Geschmacksmuster Schutz des nicht eingetragenen Gemeinschafts­geschmacks­musters

Für Designs gibt es ein eigenständiges Schutzrecht, das man, wie eine Marke oder ein Patent, registrieren lassen kann. Ursprünglich wurde dieses Schutzrecht als „Geschmacksmuster“ bezeichnet, seit dem 01.01.2014 heißt es „eingetragenes Design“. Neben dem deutschen eingetragenen Design, welches beim Deutschen Patent- und Markenamt registriert wird, gibt es das europaweit geltende Gemeinschaftsgeschmacksmuster, welches beim Harmonisierungsamt für den Binnenmarkt in Alicante/Spanien registriert wird.
Sowohl das deutsche eingetragene Design als auch das europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster gelten zunächst einmal für die Dauer von fünf Jahren und können danach jeweils um weitere fünf Jahre bis zur maximalen Dauer von 25 Jahren verlängert werden. Beide Schutzrechte bieten einen absoluten Schutz gegenüber im wesentlichen identischen Designs. „Absoluter Schutz“ bedeutet, dass man aus dem registrierten Schutzrecht auch gegen solche Designs vorgehen kann, die keine bewusste Nachahmung des eigenen Designs sind, sondern die möglicherweise ohne Kenntnis des geschützten Designs geschaffen worden sind.

Neben diesen beiden eingetragenen Design-Schutzrechten gibt es nun noch eine dritte Variante des Designschutzes, nämlich das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Wie der Name bereits verrät, setzt dieses Schutzrecht keine Eintragung in irgendein Register voraus, sondern entsteht mit der Schaffung und Veröffentlichung des Designs. Unterschiede zu den eingetragenen Designschutzrechten bestehen zum einen hinsichtlich der Schutzdauer und auch hinsichtlich des Schutzumfangs. Die Schutzdauer für ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster beträgt drei Jahre ab dem Datum, an dem es innerhalb der Europäischen Union erstmalig veröffentlicht worden ist. Die dreijährige Schutzfrist ab diesem Datum kann nicht verlängert werden, auch die nachträgliche Registrierung eines Designschutzrechts ist dann nicht mehr möglich. Der Schutzumfang des nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmusters ist auf bewusste Nachahmungen beschränkt, erfasst also keine zufällig entstandenen Designübereinstimmungen wie es bei den registrierten Schutzrechten der Fall ist.
Da der Designer beim nicht eingetragenen Gemeinschaftsgeschmacksmuster keinen amtlichen Nachweis über den Beginn der Schutzfrist erhält, kann sich im Falle einer Nachahmung seines Designs für ihn die Schwierigkeit des Nachweises ergeben, dass dieses Design schon als nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster geschützt war, bevor es nachgeahmt worden ist. Schutzbeginn ist der Zeitpunkt der erstmaligen Veröffentlichung innerhalb der öffentlichen Union. Eine Veröffentlichung setzt voraus, dass das Design den tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweigs im normalen Geschäftsverlauf bekannt sein musste.
Der Europäische Gerichtshof hat hierzu jüngst entschieden, dass es für die Veröffentlichung eines Designs ausreicht, wenn Abbildungen hiervon an Händler, die im betreffenden Wirtschaftskreis tätig sind, verteilt werden (EuGH, Urteil vom 13.02.2014, Rs. C-479/12). In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Firma, die Gartenmöbel herstellte. Der  Geschäftsführer dieser Firma hatte im Jahr 2004 einen Gartenpavillon mit einem Baldachin entworfen hatte. Im April/Mai 2005 wurde dieser Baldachin in einem Prospekt der Firma abgebildet, der an größten Möbel- und Gartenmöbelhändler der Branche sowie an die relevanten Möbeleinkaufsverbände versendet worden ist. Diese Maßnahme würde nach Ansicht des EuGH genügen, um das Design zu veröffentlichen, so dass das Design spätestens im Mai 2005 geschützt war.
Dieser Umstand war für den Gartenmöbelhersteller in dem Rechtsstreit entscheidend, denn der Mitbewerber begann erst im Jahr 2006 mit der Vermarktung eines nahezu identischen Gartenpavillons, also zu einem Zeitpunkt, in dem der Original-Pavillon bereits Geschmacksmusterschutz genoss. 

Rechtstipp:
Wenn man als Designer auf die kostenpflichtige Registrierung des Designs verzichten möchte, empfiehlt es sich, Nachweise darüber zu sichern, zu welchem Zeitpunkt das Design gegenüber den Fachkreisen vorgestellt worden ist. Daher sollten Ausstellungen des Designs auf Fachmessen oder Abbildungen in Katalogen genauestens dokumentiert werden.

weiterführende Hinweise:
Einige grundlegende Informationen über das deutsche eingetragene Design finden sich hier: www.dpma.de/docs/service/veroeffentlichungen/broschueren/bro_design_dt.pdf
Informationen über das eingetragene und das nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster können hier eingeholt werden: https://oami.europa.eu/ohimportal/de/designs

© 2014 Katja Chudoba, Rechtsanwältin
Kanzlei Karsten & Chudoba

Unsere Partnerkanzlei Karsten & Chudoba beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung.
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