Recht-Text: Steiff - Knopf im Ohr nicht als Markenzeichen monopolisierbar

Steiff – Knopf im Ohr“. Wer kennt es nicht, dieses typische Herstellungsmerkmal der beliebten Stofftiere, die mit einem kleinen Stoffetikett, welches mit einem Knopf an einem Ohr befestigt ist,  versehen sind? Dass das mit einen Knopf angebrachte Stofffähnchen ein Markenzeichen der Steiff – Plüschtiere ist, wird wohl niemand in Abrede stellen wollen. Die Frage ist nur, welche Aspekte dieses Gesamt-Arrangements lassen sich auch tatsächlich als Marke schützen?

Ganz eindeutig vom Markenschutz umfasst ist die Gestaltung des Stofffähnchens und des Buttons, schon allein deshalb, weil diese den Markennamen „Steiff“ aufweisen. Diese sind auch in mehreren Varianten als Marke eingetragen.

Doch wie sieht es mit der reinen Positionierung des Knopfes und des Stofffähnchens – unabhängig von ihrer Gestaltung und Beschriftung - aus? Kann eine reine Positionierung bestimmter Formen als Marke geschützt werden?

Grundsätzlich gibt es derartige Positionsmarken, die sich auf die reine Positionierung eines einfachen Elements an einer bestimmten Stelle einer Ware beziehen, wie z.B. der rote Streifen auf dem Absatz von Lloyd-Schuhen oder den berühmten drei Streifen auf den oberen Ärmeln oder äußeren Hosenbeinen von Adidas-Bekleidungsstücken.

 In diesem Sinne hat auch die Margarete Steiff GmbH die reine Positionierung des Knopfes mit dem Stofffähnchen in Deutschland erfolgreich als Marke schützen lassen und die Marke grafisch wie folgt wiedergegeben:

Mit dem Versuch, die identische Marke auch als Europäische Gemeinschaftsmarke eintragen zu lassen, erlitt Steiff jedoch Schiffsbruch. Die Eintragung der gewünschten Marke wurde vom zuständigen Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt (HABM) mit der Begründung abgelehnt, dass das angemeldete Positionszeichen nicht „unterscheidungskräftig“ sei.

 Unter der Unterscheidungskraft einer Marke versteht man die Eignung eines Zeichens, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens aufgefasst zu werden. Nach der Auffassung des HABM fehlte der von Steiff angemeldeten Positionsmarke diese Eignung als Unterscheidungsmittel, da das Publikum in dem Zeichen lediglich ein Schild im Ohr einer Stofftierfigur erkenne, welches etwa den Preis der Ware, Reinigungshinweise oder den Namen des Herstellers tragen könne. Aufgrund der Einfachheit des Zeichens würde das  Publikum ein im Ohr mittels eines Knopfes befestigtes Etikett nicht als Herkunftshinweis auf einen bestimmten Hersteller wahrnehmen. Der Rechtsstreit zwischen Steiff und dem HABM musste letztendlich vom Gericht der Europäischen Union (EuG) entschieden werden, der sich allerdings der Auffassung des HABM anschloss.

Das EuG (Urteil vom 16.01.2014, Az. T?434/12) stellte fest, dass das als Positionsmarke angemeldete Zeichen mit der Warenform eine untrennbare Einheit bildet, also mit ihr „verschmilzt“. Solche Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Ware selbst zusammenfallen,  könnten aber nur dann als Marke schutzfähig sein, wenn sie erheblich von der branchenüblichen Warenausstattung abweichen, da sie ansonsten nicht zur Identifizierung ihrer betrieblichen Herkunft geeignet sind, sondern nur als dekoratives oder funktionales Element aufgefasst werden. Da es sich bei dem Knopf und dem Stofffähnchen aber lediglich um einfache geometrische Formen handelte, die häufig an Spielwaren befestigt werden, konnte der EuG keine erhebliche Abweichung von ansonsten üblichen Gestaltungsmitteln feststellen und lehnte die Schutzfähigkeit einer solchen Produktausstattung ebenfalls ab.

Fazit

Der vorliegende Fall zeigt sehr anschaulich, wo die Grenzen zwischen einer bloßen Produktaufmachung und einem Markenzeichen verlaufen. Soll ein bestimmtes Element des Produktdesigns eine eigenständige Marke bilden, muss der Designer auf Gestaltungsmittel zurückgreifen, die für die jeweilige Warengattung unüblich und ungewöhnlich sind.

Grundlegende Informationen zu den möglichen Markenformen und den jeweiligen Anforderungen an die Schutzfähigkeit als Marke finden Sie übrigens in unserem Skript „Die Schutzfähigkeit einer Marke“ unter http://www.karsten-chudoba.de/publikationen-markenrecht/

Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Apply to DESIGNERDOCK!

Abonnieren Sie unseren Newsletter

WIR FREUEN UNS VON DIR
ZU HÖREN!

Kontaktiere uns ganz einfach über unsere Formulare, per E-Mail oder einen Anruf.