Die Haftung des Foren-Betreibers

Zwischenzeitig sind mehrere Gerichtsurteile ergangen, in denen es um die Haftung für rechtswidrige Inhalte in Internet-Foren geht. Da die Nutzer des Forums oftmals nicht greifbar und auch die Äußerungen einzelner in einem Forum austauschbar sind, werden die Betreiber als Adressat für Abmahnungen und gerichtliche Unterlassungsverfügungen interessant. Hier ein kleiner Überblick über den jetzigen Stand der Rechtsprechung:

Das LG Hamburg ließ in seinem äußerst umstrittenen Urteil eine sehr weitgehende Haftung des Forenbetreibers als "Störer" zu und erklärte den Branchendienst Heise für sämtliche der mehreren hunderttausen Postings, die jährlich in dem Forum anfallen für verantwortlich. Heise hätte im konkreten Fall die Rechtswidrigkeit der betreffenden Äußerung (ein Aufruf zu einem Sabotageakt) unschwer erkennen können und hätte eben sämtliche Postings vor ihrer Freischaltung durch Mitarbeiter kontrollieren müssen. Die Vielzahl der täglichen Postings stehe der Kontrollpflicht nicht entgegen, da derjenige, der die Betriebsmittel dazu bereit hält, über ein redaktionell gestaltetes Angebot eine riesenhafte Anzahl zu verbreiten, unterhalte eine Gefahrenquelle, die er selbst durch geeignete personelle und technische Ressourcen beherrschen müsse. (LG Hamburg, Urt. v. 02.12.2005, Az. 324 O 721/05)

Das LG Düsseldorf stellte in Bezug auf beleidigende Äußerungen in einem Forum klar, dass als "Störer" nur derjenige in Anspruch genommen kann, der seine eigenen Prüfungspflichten verletzt und setzte sich damit auseinander, wie weit ein Forenbetreiber dazu verpflichtet ist, das Forum zu überwachen. Das Gericht kam zu dem Schluss, dass jedenfalls dann, wenn es bereits zu mehreren beleidigenden Äußerungen gekommen sei, das Forum vom Betreiber überwacht und die beleidigenden Inhalte - konkret ging es um die Bezeichnung eines Vereinsvorstandes als "Pornokönig" und "Pleitier" - zu löschen hätte. Nicht ausreichend sei es, die betreffenden IP-Nummern zu sperren. Der Forenbetreiber hätte vielmehr durch andere technische Mittel dafür Sorge zu tragen, dass zukünftige rechtswidrige Postings zu diesem Thema nicht mehr auftauchen könnte (LG Düsseldorf, Urt. v. 25.01.2006, Az. 12 O 546/05).

Das OLG Düsseldorf als Berufungsinstanz hob diese Entscheidung wieder auf und schränkte die sehr weit gehende Störer-Haftung des Forenbetreibers dahingehend ein, dass ein "nicht professioneller Forenbetreiber" grundsätzlich keine allgemeinen Überwachungs- und Überprüfungspflichten hätte, selbst dann nicht, wenn es in der Vergangenheit bereits zu rechtswidrigen Foren-Einträgen gekommen sei. Für einen nicht professionellen Forenbetreiber, der wirtschaftlich nicht von einem Forum profitiere, sei es unzumutbar, Mitarbeiter einzustellen, die das Forum rund um die Uhr überwachten. Hiernach haftet ein Foren-Betreiber erst dann, wenn er von einer rechtswidrigen Äußerung Kenntnis genommen und diese dann nicht unverzüglich entfernt hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.06.2006, Az. I 15 U 21/06).

Fazit für Foren-Betreiber:
Bei Kenntnisnahme einer rechtswidrigen Äußerung muss diese sofort entfernt werden. Wie weit die Überwachungspflichten gehen, ist derzeit noch unsicher. Daher sollte das Forum so weit wie es die Umstände erlauben, im Auge behalten werden.

© 2006 Katja Chudoba
Kanzlei Karsten & Chudoba


Unsere Partnerkanzlei Karsten & Chudoba beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung.


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