Rechtstipp für App-Entwickler: Über den Titelschutz von App-Namen

Apps sind aus unserem Leben nicht mehr wegzudenken. Jeder hat seine persönlichen Favoriten auf dem Smartphone gespeichert, um sich das Leben zu vereinfachen. Schnell die beste Busverbindung heraussuchen, das Wetter in Madrid für den nächsten Urlaub prüfen und natürlich das Hotel zum günstigsten Preis buchen – Apps sind unsere täglichen kleinen Helfer.

Bei der Erstellung dieser Apps stehen Entwickler aber oft vor einem Dilemma bei der Namenswahl. Möglichst eingängig soll der Name sein. Er soll zum Herunterladen bzw. Kauf animieren. Der Nutzer muss also aus dem Namen der App schnell erkennen können, was sie für ihn tun kann, um so zum Kauf anzuregen. 

Zugleich gibt es natürlich schon Tausende von Apps, die genau dasselbe Ziel bei der Namenswahl verfolgen. Daher liegt die Frage nahe, ob diese App-Namen möglicherweise bereits geschützt sind. Und worauf ist bei der Namenswahl zu achten?

Fallstudie wetter.de

Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte im letzten Jahr den folgenden Fall zu entscheiden (1): Die Betreiberin der Domain „wetter.de“ und der dazugehörigen App „wetter.de“ verklagte die Betreiberin der Domains „wetter.at“ und „wetter-deutschland.com“ sowie der App „wetter DE“, „wetter-de“ und „wetter-DE“. Klägerin wie Beklagte bieten auf ihren Plattformen ebenfalls Wetterinformationen an. 

Der Klägerin gefiel das nicht. Sie machte Titelschutzrechte an ihrem Domainnamen und dem Namen der App geltend und klagte auf Unterlassung aufgrund zu ähnlicher Namensgebung. Die Klage scheiterte in allen Instanzen.

Allerdings stellte der BGH in seinem Urteil klar, dass Domainnamen und App-Namen durchaus Titelschutz (2) genießen können. Das heißt, ein Schutz des Namens ist durchaus möglich. Der Bezeichnung wetter.de fehlte allerdings die notwendige Unterscheidungskraft, da sich die Bezeichnung in einer Inhaltsbeschreibung erschöpfte. Kurz: Der Name der App war rein beschreibend und daher nicht geschützt. Eine sogenannte Verkehrsdurchsetzung der Bezeichnung konnte die Klägerin nicht nachweisen. Hierbei geht es um die Frage, ob sich die Bezeichnung am Markt derart durchgesetzt hat, dass man aus ihr sofort auf die Klägerin schließt (3).

Die Beklagte durfte die Namen ihrer Domains und ihrer Apps daher weiterhin verwenden.

Was bedeutet das für Entwickler?

Positiv ist zunächst festzuhalten, dass der Titel einer App Schutz genießen kann (4). Dies war bis dahin nicht so sicher, da in § 5 Markengesetz steht, dass „Druckschriften, Filmwerken, Tonwerken, Bühnenwerken und sonstigen vergleichbaren Werken“ Titelschutz zukommen kann. Was aber „vergleichbare Werke“ sind, wird durch die Rechtsprechung ausgestaltet. Der BGH hat nun die Chance ergriffen und festgestellt, dass auch der Titel einer Domain oder einer App unter den Titelschutz fallen kann.

Kreativität bei der Namens-Wahl

In Kenntnis dieser Entscheidung hat der Entwickler einer App einerseits die Möglichkeit durch Auswahl eines etwas kreativeren Namens für seine App Titelschutz zu erlangen. Er kann aber andererseits auch davon ausgehen, dass rein beschreibende Namen anderer Apps oder Domains keinem Schutz unterliegen. – es sei denn sie sind besonders bekannt und haben sich auf dem Markt durchgesetzt.

Entwickler sollten daher bei der Namenswahl einer App darüber nachdenken, ob sich die Auswahl eines rein inhaltsbeschreibenden Titels lohnt oder nicht. Potenziell bessere Erkennbarkeit ohne Namensschutz versus alleinstellendem geschützten Namen ist also die Schlüsselfrage bei der Namensgebung.

Rechtsanwältin Dr. Sandra Wagner von der Berliner Kanzlei HERTIN & Partner ist ab sofort unsere neue Rechtsratgeberin in Sachen Urheber- und Medienrecht. Die viel beschäftigte Anwältin nimmt sich neben ihren Anwaltspflichten nicht nur Zeit für unseren DOCKBLOG, sondern ist zudem als Dozentin an der Universität der Künste in Berlin tätig.

Falls Ihr detaillierten Rechtsbeistand von erfahrenen Rechts- und Patentanwälten benötigt, wendet euch gerne direkt an die Kanzlei:

HERTIN & Partner PartG mbB, Rechts- und Patentanwälte

Kurfürstendamm 54/55

10707 Berlin

Tel: +49 30 885929-0,

Fax: +49 30 885929-29

__________________________________

(1) Urteil v. 28.01.2016, Az. I ZR 202/14 – wetter.de

(2) nach § 5 MarkenG 

(3) Hierfür verlangt der BGH einen Durchsetzungsgrad von mindestens 50%. 

(4) nach § 5 Markengesetz

Kommentare (0)

Keine Kommentare gefunden!

Neuen Kommentar schreiben

Apply to DESIGNERDOCK!

Abonnieren Sie unseren Newsletter

WIR FREUEN UNS VON DIR
ZU HÖREN!

Kontaktiere uns ganz einfach über unsere Formulare, per E-Mail oder einen Anruf.