Die Schwangerschaft ist ein einschneidendes Erlebnis im Leben vieler Menschen. Doch was das für das Arbeitsverhältnis bedeutet ist Vielen im Voraus oft nicht klar. Viele Arbeitnehmerinnen fürchten sich vor einer Kündigung durch den Arbeitgeber, während der Arbeitgeber befürchtet, auf enormen Kosten sitzen zu bleiben. Aber wie ist das eigentlich rechtlich? Welche Rechte hat die Arbeitnehmerin und welche der Arbeitgeber?
Diese Frage wird schon beim Vorstellungsgespräch das erste Mal relevant. Natürlich möchte der Arbeitgeber wissen, ob eine Arbeitnehmerin die er einstellt, sofort wieder weg ist. Trotzdem darf er nicht nach einer Schwangerschaft fragen. Tut er es doch, darf die Arbeitnehmerin über das Bestehen der Schwangerschaft lügen. Eine Beendigung des Arbeitsvertrags durch den Arbeitgeber darf dann, anders als bei manchen anderen Lügen im Vorstellungsgespräch, nicht auf die Lüge gestützt werden.
Apropos Beendigung des Arbeitsverhältnisses: Auch dafür gibt es in Schwangerschaft und Mutterschaft besondere Vorschriften. Dabei muss zwischen Kündigung durch den Arbeitgeber, durch die Arbeitnehmerin, den Abschluss eines Aufhebungsvertrags oder das Auslaufen eines befristeten Vertrags unterschieden werden.
Die Kündigung gegenüber einer (werdenden) Mutter ist während der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt unzulässig, wenn der Arbeitgeber zur Zeit der Kündigung von Schwangerschaft oder Geburt weiß oder die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber diese innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitteilt. Im Anschluss an den Mutterschutz kann die Arbeitnehmerin Elternzeit nehmen. Auch während einer sich eventuell anschließenden Elternzeit besteht ein besonderer Kündigungsschutz. Beides soll Mutter und Kind vor finanziellen Schwierigkeiten bewahren. Ein Arbeitgeber kann das Arbeitsverhältnis also nicht lösen, außer die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde erklärt die Kündigung für zulässig. Das tut sie dann, wenn die Schwangerschaft und damit eventuell verbundene Probleme nicht der Grund für die Kündigung sind. Für das Auslaufen eines befristeten Vertrags gilt das nicht. Läuft der Vertrag während der Schwangerschaft oder Elternzeit aus, dann endet das Arbeitsverhältnis zum festgelegten Zeitpunkt.
Auf den Abschluss eines Aufhebungsvertrages können sich Schwangere und Arbeitgeber aber jederzeit, auch ohne Zustimmung der zuständigen Landesbehörde einigen.
Die Arbeitnehmerin kann während der Schwangerschaft und der Schutzfrist nach der Geburt das Arbeitsverhältnis ohne Einhaltung der vertraglichen oder gesetzlichen Kündigungsfrist zum Ende der Schutzfrist nach der Geburt kündigen. Damit soll der Arbeitnehmerin ein kurzfristiger Wechsel in ein anderes, zum Beispiel zeitlich mit der Kinderbetreuung besser vereinbares Arbeitsverhältnis ermöglicht werden.
Aber warum haben viele Arbeitgeber Angst vor einer Schwangerschaft? Welche Kosten kommen tatsächlich auf den Arbeitgeber zu?
In den meisten Fällen gibt es keinen finanziellen Grund für diese Angst. Die meisten Kosten übernimmt die Krankenkasse. Nur den Urlaub kürzen kann der Arbeitgeber ausschließlich während der Elternzeit. Allerdings muss der Arbeitgeber natürlich einen höheren Aufwand betreiben, um für die Zeit in der die Arbeitnehmerin nicht arbeitet eine Ersatzarbeitskraft einzustellen.
Wird die Arbeitnehmerin während der Schwangerschaft ganz normal krank und führt dies zur Arbeitsunfähigkeit, ist der Arbeitgeber wie bei allen anderen Arbeitnehmern bis zum Ablauf von 6 Wochen nach erstmaliger Krankschreibung der Arbeitnehmerin zur Entgeltdfortzahlung verpflichtet. In kleineren Betrieben mit 30 oder weniger Arbeitnehmern erhält er aber ohnehin einen Teil der gezahlten Vergütung zurück. Je nach Vereinbarung des Arbeitgebers mit der Krankenkasse zwischen 50 und 80%.
Bei einem Beschäftigungsverbot während der Schwangerschaft ist der Arbeitgeber zur Fortzahlung des Arbeitsentgelts an die Arbeitnehmerin verpflichtet. Ein Beschäftigungsverbot kann entweder als generelles Beschäftigungsverbot, besonders in den Zeiten direkt vor und nach der Geburt oder als individuelles Beschäftigungsverbot in anderen Zeiträumen der Schwangerschaft erfolgen, wenn eine Beschäftigung eine Gefahr für Kind oder Mutter darstellen kann. Dafür kommt es immer auf den ausgeübten Job (Schwangere dürfen bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben) und den Verlauf der Schwangerschaft an. Diese Kosten werden dem Arbeitgeber aber von der Krankenkasse zu 100% erstattet.
Den Urlaub kürzen darf der Arbeitgeber übrigens nicht. Das ist nur während der Elternzeit zulässig.
Wie aber kann der Arbeitgeber diese Zeiten überbrücken? Für den Zeitraum des Ausfalls der Arbeitnehmerin kann der Arbeitgeber befristet eine andere Person einstellen, wenn der Arbeitsvertrag im Voraus schriftlich auf den Zeitraum der Krankheit, das Beschäftigungsverbot oder für die Elternzeit beschränkt ist. In diesen Fällen handelt es sich um eine zulässige Zweckbefristung.