Einen guten Kunden will man nicht verlieren - schon gar nicht an die eigenen Freelancer, Kooperationspartner oder Subunternehmer, die man für die Durchführung des Kundenauftrages eingeschaltet hat. In dem Glauben, dass man an den eigenen Kunden Eigentum begründen und sie für alle Zeit besitzen kann, greifen viele Agenturen und Unternehmen zum Allheilmittel der Kundenschutzvereinbarung - und stellen sich hierbei oftmals selbst ein Bein, indem sie den "Kundenschutz" bis zur Sittenwidrigkeit überdehnen.
Wie weit kann vertraglich ein Schutz des eigenen Kundenstammes geregelt werden? Was muss eine wirksame Kundenschutzvereinbarung enthalten?
Besonders eng sind die rechtlichen Grenzen einer Kundenschutzvereinbarung, wenn diese in standardisierten, einseitig gestellten Formularverträgen (allgemeinen Geschäftsbedingungen) die nicht in individuell mit dem Vertragspartner ausgehandelt werden, verankert sind. In einem Formularvertrag kann nicht ausbedingen werden, dass der Vertragspartner keine Aufträge des Kunden annimmt ("passives Eindringen in den Kundenstamm"). Eine solche Klausel kann nämlich den Kunden benachteiligen, der ein Interesse daran haben kann, vertraglich nur mit dem Subunternehmer verbunden zu sein, der bisher die Leistungen unmittelbar ausgeführt hat, oder den Kostenanteil zu sparen, den unter Umständen die Agentur oder ein Generalunternehmer vereinnahmt hat (BGH, Urt. v. 12.05.1998, Az. KZR 18/97 - Subunternehmervertrag).
Prinzipiell möglich ist es hingegen, das aktive Abwerben von Kunden vertraglich zu verbieten. Wenn zuvor eine Arbeitsteilung in der Weise stattgefunden hat, dass der eine Vertragsteil die Akquisition von Kunden und der andere Vertragsteil die Durchführung des Kundenauftrages geleistet hat, kann es durchaus gerechtfertigt sein, wenn sich der akquirierende Teil vor der illoyalen Ausnutzung seiner Leistungen durch den anderen Vertragsteil schützt (BGH, Urt. v. 12.05.1998, Az. KZR 18/97 - Subunternehmervertrag).
In jedem Fall muss eine Kundenschutzvereinbarung räumlich, gegenständlich und zeitlich beschränkt werden. Aus der Kundenschutzvereinbarung muss klar und detailliert hervorgehen, welche Handlungen, in Bezug auf welche Kunden innerhalb welchen Gebietes und für welchen Zeitraum untersagt sind. Eine pauschale und uferlose Kundenschutzvereinbarung ist hingegen sittenwidrig, da sie den Vertragspartner in seiner wirtschaftlichen Betätigungsfreiheit übermäßig beschränkt und über die schützenswerten Interessen der Agentur oder des Unternehmens hinausgeht.
Generell zulässig ist es allerdings, den Vertragspartner zur Verschwiegenheit über Kundenadresslisten, die als Geschäftsgeheimnis behandelt werden, zu verpflichten und ihm die Mitnahme von Gegenständen zu untersagen, auf denen die Kundenadressen verkörpert sind. Dazu zählen neben papiernen Unterlagen und Datenträgern auch das Notebook des Vertragspartners oder Mitarbeiters, auf das die Daten zuvor mit Zustimmung des Unternehmens abgespeichert worden sind (so etwa BGH, Urteil vom 27.04.2006, I ZR 126/03 - Kundendatenprogramm).
© 2008 Katja Chudoba, Rechtsanwältin
Kanzlei Karsten & Chudoba
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