Abmahnung oder Rechnung Fallstricke bei selbst gebastelten Abmahnungen

Rechteinhaber wachen über ihre Rechte in den letzten Jahren immer intensiver und sensibilisierter. Schnell kann es passieren, dass eine Abmahnung ins Haus flattert und man sich die Frage stellt, wie man hierauf reagieren muss. Nicht selten werden hier Fehler gemacht, indem der Abgemahnte gar nicht reagiert oder ungeprüft alles unterschreibt (siehe auch unsere kostenfreie Publikation zu diesem Thema unter www.karstenundschubert.de.

Aber auch der Abmahnende kann in die (Kosten-)Falle tappen, wie ein aktuelles Urteil des LG Hamburg zeigt, vor allem wenn er sich die Abmahnung selbst bastelt, ohne anwaltliche Hilfe in Anspruch zu nehmen.

Der Fall des LG Hamburg
Der Inhaber einer Marke, die für Werbedienstleistungen eingetragen war, stellte fest, dass ein Konkurrent eine mit der Marke gleich lautende Domain gesichert hatte, um diese zur Ankündigung eigener Werbedienstleistungen zu benutzen.

Nach Kenntnisnahme schickte der Markeninhaber dem Gegner ein Schreiben, das mit "Rechnung für unangemeldete Verwendung des Markennamens "Y. "für Seo-Zwecke" überschrieben war. In dem Schreiben rügte der Markeninhaber einen Markenverstoß durch Nutzung der Domain und verlangte eine Lizenzgebühr von vorläufig 5.000,00 Euro sowie die Abgabe einer Unterlassungsverpflichtungserklärung "bis zum 12.6.2010". Abschließend hieß es: "Weitere Schritte, auch juristische, behalte ich mir gegebenenfalls vor".

Der Gegner ließ mit anwaltlichem Antwortschreiben alle Ansprüche verneinen.  Daraufhin beantragte der Markeninhaber eine einstweilige Verfügung, die in der Sache unproblematisch erlassen und schließlich von dem Rechtsverletzer auch anerkannt wurde. Gestritten wurde nun nur noch um die Kosten des gerichtlichen Verfahrens. Der Rechtsverletzer war der Ansicht, keinen Anlass zur Einleitung eines gerichtlichen Verfügungsverfahrens gegeben zu haben, weil er nicht abgemahnt worden sei, denn das Schreiben des Markeninhabers sei keine ordnungsgemäße Abmahnung. Deswegen müsse er die Kosten nicht tragen.

Der Markeninhaber war natürlich anderer Ansicht und meinte, dass er in seinem Schreiben ausreichend deutlich gerichtliche Schritte angedroht hatte. In der vorliegenden Konstellation hätte der Gegner erkennen müssen, dass bei Verweigerung ein Gerichtsverfahren drohte. Deswegen müsse der Gegner die Kosten des Verfahrens tragen.

Das LG Hamburg gab dem Rechtsverletzer recht, so dass der Markeninhaber auf den Kosten des gerichtlichen Verfahrens sitzen blieb.

Zweck der Abmahnung
Das LG Hamburg begründete seine Entscheidung mit dem Zweck einer Abmahnung. Danach enthält eine Abmahnung die Aufforderung an den Rechtsverletzer, innerhalb einer angemessenen Frist eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben. Außerdem wird in der Abmahnung ein gerichtliches Vorgehen für den Fall angedroht, dass die geforderte Unterwerfungserklärung innerhalb der gesetzten Frist nicht abgegeben wird. Die Androhung eines gerichtlichen Vorgehens muss die Abmahnung unbedingt enthalten, um ordnungsgemäß zu sein, denn diese Androhung dient dazu, dem Rechtsverletzer das Risiko deutlich zu machen, das er im Falle der Nichtbeachtung der Abmahnung eingeht (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 16.11.2010, Az. 312 O 469/10).

Unklare selbst gebastelte Abmahnung
Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass die formellen Anforderungen an eine Abmahnung in dem entschiedenen Fall nicht erfüllt waren. Der Markeninhaber hatte mit seinem Schreiben dem Rechtsverletzer nicht zu erkennen gegeben, dass er gerichtlich gegen ihn vorgehen würde, wenn er die geforderte Unterlassungsverpflichtungserklärung nicht innerhalb der gesetzten Frist abgibt. Vielmehr hatte er geschrieben, dass er sich "Weitere Schritte, auch juristische, [...] gegebenenfalls" vorbehält. Das LG Hamburg sah darin keine ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte. Die Androhung weiterer juristischer Schritte kann nämlich auch die Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes bedeuten. Die Umschreibung "juristische Schritte" bedeutet also nicht klar die Erhebung einer Klage oder die Beantragung einer einstweiligen Verfügung. Die ausdrückliche Androhung gerichtlicher Schritte ist für eine ordnungsgemäße Abmahnung aber im Regelfall Voraussetzung.

Auch aus den sonstigen Umständen konnte der Rechtsverletzer nach Ansicht des LG Hamburg nicht erkennen, dass ihm gerichtliche Schritte drohten - gerade auch deswegen, weil der Markeninhaber selbst die Abmahnung ausgesprochen hatte und nicht etwa ein Anwalt. Hinzu kam, dass er sein Schreiben "Rechnung" und nicht "Abmahnung" genannt hatte. Daraus konnte der Eindruck entstehen, dass es ihm vorrangig um das Erzielen einer Lizenzgebühr von 5.000,00 Euro und nicht um die Durchsetzung des Unterlassungsanspruches ging.

Auch der Umstand, dass sein Schreiben durch Anwälte beantwortet wurde, half dem Markeninhaber nicht. Aufgrund der vagen Formulierungen mussten auch diese nicht erkennen, dass der Markeninhaber als nächstes gerichtliche Schritte einleiten würde, um seinen Unterlassungsanspruch durchzusetzen. Im Ergebnis war das Schreiben nicht als Abmahnung eindeutig erkennbar, da es als "Rechnung" bezeichnet war, nicht von einem Rechtsanwalt kam und zudem nur "weitere juristische Schritte" androhte.

Fazit: Am falschen Ende gespart
Auch wenn über die Gründe, warum der Markeninhaber keinen Anwalt beauftragte, nichts bekannt ist, so zeigt dieser Fall, dass man schnell am falschen Ende sparen kann, wenn man keinen Anwalt einschaltet. Dabei hätte er den Anwalt nicht einmal bezahlen müssen. Wenn eine Abmahnung berechtigt ausgesprochen wird, muss der Rechtsverletzer die Anwaltskosten tragen. 

© 2011 Wissenschaftliche Mitarbeiterin Stefanie Jehle,
Kanzlei Karsten & Chudoba 

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