Gerne teilen sich Freelancer in der Bürogemeinschaft oder in der heimischen Nachbarschaft ihr WLAN, um solidarisch Kosten zu sparen. Was aber passiert dem Inhaber, wenn einer der "Untermieter" urheberrechtlich geschützte Dateien im Internet zum Download anbietet?
Viele Internet-User benutzen Filesharing-Systeme, um so kostengünstig an die aktuellsten Hits aus dem Radio zu gelangen. Oft werden dafür Programme wie Bearshare, Limewire, Morpheus und Shareaza verwendet, die alle auf dem Gnutella-Protokoll basieren, das ursprünglich von AOL entwickelt wurde und inzwischen ein offener Standard ist (open source). Filesharing-Systeme werden allgemein meistens nur als "Tauschbörse" bezeichnet. Dieser Begriff ist allerdings irreführend, da es sich tatsächlich um ein Kopiernetzwerk handelt. Die angebotenen Musikaufnahmen werden nicht getauscht sondern zur Vervielfältigung angeboten, da der Anbieter seine Aufnahme weiterhin behält.
Eine solche Vervielfältigung sowie das Anbieten von Musikaufnahmen im Internet stellt ohne die Einwilligung der Rechteinhaber eine Verletzung von Urheber- und Leistungsschutzrechten dar. Durch unautorisierte Musikangebote im Internet entstehen den Tonträgerherstellen jährlich Schäden in dreistelliger Millionenhöhe. Dem wollen die führenden Tonträgerhersteller nunmehr entgegenwirken und gehen im Rahmen einer weltweiten Aktion verstärkt gegen Filesharing-Systeme vor und ermitteln die IP-Adressen der Anbieter.
In der letzten Zeit wurden massiv Internet-User abgemahnt, die nachweislich komprimierte Musikdateien im Internet zum Herunterladen anboten. Es wurde dabei meistens ein Gegenstandswert von 10.000,00 Euro pro angebotenen Titel angenommen, woraus sich Abmahnkosten in Höhe von bis zu 5.000,00 Euro ergaben. Rechtlich umstritten war dabei lange, ob auch der Inhaber eines WLAN-Anschlusses Adressat einer Abmahnung sein kann, wenn dieser nachweislich selbst an keiner "Tauschbörse" aktiv teilgenommen, sondern ein Dritter seine "Leitung" missbraucht hatte.
Das Landgericht Hamburg hat in seinem kürzlich erschienenen Urteil vom 26. Juli 2006 - AZ. 308 O 407/06 nunmehr entschieden, dass auch die Betreiber drahtloser Verbindungen zum Internet von den Rechteinhabern als Mitstörer in Anspruch genommen werden können, wenn sie keine entsprechende technische Schutzmaßnahme zur Verhinderung von Missbrauch getroffen haben. Insbesondere träfen den WLAN-Inhaber Sorgfalts- und Prüfungspflichten, wonach er jedenfalls ein Passwort einzurichten habe. Werden keine solchen Schutzmaßnahmen unternommen, so haftet der Betreiber nach dem LG Hamburg als Mitstörer und kann von den Rechteinhabern auf Unterlassung sowie auch auf Zahlung der Abmahnkosten in Anspruch genommen werden.
Es ist daher dringend zu raten, den Zugang von drahtlosen Internetzugängen gut zu schützen und seine eventuellen "Untermieter" entsprechend zu coachen. Ganz nach dem alten Motto: Trau, schau, wem ...
© 2006 Michael C. Maier, Rechtsanwalt
Kanzlei Karsten & Chudoba
Unsere Partnerkanzlei Karsten & Chudoba beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung.
www.karsten-chudoba.de