Die Betreiberin eines Informationsportals zum Thema Versicherungen begehrte vor dem Landgericht Köln Rechtsschutz gegen die Übernahme von Inhalten und Gestaltung ihrer Website durch das Internet-Angebot einer Anbieterin von Versicherungen. Auf deren Seite waren sowohl die markante farbliche Gestaltung in blau und orange als auch ein spezielles Werbebanner zu den verschiedenen Versicherungssparten in identischer Weise, sowie einzelne Texte ganz oder teilweise übernommen.
Das Landgericht Köln gab der Klägerin Recht und verurteilte die Beklagte unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro zur Unterlassung jeglicher Verwendung der Werbetexte oder –graphiken aus der Website der Klägerin.
Unabhängig von eventuellen urheberrechtlichen Ansprüchen sah das Gericht in der graphischen und farblichen Gestaltung und der einzelnen identisch übernommenen Textpassagen eine Nachahmung des Angebots der Klägerin, welche die Wertschätzung der nachgeahmten Leistung unangemessen ausnutze. Darin liegt eine Wettbewerbsverletzung, die sich unter dem Gesichtspunkt einer vermeidbaren Herkunftstäuschung ergebe.
Wettbewerbsschutz genießen nur Erzeugnisse von gewisser wettbewerblicher Eigenart – Voraussetzung ist ein Erzeugnis, dessen konkrete Gestaltung oder auch einzelne Merkmale dazu geeignet sind, innerhalb der angesprochenen Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen. Dabei lässt sich die wettbewerbliche Eigenart in der Regel an der Gestaltung des Produkts selbst feststellen: allgemein übliche Merkmale wie sie genau so oder in ähnlicher Form auch von Mitwettbewerbern genutzt werden, sind nicht geeignet, im Verkehr auf Herkunft oder Besonderheiten eines Erzeugnisses hinzuweisen.
Der Internetauftritt der Klägerin hingegen weise in seiner markanten farblichen Gestaltung wie auch der besonders übersichtlichen und leicht verständlichen Darstellung der Inhalte beispielsweise durch das nach den unterschiedlichen Versicherungssparten sortierte Werbebanner die erforderliche wettbewerbliche Eigenart auf. Er würde nämlich gerade nicht als Allgemeingut wahrgenommen, sondern als Hinweis auf das Unternehmen der Klägerin.
Durch die Übernahme der wesentlichen, diese Eigenart ausmachenden Elemente auf ihre eigene Website hat die Beklagte die Verbraucher über deren Herkunft getäuscht und den hohen Bekanntheitsgrad des Angebots der Klägerin unlauter für sich ausgenutzt. (LG Köln, Urteil vom 20. Juni 2007, AZ 28 0 798/04)
Fazit:
Auch Texte oder Graphiken, die möglicherweise die für einen urheberrechtlichen Schutzanspruch erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreichen, können eine wettbewerbliche Eigenart des Internetauftrittes begründen, deren Nachahmung einen unzulässigen Eingriff in die Rechte des Mitwettbewerbers darstellt.
© 2007 Katja Chudoba, Rechtsanwalt
Kanzlei Karsten & Chudoba
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