In diesem Monat stellen wir ein aktuelles Urteil des LG Berlin vor, das unsere Kanzlei für einen Designer erwirkt hat. In dem Fall ging es um die für Designer spannende Frage, ob man im Rahmen seiner Referenzen mit Designleistungen aus früheren Aufträgen werben darf, wenn hierbei die Marken des Auftraggebers wiedergegeben werden. Für die Akquise von Neukunden ist der Ausweis von Referenzen und Arbeitsergebnissen von elementarer Bedeutung; sie sind der beste Nachweis für die Vertrauenswürdigkeit und die Qualität der eigenen Leistungen. Gerade wenn es um starke Marken geht, an denen man gearbeitet hat, profitiert der Designer oder Markengestalter durch seine Referenzen natürlich auch vom Werbewert dieser Marke. Kann dies verboten sein?
Um der Branche gleich die beruhigende Antwort vorweg zu geben: Die Abbildung von fremden Marken ist nicht schlechthin verboten, nicht einmal dann, wenn die Marken eine gewisse Zugkraft aufweisen. Generell gilt: Wer an einer ruhmvollen Marke mitgearbeitet hat, darf sich auch damit rühmen. Lediglich in Einzelkonstellationen kann es zu Konfliktfällen kommen, wie unser Rechtsstreit vor dem LG Berlin gezeigt hat.
Werkzeug-Logo im Lifestyle Shop
Der von uns vertretene Designer hatte in der Vergangenheit Designleistungen für ein Unternehmen erbracht, welches handbetriebene Werkzeuge unter der eigenen Marke vertrieb. Einige seiner Logo-Gestaltungen veröffentlichte er auf seiner Website unter der Rubrik "Design". Dies hielt das Unternehmen, dem die Marken gehörten, für eine Markenrechtsverletzung und mahnte den Designer daraufhin ab.
Der Designer setzte sich der Abmahnung durch die Erhebung einer Feststellungklage zur Wehr, um gerichtlich festzustellen zu lassen, dass er zur Präsentation seiner Designleistungen in seiner Website berechtigt war, auch wenn die Marke des Werkzeugherstellers deutlich erkennbar war. Das ausschlaggebende Argument hierfür war, dass er das Marken-Logo nicht dazu benutzt hat, um seine eigenen Leistungen damit zu kennzeichnen. Das Marken-Logo wurde lediglich gezeigt, um das eigene Können in der Website auszuweisen. Dies ist keine markenmäßige Benutzung, so dass eine Markenverletzung nicht in Frage kommt.
Der Clou an dem Fall war, dass der Designer auf seiner Website nicht lediglich Designleistungen anbot, sondern daneben auch einen Shop für Lifestyleprodukte wie Zigarren und Accessoires betrieb. Dies wäre ernsthaft problematisch geworden, wenn die Marke des Werkzeugherstellers auch für derartige Produkte geschützt wäre, und die Referenzen nicht klar als solche zu erkennen gewesen wäre. Dann hätte nämlich der Eindruck entstehen können, dass das Marken-Logo zur Kennzeichnung und Werbung der im Shop angebotenen Produkte diente.
Das LG Berlin konnte dem Webauftritt des Klägers jedoch eindeutig entnehmen, dass das Logo nicht dazu diente, die Designleistungen unter dieser Marke anzubieten. Für den Webseitenbesucher würde ausreichend deutlich werden, dass die Logos nur als Referenzen von früher erbrachten Leistungen dienten und die Abbildung des Markenlogos lediglich die verkörperte Designleistung darstellte. Dafür sprech auch, dass die Designleistungen nicht unter der Marke des Werkzeugherstellers angeboten worden sind, sondern unter einer ganz anderen Bezeichnung. Die Logos wurden also nicht markenmäßig benutzt, sondern nur gezeigt.
Das LG Berlin führte weiter aus, dass selbst bei unterstellter markenmäßiger Verwendung keine Markenverletzung vorgelegen hätte, da die geschützten Waren - handbetriebene Werkzeuge - von den klägerischen Waren - Zigarren und entsprechenden Accessoires - zu unterschiedlich sind, so dass eine Verwechselungsgefahr völlig ausgeschlossen sei. Mit anderen Worten: Niemand geht davon aus, dass jemand, der mit Zigarren und Accessoires handelt, auch mit Werkzeugen handelt (LG Berlin, Urteil vom 04.10.2010, Az. 52 O 53/10).
Was sollte man bei der Nutzung von Marken in den Referenzen beachten?
Wichtige Erkenntnis aus der Entscheidung des LG Berlin ist, dass Designer durch die Art ihrer Angebotsdarstellung deutlich machen sollten, dass die Präsentation ausschließlich zu Referenzzwecken dient. Jeglicher Eindruck, dass die Arbeitsprobe etwa eigene Waren oder Dienstleistungen kennzeichnet, sollte vermieden werden, erst recht dann, wenn die Marke auch für Designleistungen oder ähnliche Dienstleistungen geschützt ist. Die Webseitenrubrik sollte eindeutig gestaltet sein. Vorteilhaft ist auch, wenn die Designleistungen unter einer eigenen Bezeichnung angeboten werden.
Bei bekannten Marken sollte zudem vermieden werden, dass der Eindruck besonderer geschäftlicher Beziehungen zwischen dem Designer und dem Markeninhaber besteht. Wer z.B. einen Auftrag für Nivea erledigt hat, sollte nicht gleich als Nivea-Agentur auftreten, sondern sich im angemessen Rahmen auf die Beschreibung dessen, was er geleistet hat, beschränken.
Ein anderes Thema, auf das wir häufig angesprochen werden, ist übrigens die Nutzung von urheberrechtlich geschützten Materialien in Referenznachweisen. Hierzu werden wir in einem der folgenden Newsletter-Beiträge ein Update geben.
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