Neues Jahr, neue Regeln: Was sich für Freelancer 2014 ändert

Es bleibt nicht aus: Jedes Jahr gibt es Neuerungen für fast alle Lebensbereiche. Wir haben für euch die wichtigsten Punkte für den Bereich Steuern zusammengefasst:

Rürup-Rente: Mehr absetzen

Über die Rürup-Rente, oder auch Basisrente genannt, kann man denken was man will. Sie ist jedoch die einzige Möglichkeit für Selbständige, selbst von staatlich geförderter Altersvorsorge zu profitieren, indem sie als Sonderausgabe absetzbar ist. Der absetzbare Prozentsatz steigt im Jahr 2014 auf 78 Prozent der Beiträge. Selbständige müssen keine weiteren Kürzungen befürchten.

Höchstbeträge für die Vorsorge sinken

Neben den Beiträgen für Rürup-Renten sind zusätzlich auch Beiträge für Kranken-, Pflege-, Berufsunfähigkeits-, Unfall- oder Haftpflichtpolicen absetzbar, jedoch nur bis zu einem Höchstbetrag von 2800 Euro. Deshalb führt das Finanzamt automatisch eine Günstigerprüfung durch, welche Rechtslage für Selbstständige vorteilhafter ist. Doch selbst die für den Vergleich zählenden früheren Höchstwerte werden jährlich gekürzt: 2014 auf maximal 3.801 bzw. für Verheiratete 7.602 Euro.

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Reisekosten Änderungen ab 2014

Doppelte Haushaltsführung

Erstmalig können ab 01.01.2014 Übernachtungskosten nur noch zeitlich begrenzt in Abzug gebracht werden. Selbständige, die einen Zweitwohnsitz unterhalten, können diesen nur noch bis max. 1.000 € im Monat absetzen. Sollten die Kosten diesen Betrag übersteigen, können diese nicht geltend gemacht werden und müssen vom eigentlichen Einkommen getragen werden. Alle Nebenkosten sind bereits mit dem Betrag von 1.000 € abgegolten.

Verpflegungspauschalen – Aus 3 mach 2

Zum Absetzen dieser Betriebsausgaben sind keine Belege nötig, lediglich die Zeiten müssen aufgeführt werden. Ab Januar 2014 gelten folgende zwei Sätze:

8 bis 24 Stunden = 12,00 € Verpflegungsaufwand

24 Stunden = 24,00 € Verpflegungsaufwand

Die Pauschale wird pro Tag errechnet. Außerdem können bei einem Aufenthalt über Nacht, auch ohne direkte Übernachtung, 12,00 € angerechnet werden. Sogar wenn der Aufenthalt an beiden Tagen unter 8 Stunden lag, sind die 12,00 € bindend. Im Rahmen eines Auslandsaufenthaltes gelten andere Bestimmungen. Diese werden jährlich neu festgelegt und sind in allen Ländern unterschiedlich.

Fahrtkosten

Auch Selbständige können die Kosten für Fahrten an die jeweiligen Arbeitsstellen steuerlich geltend machen: Die Pauschale dafür beträgt 0,30 Euro je gefahrenen Kilometer. Dies gilt für die einfache Fahrt vom Wohnsitz zum Büro und nur pro Entfernungskilometer. Damit ist jeder volle Kilometer gemeint, der für die Strecke Wohnung – Arbeitsstätte gefahren wird. Angefangene Kilometer werden seit 2001 nicht mehr berücksichtigt. Die Kosten dafür dürfen auch nur ein Mal am Tag gelten gemacht werden.

Alle Aufwendungen für einen Firmenwagen, die über diese Pauschale hinaus gehen, dürfen nicht in Abzug gebracht werden. Unternehmer, die über mehrere Betriebsstätten verfügen, können diese uneingeschränkt veranlagen. Wichtig: Alle Kosten sollten aufgeschlüsselt und in einem Fahrtenbuch geführt werden.

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Zahlungsverkehr: SEPA Umstellung jetzt endgültig ab 1.8.2014

Der Grund ist eine EU-Verordnung zur SEPA (SEPA steht für Single Euro Payment Aera). Das Ziel ist ein einheitlicher Euro-Zahlungsverkehrsraum. Für Unternehmen und Selbständige gelten im Vergleich zum Privatkundengeschäft ab 2014: Im geschäftlichen Zahlungsverkehr müssen die neuen Transferformate für die SEPA-Überweisung und SEPA-Lastschrift ab 1. August 2014 eingesetzt werden. Damit wurde die Übergangsfrist um sechs Monate verlängert, ursprünglich war der 1. Februar 2014 angedacht. Dabei gibt es eine Besonderheit: Bis Februar 2014 ist für den Zahlungsverkehr im In- und Ausland nicht nur die IBAN als neue Kontonummer erforderlich, es muss zusätzlich die BIC (Business Identifier Code) als weitere Kennziffer angegeben werden. Zwischen dem 1. Februar 2014 und dem 31. Januar 2016 ist die BIC anschließend nur noch für den grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr erforderlich. Ab 1. Februar 2016 gilt dann auch für den Zahlungsverkehr in Europa die Devise: IBAN only.

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Bezugsgröße zur Sozialversicherung wird 2014 angehoben

Auch die Bezugsgröße zur Sozialversicherung wird 2014 erneut angehoben und beträgt 2.765 € im Monat (Bundesländer West) und 2.345 EUR im Monat (Bundesländer Ost). Sie ist eine wichtige Berechnungsgröße im Sozialversicherungsrecht. Die höhere Bezugsgröße wirkt sich unter anderem auf die Belastungsgrenze und damit auf die Befreiung von Zuzahlungen zu Medikamenten aus. Durch die Anhebung der Bezugsgröße steigt auch die Einkommensgrenze für die beitragsfreie Familienversicherung von 385 € in 2013 auf 395 € in 2014 an.

Die Bezugsgröße spielt aber auch eine Rolle um zu beurteilen, ob eine freiberufliche Tätigkeit hauptberuflich oder als Nebentätigkeit ausgeübt wird. Hauptberuflich tätige Selbständige können auch mit einem versicherungspflichtigen Nebenjob nicht krankenversicherungspflichtig werden und damit den umfassenden Schutz der gesetzlichen Krankenversicherung erhalten. Die Spitzenverbände der Krankenkassen haben für die hauptberufliche Tätigkeit Kriterien aufgestellt. Neben einer zeitlichen Komponente ist entscheidend, dass der Lebensunterhalt hauptsächlich aus dem mit der selbständigen Tätigkeit erzielten Einkommen bestritten wird. Eine hauptberufliche Selbständigkeit liegt in der Regel vor, wenn die selbständige Tätigkeit wöchentlich mehr als 30 Stunden umfasst und das aus der freiberuflichen Tätigkeit erzielte Einkommen 25 % der monatlichen Bezugsgröße (= 691,25 €) übersteigt. Oder weniger als 30 aber mehr als 20 Stunden umfasst und das damit erzielte Einkommen 50 % der monatlichen Bezugsgröße (= 1.382,50 €) übersteigt.

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