Musterklauseln für die Einräumung von Nutzungsrechten

1. Grundlagen
Nutzungsrechte, oftmals auch Lizenzen genannt, sind Rechte am geistigen Eigentum. Nutzungsrechte können für urheberrechtlich geschützte Werke, für Marken, Geschmacksmuster und auch für Know-how eingeräumt werden. Die Einräumung von Nutzungsrechten gestattet es dem Vertragspartner das Werk auf eine bestimmte Art und Weise wirtschaftlich zu nutzen.

a. ausschließliche und einfache Nutzungsrechte
Das ausschließliche (exklusive) Nutzungsrecht berechtigt den Inhaber das Werk unter Ausschluss von dritten Personen zu nutzen. Nur er und niemand anders hat ein Recht an dem Werk. Allein der Urheber kann sich bei der Einräumung eines ausschließlichen Rechts vorbehalten, das Werk selbst zu nutzen.
Das einfache Nutzungsrecht berechtigt den Erwerber zur Nutzung des Werkes neben weiteren Werknutzern. Einfache Nutzungsrechte werden üblicherweise bei Standard-Produkten, die in großer Vielfalt verkauft werden, eingeräumt.

b. beschränkte Einräumung von Nutzungsrechten
Nutzungsrechte können inhaltlich, räumlich und zeitlich beschränkt werden. Bsp.: Ein Modefotograf räumt einem Modemagazin die Nutzung seiner Fotos für eine einzelne Ausgabe ein.

2. Musterklauseln anhand von Beispielen
Hinweis:
Die Einräumung von Nutzungsrechten ist in Vertragswerken eine sehr anspruchsvolle Aufgabe, die sehr viel Detailversessenheit und die Berücksichtigung der konkreten Umstände abfordert. Die folgenden Beispielsklauseln bieten lediglich ein grobes Gerüst. Sie sollen ein grundlegendes Verständnis für den Umgang mit Nutzungsrechten liefern, aber keinesfalls blindlings übernommen werden.

a. Einräumung eines ausschließlichen unbeschränkten Nutzungsrechts
Beispiel:
Ein Designer hat für einen Süßwarenproduzenten ein Verpackungsdesign entwickelt, welches individuell auf ein Produkt aus dem Sortiment des Süßwarenherstellers zugeschnitten ist.
Klausel:
Der Designer räumt dem Auftraggeber das ausschließliche, zeitlich und räumlich unbeschränkte Recht ein, das entwickelte Design in allen denkbaren Nutzungsarten zu nutzen.

Der Auftraggeber ist berechtigt, einzelne Elemente wie Grafiken und Schriftzüge der Oberflächengestaltung des Designs gesondert für seine Werbung zu verwerten und das Design zu bearbeiten und auf seine aktuellen geschäftlichen Zwecke anzupassen.
Der Auftraggeber ist ferner berechtigt, das entwickelte Design als Marke oder Geschmacksmuster für sich registrieren zu lassen.

b. Einräumung eines einfachen unbeschränkten Nutzungsrechts
Beispiel:
Ein Fotograf betreibt einen Bilderservice und verkauft Fotos, welche von den Kunden beliebig benutzt werden können. Die Fotos sind sehr günstig und sollen deshalb nicht exklusiv verkauft werden.
Klausel:
Mit dem Kauf des Fotos erwirbt der Kunde das einfache, räumlich und zeitlich unbeschränkte Nutzungsrecht, das Foto auf beliebige Weise in beliebigen Medien, Printmedien wie digitale Medien, einschließlich des Internets, zu nutzen.
Eine Übertragung des Nutzungsrechts an Dritte ist dem Kunden nicht gestattet.

c. Einräumung eines ausschließlichen inhaltlich beschränkten Nutzungsrechts
Beispiel:
Ein Grafikdesigner hat Illustrationen für ein Kinderbuch erstellt. Das Kinderbuch soll zunächst nur als deutschsprachige Ausgabe verlegt werden, weil der Erfolg des Kinderbuches noch ungewiss ist.
Klausel:
Der Designer räumt dem Verlag das ausschließliche zeitlich unbeschränkte Recht ein, die Illustrationen für die deutschsprachige Ausgabe des Kinderbuchs xy umfassend zu nutzen. Die Einräumung der Nutzungsrechte umfasst die Nutzung der Illustrationen für die Druckausgabe und die Hörbuchausgabe sowie für die Werbemedien des Verlages einschließlich der Internetseite.

© 2013 Kanzlei Karsten & Chudoba

Unsere Partnerkanzlei Karsten & Chudoba beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung.


www.karsten-chudoba.de

[email protected]