Abmahngefahr wegen fehlender Angaben in Werbeanzeigen

Der nicht ganz zu Unrecht als „Abmahnverein“ verpönte „Verband sozialer Wettbewerb e.V.“  mahnt in letzter Zeit verstärkt fehlende Angaben zur Identität des Anbieters in Werbeanzeigen und Werbeprospekten ab. Auf den ersten Blick könnte man diese Abmahnungen für einen schlechten Scherz oder eine Zahlungsfalle halten - wer kommt schon auf die Idee, seine Werbung mit den kompletten Firmenangaben zu überfrachten? Je nach Gestaltung des Werbemittels kann sich allerdings tatsächlich eine Verpflichtung zur Offenlegung der Identität des Anbieters ergeben, so dass die Abmahnungen im Einzelfall berechtigt sein können.

Irreführung durch fehlende Informationen

Hintergrund der beanstandeten fehlenden Angaben zur Identität des Anbieters ist das im Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb geregelte Irreführungsverbot. Irreführen kann man zum einen aktiv durch unwahre oder täuschende Angaben, irreführen kann man aber auch passiv durch das Verschweigen relevanter Tatsachen, die für die Kaufentscheidung des Kunden relevant ist.  Wer seinen Kunden z.B. die Information vorenthält, dass sich vor dem Fenster des gebuchten Hotelzimmers ein Schrottplatz befindet, oder dass es sich bei dem vergünstigten Elektroartikel um einen Re-Import ohne Herstellergarantie handelt, führt seinen Kunden irre. Dies ist nachvollziehbar.  

Über dieses allgemeine Verbot des Verschweigens wesentlicher Tatsachen hinaus hat der Gesetzgeber in § 5a Abs. 3 UWG konkrete Informationspflichten benannt, die bei einer Werbung mit konkreter Aufforderung zum Kauf eingehalten werden müssen, um Irreführungen zu vermeiden. Während also eine pauschale Werbung, z.B. die Abbildung einer Damenhandtasche unter Herausstellung der Herstellermarke, nur dem allgemeinen Irreführungsverbot unterliegt, muss eine Werbung, die bereits ein konkretes Angebot an den Kunden unterbreitet, bestimmte Informationen enthalten, als wesentlich gelten. Hierzu  zählen alle wesentlichen Merkmale der angebotenen Ware oder Dienstleistung, der Gesamtpreis bzw. die Berechnungsgrundlage für den Preis, die Zahlungs-, Liefer- und Leistungsbedingungen, das Bestehen eines Rücktritts- oder Widerrufsrechts und (sic“) die Identität und Anschrift des werbetreibenden Unternehmers.

Allgemeine Werbung und Werbung mit konkreter Aufforderung zum Kauf

Wann beinhaltet eine Werbung eine konkrete Aufforderung zum Kauf, welche die erhöhten Informationspflichten auslöst? Eine konkrete Aufforderung zum Kauf liegt dann vor, wenn der Kunde durch die Werbung in die Lage versetzt wird, die beworbene Ware oder Dienstleistung zu erwerben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesgerichtshof ist dies bereits dann der Fall, wenn der Kunde durch die Werbung ausreichend über das beworbene Produkt und dessen Preis informiert ist, um eine geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Eine unmittelbare Bestellmöglichkeit muss hierbei nicht einmal vorhanden sein (EuGH, Urteil vom 12.05.2011, Rechtssache C-122/10), sondern es genügt bereits, dass dem Kunden die wesentlichen Vertragsbestandteile bekannt gegeben werden (BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az. I ZR 24/12Tz. 12 – Alpenpanorama im Heißluftballon), wobei sogar der Verweis auf nähere Angaben auf einer Website ausreichend sein kann (EuGH, Urteil vom 12.05.2011, Rechtssache C-122/10).  

Nach dieser äußerst weiten Definition der Aufforderung zum Kauf, ist eigentlich nur noch die reine Image- oder Erinnerungswerbung von den strengeren Informationspflichten ausgenommen. Sobald die beworbenen Waren oder Dienstleistungen näher beschrieben werden, sollte der Anbieter vorsichtshalber die gesetzlich vorgesehen Informationen bereithalten.

Information durch Verweis auf Website ausreichend?

Und daran schließt sich gleich die nächste Fragestellung an: Wie genau und wie detailliert müssen die Informationen in dem Werbemedium enthalten sein? Können die Informationspflichten eventuell sogar durch einen Verweis auf die Website des Anbieters erfüllt werden?

Generell kann es ausreichen, dass der Anbieter in der Werbung selbst nur bestimmte kennzeichnende Merkmale angibt und im Übrigen auf seine Website verweist, sofern sich dort die wesentlichen Informationen über die maßgeblichen Merkmale befinden. Dann sollte der Kunde aber auch in dem Werbemedium darauf hingewiesen werden, dass er unter der angegebenen Internetadresse weitergehende Informationen findet. Wie genau die Informationen in dem Werbemittel selbst sein müssen, hängt auch von der Art des verwendeten Werbemediums (kleinere Zeitungsanzeige oder umfangreicherer Prospekt) ab sowie von der Beschaffenheit und Merkmale des beworbenen Produkts. Wesentlich ist, dass der Kunde in die Lage versetzt wird, eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen.

Welche Angaben zur Identität des Anbieters sind erforderlich?

Um auf die eingangs erwähnten Abmahnungen zurückzukommen, die sich vornehmlich auf die fehlenden Angaben zur Identifizierung des Anbieters stützen: unzureichend und daher abmahnfähig sind alle Werbeangebote, in denen die Angabe der Firma und des Rechtsformzusatzes nicht enthalten sind (vgl. BGH, Urteil vom 18.04.2013, Az. I ZR 180/12 – Brandneu von der IFA). Einzelkaufleute müssen stattdessen ihren Namen und Vornamen angeben. Nicht ausreichend ist die Angabe einer Geschäftsbezeichnung, wie z.B. „Hotelrosengarten“ oder „Gasthaus zum Krug“, da diese den Inhaber des Geschäfts nicht ausreichend identifizieren. Unter Umständen kann auch die Angabe einer Adresse erforderlich sein, wenn diese zur Identifizierung des Anbieters erforderlich ist, was gerade bei kleineren und weniger bekannteren Unternehmen der Fall sein wird.

© 2014 Katja Chudoba, Rechtsanwältin
Kanzlei Karsten & Chudoba

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