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Rechtsverletzung durch Werbung – haftet die Werbeagentur?

Werbeagenturen wollen ihren Kunden immer neue, innovative, einprägsame Werbung bieten. Dabei stellt sich aber die Frage, wer eigentlich für die rechtliche Zulässigkeit der Werbung verantwortlich ist. Was passiert, wenn der Kunde durch den Einsatz der Werbung Markenrechte verletzt oder einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot begeht?

1. In der Regel liegt ein Werkvertrag vor

Normalerweise wird eine Werbeagentur vom Kunden damit beauftragt, ein Werbemittel zu gestalten und dann herzustellen bzw. herstellen zu lassen, z.B. eine Anzeige, ein Plakat, eine Webseite oder auch Visitenkarten.

Zumeist handelt es sich dabei um einen klassischen Werkvertrag, der im BGB geregelt ist (1). Die Werbeagentur schuldet das Werk „Werbemittel“, das der Kunde bestellt hat.

Das Werkvertragsrecht regelt klar, dass die Werbeagentur ein mangelfreies Werk schuldet (2). Das bedeutet, das Werk muss frei von Sach- und Rechtsmängeln sein. Dabei kann erwartet werden, dass ein beauftragtes Werbemittel auch als solches eingesetzt werden kann. Frei von Rechtsmängeln bedeutet also, dass Dritte in Bezug auf das Werk keine Rechte gegen den Kunden geltend machen können, zum Beispiel Urheberrechte oder Markenrechte.

2. Vertragsverletzung durch Rechtsmängel

Eine Werbeagentur, die ein mangelfreies Werk schuldet, aber ein solches liefert, das Rechte anderer verletzt, sieht sich Gewährleistungsansprüchen seines Kunden ausgesetzt. Sie haftet diesem Kunden dann auf Lieferung eines mangelfreien Werkes – also eine Werbung, die keine Rechte anderer verletzt. Der Kunde kann aber auch vom Vertrag zurücktreten oder das Honorar mindern. Der Kunde kann auch Schadensersatz verlangen, z.B. für Gerichts- und Rechtsanwaltskosten, Schadensersatzansprüchen von Mitbewerbern, Beseitigungskosten der Werbung. Hier ergeben sich schnell hohe Summen. 

Die Agentur haftet auf Schadensersatz zwar nur, soweit sie fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, hier gibt es aber keine hohen Hürden. Die Rechtsprechung vertritt einen strengen Sorgfaltsmaßstab. Danach muss die Agentur die Rechtslage im Zweifel prüfen lassen. Sie kann diese Aufgabe nicht auf ihren Kunden abwälzen.

3. Vorgaben der Kunden

Wünscht der Kunde bewusst eine rechtswidrige Werbung, muss die Haftung der Werbeagentur natürlich irgendwann enden. Allerdings hat die Werbeagentur Prüfungs- und Aufklärungspflichten gegenüber ihrem Kunden. Im Zweifel muss die Werbeagentur nachweisen, dass sie den Kunden umfassend und detailliert über das Risiko der gewünschten Beschaffenheit des Werbemittels aufgeklärt hat und dieser sich dennoch für die Werbung entschieden hat. Das gilt selbst gegenüber großen Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung.(3)

4. AGB als Rettung?

Häufig finden sich in den AGB von Werbeagenturen Klauseln, die die rechtliche Prüfung des Werbemittels der Verantwortung des Kunden übertragen. Das BGB sieht aber eine Kontrolle von AGB vor und regelt allgemein, dass solche AGB unwirksam sind, die wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist. (4) Vertragswesentliche Pflichten dürfen also nicht ausgeschlossen werden. Im Werkvertragsrecht ist aber gerade die Lieferung der mangelfreien Sache Hauptpflicht des Unternehmers, hier also der Werbeagentur. Die genannte Klausel wäre daher unwirksam.

Einzig möglich bleiben Individualabreden mit dem Kunden. Diese unterfallen nicht der AGB-Kontrolle, haben aber den Nachteil, dass die Darlegungs- und Beweislast für die Individualvereinbarung und die Erfüllung etwaiger Aufklärungspflichten weiterhin bei der Werbeagentur verbleibt.

________________

(1) §§ 631 ff BGB

(2) § 633 BGB

(3) BGH, NJW-RR 2001, 520; NJW-RR 1996, 789, 791

(4) § 307 BGB auch für Unternehmerverträge

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