Bereits im letzten Newsletter haben wir uns mit den Vorteilen, aber auch rechtlichen Risiken der Creative Commons Lizenz zur Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke beschäftigt. Daran knüpfen wir im heutigen Beitrag an.
Die Idee der Creative Commons Lizenzen wird sowohl von Nutzern als auch von den Urhebern als willkommene Vereinfachung der Rechteinräumung via Internet wertgeschätzt. Für private oder interne Nutzungen werden die Vorteile auch regelmäßig die Risiken überwiegen.
Bei einer kommerziellen Verwendung ist die Einhaltung der Grenzen der Lizenz jedoch einerseits besonders wichtig und andererseits nicht immer ganz einfach mit den Verwendungszwecken vereinbar. Insbesondere darf man nicht vergessen, dass bei einer Weiterlizenzierung - sofern diese überhaupt erlaubt ist - auch der Unterlizenznehmer an die jeweils einschlägige CC-Lizenz hinsichtlich des verwendeten Werkes gebunden ist und die Nennung des Werktitels und Urhebers sowie des dazugehörigen URI, der auf die Lizenzinformationen verweist, weiterhin unverzichtbar ist. Bedient sich eine Werbeagentur zur Erstellung von Marketing-Unterlagen einer CC-lizenzierten Fotografie, die lediglich die vorgenannten Mindesterfordernisse verlangt, muss der Urheber und Werktitel auch auf dem für den Kunden später produzierten Materialien erscheinen und zudem stets eine Kopie der CC-Lizenz oder deren vollständiger Internetadresse in Form des Uniform-Resource-Identifier (URI) beigefügt werden. Dies wird sich in der Praxis oft nicht umsetzen lassen, so dass entweder das Bild auszutauschen ist oder eine schriftliche Zusatzvereinbarung mit dem Urheber getroffen werden sollte.
Bei gewinnorientierten Nutzungen ohne finanzielle Beteiligung des Urhebers, könnte es im Einzelfall zu nachträglichen Entgeltforderungen des Urhebers kommen. Wird ein urheberrechtlich geschütztes Werk in großem Umfang genutzt und entstehen dem Verwerter dadurch erhebliche Vorteile und Erträge, sieht das deutsche Urheberrecht unter Umständen eine Pflicht zur Anpassung bestehender Lizenzvereinbarungen auf Verlangen des Urhebers vor. Steht die vereinbarte Gegenleistung zu den Vorteilen der Nutzung in einem groben Missverhältnis, kann der Urheber eine Anpassung seiner Vergütung verlangen. Ob der Urheber aufgrund dieser Regelungen auch bei Vergabe von entgeltfreien CC-Lizenzen im Nachhinein eine Vergütung in angemessener Höhe verlangen kann, ist bisher nicht gerichtlich geklärt, kann aber jedenfalls nicht eindeutig verneint werden.
Bei Nutzungen im Ausland ist abzuklären, ob Vorschriften des Urheberrechts des jeweiligen Landes möglicherweise der Wirksamkeit der CC-Lizenz entgegenstehen oder diese wegen zwingender gesetzlicher Regelungen teilweise ersetzen.
Selbstverständlich kann der Urheber jederzeit für die Zukunft von einer CC-Lizenzierung Abstand nehmen, so dass im Zweifel der Nutzer nachweisen muss, diese in der Vergangenheit wirksam erlangt zu haben. Um dies im Nachhinein nachweisen zu können, sollte ein Screenshot des lizenzierten Werkes mit Datumsanzeige und Verweis auf die einschlägigen CC-Lizenzbedingungen angefertigt werden.
Trotz zahlreicher denkbarer Rechtsproblematiken ist in Deutschland bisher kein Rechtsstreit bekannt geworden, in welchem es um urheberrechtliche Streitigkeiten im Zusammenhang mit einer Creative Commons Lizenz ging. Dies mag damit zusammenhängen, dass die an diesem System teilnehmenden Urheber einerseits bewusst großzügig mit ihrem geistigen Gut umgehen und sich die Nutzer andererseits nicht übermäßig auf Kosten der Urheber bereichern. Vielleicht gibt es sie ja doch…- die heile Welt der Kreativität!
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