Weblinks und Vorschaubilder – der BGH lässt Google Thumbnails zu

Rechtsanwältin Katja Schubert von unserer Partnerkanzlei Karsten & Schubert wirft für Euch monatlich einen Blick auf branchenrelevante Rechtsfragen in der aktuellen Rechtsprechung.

Die Google Bildersuche ist ein großartiges Tool, um die Internetsuche nach Grafiken und Abbildungen effizient und reichhaltig zu gestalten. Im Zeitalter des Web 2.0 auf diese Bereicherung verzichten zu müssen, wäre eine traurige Rückwärtsentwicklung für das Medium Internet gewesen. Für Google stand die Bildersuche jedoch in den letzten Jahren auf der Kippe: Einige Urheber haben gegen die Verwendung ihrer Bilder als Vorschaubilder in der Trefferliste geklagt. Die Urteile der verschiedenen Gerichte fielen äußerst unterschiedlich aus, so dass das klärende Wort des letztinstanzlich entscheidenden Bundesgerichtshofs mit großer Spannung erwartet wurde. Der BGH hat nunmehr entschieden, dass Google Bilder aus indexierten Webseiten in Form von sog. Thumbnails als Vorschaubilder für die Google Bildersuche nutzen darf und Urheber diese Nutzung hinzunehmen zu haben (BGH, Urteil vom 29.04.2010, Az. I ZR 69/08 - Vorschaubilder).

Thumbnails sind verkleinerte und in der Pixelzahl gegenüber den Originalen deutlich reduzierte Bilder, die in einer Trefferliste der Google Bildersuche angezeigt werden. Die Thumbnails sind jeweils mit der Internetseite verlinkt, auf der die Originale enthalten sind. Eine bildende Künstlerin, die Abbildungen ihrer Werke auf ihrer Webseite eingestellt hatte, klagte gegen die Nutzer ihrer Werke als Vorschaubilder, die bei Eingabe ihres Namens in die Suche als Thumbnails angezeigt wurden. Die Entscheidung des BGH darf man an dieser Stelle als pragmatisch bezeichnen, mit dem Ziel, die sinnvolle Bildersuche nicht scheitern zu lassen. Hätte die Künstlerin mit einer erfolgreichen Klage einen Präzedenzfall geschaffen, wäre die Google-Bildersuche praktisch tot gewesen. Trotz einer objektiv vorliegenden Urheberrechtsverletzung durch Google, wurden die Ansprüche der Künstlerin abgelehnt: Der BGH hielt die Rechtsverfolgung der Künstlerin für rechtsmissbräuchlich.

 

Immerhin hatte die Künstlerin den Inhalt ihrer Webseite für den Zugriff durch Suchmaschinen zugänglich gemacht hatte, ohne von den technischen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um die Bilder ihrer Werke von der Suche und der Anzeige durch Bildersuchmaschinen auszunehmen. Da die Bildersuche ein übliches Verfahren ist, für das die Künstlerin ihre Werke zugänglich gemacht hat, durfte Google aus dem Verhalten schließen, dass diese mit der Anzeige ihrer Werke im Rahmen der Bildersuche einverstanden war. Anlässlich dieser erfreulichen Entscheidung möchten wir in dieser Newsletter-Ausgabe einen kleinen Überblick über die Gestaltungsmöglichkeiten von Links zu urheberrechtlich geschützten Web-Inhalten geben.

 

Gewöhnliche Hyperlinks

Durch einen gewöhnlichen Hyperlink, bei dessen Betätigung der Internetnutzer zu einer anderen Webseite geleitet wird, werden keine Urheberrechte verletzt, dies auch dann nicht, wenn die Datei, auf die der Link gesetzt wird, ein urheberrechtlich geschütztes Werk enthält. Durch den Link wird nur auf die Fundstelle für das Werk verwiesen und den Internetnutzern der Zugriff erleichtert. Hyperlinks sind harmlos.

