Im Zusammenhang mit dem Mutterschutz und der Inanspruchnahme der Elternzeit ergeben sich in der Praxis immer wieder Fragen bei der Umsetzung. Auf einige dieser Fragen wird im Folgenden eingegangen:
1. Mitteilungspflichten über bestehende Schwangerschaft
Eine Rechtspflicht zur Mitteilung der Schwangerschaft gegenüber dem Arbeitgeber besteht für die Schwangere zunächst nicht. Laut Gesetz sollen werdende Mütter dem Arbeitgeber ihre Schwangerschaft und den mutmaßlichen Entbindungstermin mitteilen, sobald bekannt (§5 Absatz 1 Mutterschutzgesetz). Eine Mitteilungspflicht besteht nur, wenn erhebliche Interessen des Arbeitgebers betroffen sind, etwa bei gesetzlichen Beschäftigungsverboten oder wenn die Frau eine Schlüsselposition innehat, die eine langfristige Einarbeitung der Vertretung erfordert. Schlimmstenfalls können sich aus einer schuldhaft verspäteten oder unterlassenen Mitteilung Schadensersatzpflichten ergeben.
Der Arbeitgeber wiederum darf Dritten gegenüber die Schwangerschaft nicht unbefugt mitteilen.
2. Gesundheitsschutz und Arbeitszeitschutz
Nach dem Mutterschutzgesetz ist der Arbeitgeber zur Abwehr arbeitsbedingter Gefahren für Leben und Gesundheit von Mutter und Kind verpflichtet. Vor diesem Hintergrund muss der Arbeitgeber ggf. Vorkehrungen zu veränderten Arbeitszeiten einschließlich der Pausen, geringere Zuteilung von Arbeit, Schutzkleidung treffen. Werdende und stillende Mütter dürfen keine Mehrarbeit leisten und weder nachts noch an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wobei für bestimmte Branchen Ausnahmen gelten.
Innerhalb der gesetzlichen Schutzfristen - sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung -darf die Frau überhaupt nicht beschäftigt werden. Der Arbeitgeber muss aktiv auf die Einhaltung der Frist hinwirken und darf die Frau vor der Entbindung nur dann weiter beschäftigen, wenn sie sich hierzu ausdrücklich bereit erklärt.
3. Mutterschutzlohn
Während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung besteht kein Lohnanspruch, wenn die Arbeitnehmerin mit der Arbeit aussetzt. Die finanzielle Absicherung der Arbeitnehmerin erfolgt über eine Kombination von Leistungen der Sozialversicherungsträger und Leistungen des Arbeitgebers. Besteht für die Frau ein Anspruch auf Mutterschaftsgeld, ist der Arbeitgeber bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis für die Dauer der Schutzfristen und den Entbindungstag verpflichtet, zahlt der Arbeitgeber nur einen Zuschuss zum Mutterschaftsgeld.
4. Inhalt der Erklärung zur Inanspruchnahme der Elternzeit
Die Inanspruchnahme der Elternzeit setzt inhaltlich voraus, dass die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer die Elternzeit schriftlich verlangt und gleichzeitig mitteilt, für welche Zeiten sie innerhalb von zwei Jahren genommen wird. Das bedeutet, dass von der Arbeitnehmerin/vom Arbeitnehmer die konkreten Daten für den Beginn und das Ende der Elternzeit anzugeben sind. Der Verweis auf den voraussichtlichen Geburtstermin reicht daher dafür nicht aus. Die gesetzliche Mindestankündigungsfrist zur Inanspruchnahme der Elternzeit beträgt sieben Wochen. Dem Arbeitgeber müssen daher innerhalb einer Woche nach Entbindung die konkreten Daten für den Beginn und das Ende der Elternzeit mitgeteilt werden, damit die Elternzeit unmittelbar im Anschluss an die gesetzliche Mutterschutzfrist genommen werden kann.
© 2011 Gabriele Xaver - Rechtsanwältin - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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