Ein T(h)or wer hier an marken- und wettbewerbsrechtliche Ansprüche denkt?

Mitte August 2010 entschied das Landgericht Nürnberg-Fürth darüber, ob die Marke "Thor Steinar" und die dazugehörigen Bildmarken durch die Verwendung des Markennamens "Storch Heinar" sowie der satirisch an die Bildmarken von "Thor Steinar" angelehnten Motive verletzt werden. "Thor Steinar" stellt insbesondere Bekleidungsstücke her. Den Markenzeichen haftet der Ruf an, dass sie rechtsradikale Käuferkreise ansprechen. Sie sind daher Gegenstand politischer Diskussionen und der Beobachtung durch den brandenburgischen Verfassungsschutz. Die Bildmarken bestehen aus einem dunkel gehaltenen Wappenfeld mit einem weißen "X" als Kreuz, welches im oberen und unteren Teil jeweils einen weißen Punkt enthält. Die Wortmarke lautet "THOR STEINAR". Der Markeninhaber ging gerichtlich gegen die Verwendung des Wortes "Storch Heinar" und des Bildzeichens mit einem Storch im Wappen, dessen Körperform an ein X erinnert, auf den Produkten seines Mitbewerbers vor.

Die geltend gemachte Markenverletzung wurde vom Gericht bereits wegen fehlender Ähnlichkeit zwischen den verwendeten Zeichen abgelehnt. Eine Verwechslungsgefahr hält das Gericht schon deshalb für ausgeschlossen, weil sowohl dem Wortbestandteil "Storch" als auch dem Bild des Storchs ein eindeutiger Sinngehalt zukommt. Durch diese Assoziation wird die Verwechslung mit der anderen Marke, die keine Verbindung zum Storch aufweist, ausgeschlossen. Hierbei ist, wie das Gericht ausdrücklich betont, nicht nur auf den Durchschnittsverbraucher der Produkte von "Thor Steinar" abzustellen, sondern insbesondere auf diejenigen Verkehrskreise, an die sich der angebliche Verletzer wendet. Diesen traut das Gericht aber zu, ein weißes Kreuz von einem Storch und die Worte "Thor Steinar" von den Worten "Storch Heinar" unterscheiden zu können, so dass eine Täuschung des Käufers über die Produktherkunft nicht unterstellt werden kann. Damit liegt auch keine Markenverletzung vor.

Sollte der Kundenkreis der "Thor Steinar" Produkte eine unterdurchschnittliche Wahrnehmungs- und Differenzierungsgabe haben und daher die von dem politisch eher links anzusiedelnden Hersteller angebotenen Produkte mit "Thor Steinar"-Waren verwechseln, kann wohl auch das Markenrecht nicht mehr helfen.
Auch aus wettbewerbsrechtlicher Sicht ist das Verhalten des Herstellers der "Storch Heinar"-Waren nicht zu beanstanden. Es liegt insbesondere keine unzulässige vergleichende Werbung vor. Die hierfür erforderliche unmittelbare Bezugnahme zu den Produkten der Markeninhaberin von "Thor Steinar" fehlt.

Ebenso wenig liegt eine unzulässige Verunglimpfung und Herabsetzung der Kennzeichen und Waren des Klägers vor. Nach Auffassung des Gerichts genüge es nicht, dass die Warengestaltung in ironischer und humoristischer Weise auf die teilweise vertretene Meinung anspielt, die klägerischen Marken erfreuten sich insbesondere bei bestimmten Kreisen der Bevölkerung Beliebtheit. Diese Anspielung sei zwar dem Bild des eierlegenden Storches als auch seinem Namen "Storch Heinar" zu entnehmen, dennoch seien die angegriffenen Zeichen gerade nicht so angelegt, dass sie ernst und damit wörtlich genommen werden wollen.

Zugute kommt den politisch orientierten und satirisch ausgestalteten Produkten des Beklagten zudem das Grundrecht der Meinungs- sowie Kunstfreiheit, denn die Zeichen des Beklagten werden als Mittel des geistigen Meinungskampfes zum Thema Rechtsradikalismus eingesetzt. Insofern wäre ein marken- oder wettbewerbsrechtliches Verbot der Produkte wegen der notwendig zu beachtenden Grundrechte bei einer satirischen Auseinandersetzung mit der Marke "Thor Steinar" unzulässig gewesen.

© 2010 Rechtsanwältin Cornelia Bauer
Kanzlei Karsten & Chudoba

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