Um über die eigene Website ein Video, ein Foto, eine Musikdatei o.ä. zu präsentieren, muss man die entsprechende Datei nicht notwendig selbst auf dem eigenen Webserver abspeichern. Alternativ kann man einen bereits im Internet abrufbaren Inhalt einbinden, indem man einen Hyperlink in den HTML-Code der eigenen Website einfügt, der auf diesen Inhalt verweist. Dabei ist es möglich, den verlinkten Inhalt innerhalb eines Frames darzustellen, so dass für den Internetnutzer nicht ohne weiteres erkennbar ist, dass der von ihm betätigte Link zu dem Inhalt einer fremden Website führt, sondern der verlinkte Inhalt erscheint als Bestandteil der eigenen Website. Diese Methode der Einbindung von fremden Inhalten wird häufig als Frame-/Inline-Linking bezeichnet, der "eingeframte" Inhalt als "embedded content". Ein häufig anzutreffendes Beispiel für embedded content ist die Wiedergabe eines Youtube-Videos auf der eigenen Website oder einer Facebook-Seite.
Angenommen, um bei dem Beispiel des Youtube-Videos zu bleiben, es handelt sich bei diesem um eine urheberrechtsverletzende Kopie eines Filmausschnittes. Stellt nur der Upload auf die Video-Plattform Youtube durch den Nutzer eine Urheberrechtsverletzung dar, oder begeht auch derjenige eine eigene Verletzungshandlung, der das auf Youtube abrufbare Video als embedded content auf seiner Website wiedergibt?
Gegen eine eigenständige Urheberrechtsverletzung könnte sprechen, dass auf das Youtube-Video nur verlinkt wird, und ein Link nur den Zugang zu einem fremden Werk erleichtert. Für eine Urheberrechtsverletzung könnte sprechen, dass das durch einen Inline-/Frame-Link eingebundene Werk letztendlich so auf der Website erscheint, als sei es deren eigener Inhalt. Der Link wird hier nicht als Verweis auf ein fremdes Webangebot eingesetzt, sondern vielmehr als technisches Mittel, die eigene Website mit Content zu ergänzen.
Das OLG Düsseldorf hat in einem vergleichbaren Fall dem zweiten Argument den Vorzug gegeben. In dem zu entscheidenden Rechtsstreit klagte der Urheber zweier Fotografien gegen einen Journalisten, der diese Fotografien im Rahmen eines Beitrages in seinem Blog veröffentlicht hat, indem er einen Inline-/Frame-Link zu diesen Fotografien auf der Website des Fotografen gesetzt hat. Das OLG Düsseldorf stellte hierzu fest:
"Werden Bilder auf einer Internetseite als sog. 'embedded content' ohne Erlaubnis der Rechteinhaber eingebunden, so stellt dies eine Urheberrechtsverletzung dar. Ein solches Einbinden ist urheberrechtlich nicht mit einem bloßen Hyperlink vergleichbar" (OLG Düsseldorf, Urteil vom 08.11.2011, Az. I-20 U 42/11).
Diese Rechtsansicht entspricht auch der des OLG Hamburg und des LG München und dürfte sich daher durchsetzen. Noch einmal zurück zu den beispielhaften Youtube-Videos: Diese unterscheiden sich von den Fotos aus dem OLG-Düsseldorf-Verfahren dadurch, dass sie deutlich als Youtube-Videos erkennbar sind. Der Nutzer weiß also, dass er einen Inhalt der Website youtube.com betrachtet. Ein solcher Fall könnte daher anders zu entscheiden sein. Auf der anderen Seite kommt es für eine Urheberrechtsverletzung weniger darauf an, ob die fremde Herkunft eines Webinhalts erkennbar ist (sonst könnte man ja Urheberrechtsverletzungen umschiffen, indem man darauf hinweist, wo der Inhalt geklaut worden ist), sondern es kommt vielmehr darauf, wie dieser auf der Website präsentiert wird. Je mehr der übernommene Inhalt für den eigenen Webauftritt "vereinnahmt" wird, und je weniger er als bloßer Verweis auf einen fremden Online-Dienst wahrgenommen wird, umso eher ist eine eigene Nutzungshandlung und somit eine mögliche Urheberrechtsverletzung anzunehmen.
Wer sich auf der rechtssicheren Seite bewegen möchte, sollte es bei der altbewehrten Methode des reinen (Hyper-)Linking belassen und den Link zu Youtube & Co so gestalten, dass der Internetnutzer das verlinkte Werk auf der Plattform selbst betrachtet. Die Darstellung der verlinkten Seite innerhalb eines Pop-Up-Fensters dürfte ein guter Kompromiss sein, um den Nutzer auf der eigenen Website zu halten, ohne für das verlinkte Werk als embedded content zu haften.
© 2012 Katja Chudoba, Rechtsanwältin
Kanzlei Karsten & Chudoba
Unsere Partnerkanzlei Karsten & Chudoba beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung.
www.karsten-chudoba.de