 

Deeplinks mit Textvorschau

Ein Deeplink ist ein Link zu einer tiefer liegenden Webseite, also nicht zur Startseite eines anderen Webangebots. Durch einen Deeplink wird erreicht, dass der Internetnutzer direkt zu der gewünschten Seite des Webangebots gelangt, ohne einen Umweg über die jeweilige Startseite machen zu müssen. Auch das Setzen eines Deeplinks ist grundsätzlich weder urheber- noch wettbewerbswidrig. Zwar mag ein Webseitenbetreiber wünschen, dass seine Besucher zunächst auf der Startseite landen und nicht an ihr vorbeigeführt werden, etwa weil er dort Werbung bereithält. Dies ist aber kein Grund, die Verlinkung mittels Deeplink durch einen Dritten als rechtswidrig anzusehen. Ohne Links wäre eine sinnvolle Webnutzung zu stark beschränkt. Wenn jemand einen Deeplink setzt, ohne dabei technische Sicherheitsmaßnahmen zu umgehen, dann muss dies vom Rechteinhaber an den verlinkten Texten akzeptiert werden. Eine Urheberrechtsverletzung liegt selbst dann nicht vor, wenn der Link in eine Textvorschau eingebettet ist, die dem Internetnutzer über den verlinkten Text informiert. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Textvorschau so kurz ist, dass sie keine urheberrechtlich schutzfähigen Bestandteile des verlinkten Textes enthält (BGH, Urteil vom 17.07.2003, Az. I ZR 259/00 - Paperboy).

 

Frame-Linking

Frames sind ein Gestaltungsmittel, um ein Browserfenster in verschiedene Segmente aufzuteilen, den jeweils ein eigener Inhalt zugewiesen ist. Beim Frame-Linking wird der Inhalt einer fremden Webseite, z.B. ein Bild, innerhalb des Frames dargestellt, so dass für den Internetnutzer, der nach wie vor auf der Ausgangsseite navigiert, nicht unbedingt erkennbar ist, dass der auf seinem Bildschirm dargestellte Inhalt tatsächlich von einer anderen Webseite abgerufen wird. Das LG München I sah in der Einbindung eines Fotos mittels Framing-Technik ohne Zustimmung des Urhebers eine urheberrechtlich relevante Handlung. Zwar wird durch diese Technik keine physikalische Kopie der Dateien auf dem eigenen Server erzeugt. Aber das Einbinden der externen Datei in der Weise, dass fremder Inhalt von einem externen Server direkt in einen bestimmten Abschnitt auf dem Bildschirm geladen wird, sah das Gericht als unzulässiges öffentliches Zugänglichmachen an (LG München I, Urteil vom 10.01.2007, Az. 21 O 20028/05). Das OLG Hamburg kam in der Vergangenheit zu dem gleichen Ergebnis (OLG Hamburg, Urteil vom 22.02.2001, Az. 3 U 247/00 - Online-Lexikon). Die Problematik ist zwar nach wie umstritten, und eine Entscheidung durch den BGH ist nicht in Sicht, es ist aber zu erwarten, dass sich die Sichtweise durchsetzen wird, das Frame-Linking als Urheberrechtsverletzung zu qualifizieren.

 

Hinweis

Was für Google gilt, gilt nicht für jede Website, die auf fremden Content verlinkt. Die Thumbnail-Entscheidung des BGH sollte nicht dahingehend missverstanden werden, dass Urheber, sobald sie ihre Werke im Internet präsentieren, mit einem durch einen Thumbnail hinterlegten Link einverstanden wären, da sie mit einer solchen Nutzung nicht rechnen müssen. Bei der Einbettung von Links in Vorschau-Informationen sollte darauf geachtet werden, dass urheberrechtlich geschützter Content nicht in die eigene Website übernommen wird.

 

© 2010 Rechtsanwältin Katja Schubert

Alle bisherigen Rechttipps unter: http://www.designerdock.de/index.php?id=24

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