Kostenlose Vorarbeiten? Sind konzeptionelle Entwurfsarbeiten kostenlose Vorarbeiten?

Der Fall Ein Grafikdesigner ist von einem Unternehmen im Rahmen eines 2-stündigen Gesprächs damit beauftragt worden, ein Firmenlogo und einen entsprechendem Briefkopf zu konzipieren. Zwei Wochen später legte der Grafikdesigner die Entwürfe vor. Das Unternehmen sandte die eingereichten Entwürfe an den Designer zurück und teilte mit, dass es sich für die Zusammenarbeit mit einem anderen Designer entschieden habe. Eine Vergütung für die bisher geleisteten Arbeiten wurde abgelehnt. Es sei ja lediglich vereinbart worden, dass Grundrisse und Skizzen eingereicht werden sollten, die als reine Bewerbungsunterlagen dienen sollten. Der Grafikdesigner war der Ansicht, dass seine Leistungen nicht kostenlos waren und klagte auf Vergütung. Das Urteil Das OLG Düsseldorf gab dem Grafikdesigner Recht.

Im Werkvertragsrecht gilt eine Vergütung als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistungen den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten sind, auch wenn nicht ausdrücklich über Geld gesprochen worden ist (§ 632 BGB). Indem das Unternehmen den Auftrag erteilt hat, ein Firmenlogo und einen Briefkopf zu entwerfen, ist zwischen den Parteien ein Werkvertrag geschlossen worden. Der Grafikdesigner hat diesen Werkvertrag erfüllt und Leistungen erbracht, von denen das Unternehmen nicht erwarten konnte, dass sie kostenlos waren: Der Designer musste sich geistig mit der Frage auseinandersetzen, wie das Firmenlogo gestaltet werden konnte um dem unternehmerischen Selbstverständnis des Auftraggebers zu entsprechen und dieses nach außen darzustellen. Dazu musste er sich mit dem Tätigkeitsbereich des Unternehmens befassen und die potentiellen Zielgruppen analysieren. Die Lösungen, die der Grafiker gefunden hatte, stellte er zeichnerisch so dar, dass sich das Unternehmen ein Bild von dem Konzept machen konnte. Die konzeptionelle Arbeit eines Designers ist keine kostenlose Vorarbeit, sondern die Hauptleistung des Werkvertrags selbst. Eine solche kreative Leistung ist üblicherweise nicht unentgeltlich. Es gilt dann das übliche Honorar als vereinbart. Das übliche Honorar kann dabei den Honorarempfehlungen des BDG für Honorare und Konditionen im Designbereich entnommen werden.

Man merke sich also:
Für die Bewerbung reicht die Vorlage der Präsentationsmappe – Arbeit muss bezahlt werden. OLG Düsseldorf, Urteil vom 28.09.1990, Az. 12 U 209/89

© 2005 Katja Chudoba
Kanzlei Karsten & Chudoba

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