrem Werk oder ihrer Leistung gegen eine (oftmals geringe) Einmalzahlung abgeben. Bei diesen Konstellationen spricht man von sogenannten „Buy Out“-Verträgen. Das Urhebergesetz gibt in § 32 vor, dass Urheber und ausübende Künstler für die Einräumung ihrer Rechte an Dritte eine angemessene Vergütung erhalten sollen.

Im Fall des auffälligen Missverhältnisses zwischen erhaltenem Buy-out und Erträgen des Verwerters kann sogar eine Nachvergütung verlangt werden¹. Eine Durchsetzung dieses Anspruchs gestaltet sich in der Praxis aber oftmals schwierig, da der Verwerter dem Urheber bisher grundsätzlich keine Rechenschaft darüber schuldig war, in welchem Umfang er das Werk des Urhebers tatsächlich nutzte.

Urheber haben nun jährlich einen gesetzlichen Anspruch auf Auskunft über die Nutzung ihrer Werke und über die daraus erzielten Erträge. Kurz vor Weihnachten des letzten Jahres haben Bundestag und Bundesrat daher eine Reform des Urhebervertragsrechts beschlossen, das zum 01.03.2017 in Kraft trat. Ziel der Neuerung des Urhebergesetzes ist es unter anderem, dass Urheber und ausübende Künstler künftig ihren Anspruch auf eine angemessene Vergütung besser durchsetzen können. 

Mit der Gesetzesreform² wurde so unter anderem ein Auskunftsanspruch eingeführt, der dem Urheber künftig das Recht auf Auskunft und Rechenschaft darüber gewährt, wie oft und auf welche Art und Weise sein Werk verwertet wird und welche Erträge dem Verwerter daraus zugeflossen sind.

Urheber können die Auskunft einmal pro Jahr einfordern.

Dieser Auskunftsanspruch kann einmal jährlich geltend gemacht werden und erstreckt sich auf solche Informationen, die in einem ordnungsgemäß geführten Betrieb bereits vorhanden sein sollten. Dieser Anspruch wirkt sich durch den ebenfalls neu eingeführten § 32 e UrhG sogar auf die gesamte „Lizenzkette“ aus. Somit muss nicht nur der (Haupt-)Verwerter Auskunft über die Werknutzung geben, sondern auch Dritte, die die Nutzungsvorgänge „wirtschaftlich wesentlich bestimmen“. Der Gesetzgeber möchte damit vor allem auch die oft an Projekten beteiligten Produktions- und Distributionsfirmen einbeziehen.

Von der Jährlichregelung zum Auskunftsanspruch des Urhebers kann nur durch Vereinbarung in einer Gemeinsamen Vergütungsregelung oder in einem Tarifvertrag abgewichen werden.

Grenzen des Auskunftsanspruchs

Auch die aus §§ 32 d und e gewährte Auskunft kann aber nicht uferlos gefordert werden. Der Anspruch auf Auskunft besteht also nicht, wenn die Inanspruchnahme des Vertragspartners unverhältnismäßig ist (also z.B. Informationen eingefordert werden, die beim Verwerter gar nicht vorhanden sind) oder wenn der Urheber einen lediglich nachrangigen Beitrag zu einem Werk geleistet hat. Nach der Gesetzesbegründung sollen hierunter z.B. Komparsen fallen oder Journalisten, die lediglich die Recherche zu einem Artikel liefern.

Folgen der neuen Gesetzgebung 

Die neuen Regelungen sind begrüßenswert und stärken die Rechte der Urheber und der ausübenden Künstler, denn der Anspruch des Urhebers auf eine angemessene (Nach-)Vergütung lässt sich mittels des neuen Auskunftsanspruchs leichter durchsetzen. Ob die vom Gesetzgeber beabsichtigte Förderung auch in der Praxis ihr Ziel erreicht oder der Anspruch weitgehend ungenutzt bleibt, ist abzuwarten.

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¹ § 32 a UrhG

² §§ 32 d und 32 e UrhG

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