Soziale Absicherung für Künstler Teil 2
»Du kommst hier net rein!«
Die Leistungen der Künstlersozialkasse sind für viele Freiberufler mit Künstlerstatus eine äußerst attraktive Unterstützung für die eigene Sozialversicherung. Demnach sollte die KSK bei ihren Nutznießern eigentlich uneingeschränkte Begeisterung hervorrufen. Dem ist allerdings nicht so. Um das festzustellen, reicht bereits eine Internetrecherche von wenigen Minuten. Ratsuchende finden im Netz neben Artikeln zur Rechtsprechungen nämlich vor allem viel Verunsicherung, Frust und Ärger – im Forum kskforum.de ebenso wie auf den Seiten der Initiative kskontra. Unter der Überschrift »Künstlersozialkasse – gut gedacht, schlecht gemacht« wird lautstark bemängelt, dass künstlersozialabgabepflichtige Unternehmen, aber auch Künstler selbst, jahrelang kaum oder schlecht über Gesetzgebungen, KSK und KSA informiert wurden. Weil die Behörde es daher in den letzten 25 Jahren auch kaum geschafft hat, die so genannten Verwerter (künstlersozialabgabepflichtige Unternehmen) zu erfassen, fehlte die finanzielle Basis, um die Absicherung für gering verdienende Künstler überhaupt zu stemmen.
Künstler werden von der KSK mit teilweise fadenscheinigen Argumenten abgewiesen – Argumente, auf die Gerichte zunehmend deutlich reagieren
Das hatte in der Vergangenheit zur Folge, dass auf der einen Seite Antragstellern mit allerlei bürokratischen Winkelzügen der Zugang zur Künstlersozialkasse verwehrt wurde. Auf der anderen Seite sah sich die Behörde in der jüngeren Vergangenheit genötigt, stärker abgabepflichtige Unternehmen als Verwerter ausfindig zu machen und an den Aufwendungen für die Sozialabgaben der Künstler zu beteiligen – so wie es das Gesetz (KSVG) vorsieht. Denn das Konstrukt baut seit Jahren darauf, dass 30 Prozent der anfallenden Sozialabgaben von Unternehmen getragen werden. Der Druck auf die KSK ist mindestens so groß wie die Finanzierungslücke. Das hat auch die KSK bemerkt und hat ihre Anstrengungen, Geld einzusammeln, vervielfacht. Und das Potenzial für die KSK ist gewaltig.
Hinweise zur Künstlersozialkasse (KSK)
Um in der KSK versichert zu sein, muss die Mindesteinkommensgrenze von 3.900 Euro pro Jahr überschritten werden. Ausnahme: Berufsanfänger.
Berufsanfänger werden in den ersten 3 Jahren ihrer freiberuflichen Tätigkeit auch bei einem Einkommen unterhalb der Mindestverdienstgrenze versichert. Der Beitrag ergibt sich aber trotzdem aus der Einkommensgrenze
Die selbstständige künstlerische/publizistische Tätigkeit muss im Wesentlichen im Inland erbracht werden.
Künstler / Publizisten dürfen nicht mehr als einen Arbeitnehmer beschäftigen. Ausnahme: Auszubildende und geringfügig Beschäftigte.
Nebeneinkünfte aus selbstständiger nicht künstlerischer Tätigkeit oder aus einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis dürfen pro Monat 400 Euro nicht überschreiten.
Die Einkünfte aus selbstständiger künstlerischer oder publizistischer Tätigkeit dürfen nicht weniger als ein Sechstel der Gesamteinkünfte ausmachen. Ansonsten endet die Versicherungspflicht nach dem KSVG.
Die Künstlersozialabgabe
Im Sinne des KSVG muss jedes Unternehmen die Künstlersozialabgabe zahlen, das künstlerische und/oder publizistische Leistung (nicht nur gelegentlich) in Anspruch nimmt und verwertet (§ 24 KSVG). Alle Unternehmer, die das betrifft, müssen am gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilnehmen. Der erste Schritt dazu ist die formlose Meldung bei der Künstlersozialkasse. Im Prinzip muss jedes Unternehmen an diesem Meldeverfahren teilnehmen, ausgeschlossen sind lediglich Privatpersonen. Weil dieser Umstand den meisten Unternehmen vollkommen unbekannt ist, werden Schreiben der KSK häufig ohne böse Absicht ignoriert. Gefährlich wird es, wenn ein solches Unternehmen dabei den so genannten KSK-Erhebungsbogen missachtet. Denn dann greift die KSK zu harten Bandagen und führt eine Schätzung des Unternehmens durch. Solche Schätzungen orientieren sich am Branchendurchschnitt und sind so ungenau, dass Forderungen in Höhe von 25.000 € keine Seltenheit sind. Eine solche Forderung sollten Sie aber niemals auf die leichte Schulter nehmen, auch wenn sie Ihnen abstrus hoch erscheint. Denn der nächste Schritt der KSK lässt keine Fragen mehr offen. Wer die Schätzung der KSK ignoriert, wird definitiv mit einer Vollstreckungsankündigung durch das Hauptzollamt konfrontiert. Spätestens dann ist klar: Die KSK versteht keinen Spaß. Zumal die Beträge für fünf Jahre rückwirkend zu bezahlen wären.
