Bildsymbole Badeentchen und Teddybären – ist die Nachahmung von Bildsymbolen wettbewerbswidrig?

Symbole sind Bedeutungsträger, die dem Betrachter in der prägnanten Kurzform des visuellen Eindrucks einen bestimmten Inhalt vermitteln sollen. Auf Produktverpackungen werden Symbole häufig zu Werbe- und Informationszwecken eingesetzt, z.B. um über bestimmte Produkteigenschaften oder Verwendungszwecke zu informieren, um die Herstellermarke in Form eines Logos wieder zu geben, oder um auf die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Produktserie hinzuweisen.

Auf den Verpackungen von Epson Druckerpatronen z.B. befinden sich spezielle Bildmotive von Teddybären, Badeentchen und Sonnenschirmen, die der Zuordnung der jeweiligen Patronen zum passenden Epson Drucker erlauben. Dem Kunden spart dies die Unannehmlichkeit, ratlos vor einer Wand zahlreicher Patronen-Packungen zu stehen und sich mühselig die Zahlen-Nummern-Kombination des eigenen Druckertyps vor Augen zu rufen. Dank der auf den Produktverpackungen aufgebrachten Badeentchen und Teddybären konnte sich der Epson-Kunde kindergartenleicht in der verwirrende Vielfalt des Druckpatronenmarktes orientieren.

Dass der Austausch einer wenig ansprechenden technischen Typenbezeichnung durch ein ansprechendes Bildmotiv vom Kunden nicht nur als sympathisch empfunden wird, sondern auch seinen Griff sicher zum richtigen Produkt lenkt, wurde auch vom Wettbewerb schnell wahrgenommen. Die Firma Pelikan brachte ihre zu den Epson-Druckern kompatiblen Tintenpatronen nunmehr mit ähnlichen Teddybären-, Badeentchen- und Sonnenschirm-Symbolen heraus, und profitierte damit nicht unerheblich von der durch Epson geschaffenen Konditionierung des Kunden auf ein bestimmtes Motiv.

Der rechtliche Konflikt war vorprogrammiert. Im Wesentlichen standen sich zwei Positionen gegenüber: Epson wollte verhindern, dass die von ihr geschaffene hohe Identifikationskraft ihrer Bildmotive nicht von einem Konkurrenten abgeschöpft würde; Pelikan wollte nicht in ihren Möglichkeiten eingeschränkt werden, werbewirksam auf die Kompatibilität ihrer Patronen mit den Epson-Druckern hinzuweisen. Beide Positionen sind wirtschaftlich nachvollziehbar, die juristische Lösung der unvereinbaren Standpunkte musste letztendlich vom Bundesgerichtshof (BGH) gefunden werden.

Der BGH entschied auf der Grundlage des Gesetzes gegen unlauteren Wettbewerb (UWG) zugunsten der Werbefreiheit von Pelikan (BGH, Urteil vom 28.09.2011, Az. I ZR 48/10).

Ausgangspunkt für die Entscheidungsfindung des BGH war die Regelung zur bezugnehmenden Werbung, wonach es einem werbetreibenden Unternehmen grundsätzlich erlaubt ist, in seiner Werbung auf die Produkte anderer Unternehmen Bezug zu nehmen, solange er sich an bestimmte Regeln hält. Damit darf Pelikan generell damit werben, dass die eigenen Druckerpatronen zu den Druckern verschiedener Hersteller kompatibel sind. Diese Regelung ist sinnvoll, damit die Hersteller alternativer Ersatz- oder Zubehörteile überhaupt eine Chance haben, ihre Produkte zu vermarkten. Wer würde schon eine Druckerpatrone, einen Staubsaugerbeutel oder einen Handy-Akku kaufen, von denen er nicht weiß, in welchem Gerät er diese verwenden kann?

Eine Bezugnahme auf Produkte anderer Unternehmen kann aber z.B. dann wettbewerbswidrig sein, wenn sie "den Ruf des von einem Mitbewerber verwendeten Kennzeichens in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt" (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 UWG), denn ein Unternehmen muss nur freien Wettbewerb hinnehmen, nicht aber die Schädigung seiner immateriellen Vermögensgüter. Auf diese Bestimmung stützte sich Epson maßgeblich und sie war das zentrale rechtliche Problem des Gerichtsverfahrens.

Der Bundesgerichtshof sah den Ruf der von Epson eingesetzten Bildmotive nicht als beeinträchtigt an, weil diese nicht verunglimpft worden seien. Auch eine Ausnutzung des guten Rufs der Bildmotive lehnte der BGH ab, denn die Nutzung eines vom Mitbewerber verwendeten Zeichens in der bezugnehmenden Werbung sei nicht schlechthin wettbewerbswidrig, sondern eben nur die rufbeeinträchtigende oder rufausbeutende Nutzung. Damit kann die Nutzung eines fremden Kennzeichens in der bezugnehmenden Werbung nur dann rechtswidrig sein, wenn noch weitere Umstände hinzukommen, die über die bloße Nutzung oder Nennung des Kennzeichens hinausgehen. Zu denken wären z.B. an Fälle, in denen die Bildmotive so ähnlich sind, dass sie miteinander verwechselt werden könnten, was hier nicht der Fall war, denn die Motive waren anders gestaltet.

Anmerkung:
Die Entscheidung des BGH bedeutet nicht, dass Symbole und Motive auf den Verpackungen des Mitbewerbers frei verwendet können. Starke Annäherungen an fremde Symbole und Motive können markenrechtlich oder unter dem Aspekt des wettbewerbsrechtlichen Nachahmungsschutzes bedenklich sein, auch die Art und Weise der Verwendung der Motive spielt eine Rolle. Werden diese eingesetzt, um z.B. auf die Kompatibilität des eigenen Produktes mit der den fremden Marken hinzuweisen, kann die Nutzung rechtmäßig sein, während deren Darstellung als eigene Marke eher problematisch ist.

© 2011 Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz Katja Chudoba,
Kanzlei Karsten & Chudoba

Unsere Partnerkanzlei Karsten & Chudoba beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung. 
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