Google Street View kann sich vor Gericht sehen lassen

Seit Herbst letzten Jahres bietet Google Street View auch deutsche Stadtbilder in 360-Grad-Panoramaansicht an. Der Nutzer des Kartendienstes Google Maps kann sich auf eine Art virtuelle Stadtrundfahrt begeben und dabei reale Abbildungen der Straßen und Hausfassaden ansehen. Für Geschäftstreibende kann dies ein zusätzlicher Anreiz sein, die Außenwerbung und Schaufenstergestaltung auf Vordermann zu bringen. Viele Hausbewohner fühlen sich hingegen durch die Abbildung ihres trauten Heims unter Angabe der Adresse im Internet in Persönlichkeitsrechten und Privatsphäre verletzt. Datenschutzrechtliche Bedenken wurden ausgiebig und divers diskutiert.

Nach bisheriger Rechtsprechung und Gesetzeslage sind Rechtsverletzungen durch Google Street View nur bedingt denkbar. Die höchstrichterliche Rechtsprechung verneint eine Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts, sofern die Abbildung des Anwesens nur das wiedergibt, was auch für den vor Ort anwesenden Betrachter ohne weiteres zutage liegt. Die Beweislast, dass durch die auf den Google-Autos in 1 bis 3 Meter Höhe installierten Kameras Fotoaufnahmen hergestellt werden, die Einsichten in das Privatanwesen gewähren, die einem normalen Passanten verwehrt sind, liegt bei demjenigen, der sich in seinen Rechten verletzt sieht. Das Kammergericht lehnte daher den Antrag einer vorsorglich einstweiligen Rechtsschutz begehrenden Frau aus Berlin ab. Soweit keine Fotos unter Überwindung einer Umfriedung gefertigt werden oder die Fotos eine Wohnung darstellen, ist es rechtlich nicht zu beanstanden, wenn für die Internetseite Google Street View Aufnahmen eines Hauses von der offenen Straße aus gefertigt werden. Das LG Köln hat bezüglich eines ähnlichen Internetdienstes mit aktuellen und historischen Straßenbildern aus Köln ebenfalls eine Absage an die klagenden Bewohner erteilt. Im Hinblick auf die geringe Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten überwiege das Interesse an der Wahrung des Grundrechts auf Informationsgewährung und -beschaffung der Beklagten.

Wegen heftigen rechtlichen Diskussionen im Vorfeld gewährt Google in Deutschland freiwillig eine Widerspruchsmöglichkeit für Mieter und Eigentümer eines Wohnhauses, so dass diese verlangen können, ihr Gebäude nur "verpixelt" darzustellen. Eigentümern bzw. Mietern von öffentlichen oder Firmengebäuden wird dieses Recht grundsätzlich nicht zugestanden.

Fordert ein privater Hausbewohner die Verpixelung des Gebäudes, kann ein anderer, welcher z.B. wegen seines Firmensitzes ein Interesse an der unverpixelten Abbildung bei Google Street View hat, nicht verlangen, dass das Gebäude erkennbar dargestellt wird.

© 2011 Rechtsanwältin Cornelia Bauer
Kanzlei Karsten & Chudoba

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