Es kann nicht sein, dass der erste Kontakt eines Unternehmens mit der Künstlersozialkasse die Androhung einer Nachzahlung und eines Bußgeldes ist.
Logischerweise führt das dazu, dass Unternehmen versuchen, an der Künstlersozialabgabe vorbeizukommen oder zumindest die Künstlersozialabgabe so gering wie möglich zu halten. Legale Möglichkeiten dazu gibt es nicht viele. Wenn Sie aber Ihren Auftrag nur an eine juristische Person, also z.B. an eine GmbH vergeben, müssen Sie beziehungsweise Ihr Unternehmen keine Abgabe leisten. Die GmbH ist nämlich selbst abgabepflichtig und zahlt die KSA als künstlerisch tätiges Unternehmen selbst an die KSK. Gleiches gilt mittlerweile auch für die Mini-GmbH, eine AG oder eine englische Limited (Ltd.). Ansonsten ist es recht schwierig, die Abgaben an die Künstlersozialkasse zu umgehen. Die deutsche Rentenversicherung, die auch für die Sozialversicherungsprüfung von Unternehmen zuständig ist, verfügt mittlerweile über zirka 3600 Prüfer, die die Abgabepflicht für die Künstlersozialkasse regelmäßig überprüfen. Glücklicherweise ist der Beitragssatz in den vergangenen Jahren kontinuierlich gesunken, was sicherlich auch mit der gestiegenen Zahl beitragspflichtiger Unternehmen zu tun hat. Aktuell liegt der Beitragssatz, der auf künstlerische Leistung zu entrichten ist, bei 3,9 Prozent. Geld können Sie ansonsten nur sparen, wenn Sie zukünftig dafür sorgen, dass Künstler in ihren Rechnungen lediglich Beträge ausweisen, die tatsächlich ihre künstlerische Leistung betreffen. Denn leider gehören sämtliche Nebenkosten, die vom Künstler in Rechnung gestellt werden, zum abgabepflichtigen Entgelt. Je weniger Nebenkosten also in einer Rechnung auftauchen, desto besser. Dies betrifft beispielsweise Produktionskosten wie Material- und Druckkosten oder Hosting- und Programmierkosten. Diese wenig fein justierte Vorgehensweise seitens der KSK führte in der Vergangenheit ebenso zu Irritationen wie die Tatsache, dass es durchaus vorkommen kann, dass für ein und dieselbe Leistung mehrfach Künstlersozialabgabe gezahlt werden muss. So zum Beispiel, wenn ein Screendesigner für ein Projekt einen Illustrator und einen Sounddesigner extern einkaufen muss, für die er selbst ebenso KSA bezahlen muss wie sein Kunde. Stellen Sounddesigner und Illustrator dem Screendesigner beispielsweise jeweils 1.000,- Euro in Rechnung, muss der Screendesigner 3,9 Prozent auf 2.000,- Euro als KSA zahlen. Verkauft der Screendesigner das komplette Werk für 4.000,- Euro weiter, muss der Kunde noch einmal die Künstlersozialabgabe auf die 4.000,- Euro bezahlen. Diese Abgabekette könnten Kreative umgehen, indem jeder seine Rechnung selbst an den Endkunden stellt. Immer unter der Voraussetzung, dass all die Kreativen selbstständig sind.
Als Kreativer sind Sie aber nicht verpflichtet, Ihre Kunden auf die KSA hinzuweisen. Manche Kreative vermeiden das Thema gegenüber Kunden lieber, um sie nicht darauf zu stoßen, dass kreative Leistung durch die KSA mit weiteren Zusatzkosten verbunden ist.
Fazit: Sowohl Antragsteller, also potentielle Nutznießer, als auch Unternehmen, die künstlerische Leistung einkaufen und verwerten, zeigen sich vor allem im Internet teilweise gefrustet und verunsichert. Das legt die Vermutung nahe, dass irgendetwas am System Künstlersozialkasse noch nicht stimmt. Vor allem für die KSK scheint es noch viel zu tun zu geben, um ihrem eigenen Anspruch gerecht zu werden – sowohl in sozialer als auch in politischer Hinsicht.
Jörg Morsbach ist Herausgeber des Webstandards-Magazin, das erste Print-Magazin, das sich der Konzeption und Entwicklung digitaler Medien auf professioneller Basis, nämlich international gültiger Webstandards, widmet.
Internet: www.webstandards-magazin.de
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