Neue Elternzeit- und Elterngeldregelung ab 1. Juli 2015

Zum 1. Juli 2015 werden neben der Neuregelung des Elterngeldes durch das ElterngeldPlus weitere Änderungen zur Elternzeit in Kraft treten. Es wird dann möglich sein, die Elternzeit in drei – statt bisher nur zwei - Blöcke aufzuteilen.

Die Neuregelungen im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) werden für Eltern gelten, deren Kind ab dem 1. Juli 2015 geboren wird.

1. Elterngeld

Der Anspruch auf Elterngeld besteht für Angestellte, Beamte, Selbständige, Erwerbslose sowie Studenten und Auszubildende, die ihre Kinder in Deutschland im eigenen Haushalt selbst betreuen und weniger als 30 Stunden in der Woche arbeiten.

Die Höhe des Elterngeldes orientiert sich am  Einkommen des betreuenden Elternteils. Abgestellt wird auf die Höhe des Einkommens in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes. Die Elterngeldleistung beträgt grundsätzlich 67% des durchschnittlichen Nettoeinkommens, mindestens 300 und maximal 1800 Euro.

Für den Antrag müssen die Geburtsurkunde des Kindes, die Einkommensnachweise der vergangenen zwölf Monate vor der Geburt bzw. bei Selbstständigen der Nachweis für den letzten abgeschlossenen steuerlichen Veranlagungszeitraum, die Bescheinigung der Krankenkasse über das Mutterschaftsgeld, die Bescheinigung über den Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld und eine  Arbeitszeitbestätigung des Arbeitgebers bei Teilzeitarbeit im Bezugszeitraum oder eine Erklärung über die geplante Arbeitszeit im Bezugszeitraum bei selbstständiger Arbeit vorgelegt werden.
Eltern, die künftig Teilzeit währen des Bezugs von Elterngeld arbeiten, bekommen doppelt so lange ElterngeldPlus. Mit dem ElterngeldPlus kann daher der Bezugszeitraum für das Elterngeld auf 28 Monate verlängert werden. Aus einem bisherigen Elterngeldmonat werden dann zwei ElterngeldPlus-Monate, so dass sich monatlich die Bezugshöhe halbiert.

Beim ElterngeldPlus werden neue Partnerschaftsbonusmonate eingeführt. Dafür müssen beide Eltern gleichzeitig mindestens vier Monate lang zwischen 25 und 30 Stunden pro Woche arbeiten. Eine entsprechende Bescheinigung beider Arbeitgeber muss dafür vorgelegt werden. Dafür gibt es vier Monate zusätzlich ElterngeldPlus.

Auch Alleinerziehende können vier zusätzliche Bonusmonate beantragen, sofern sie an vier aufeinander folgenden Monaten pro Woche zwischen 25 und 30 Stunden arbeiten.

Das Elterngeld bleibt steuerfrei. Es wird bei der Ermittlung des steuerpflichtigen Einkommens berücksichtigt und unterliegt dem Progressionsvorbehalt. Elterngeld stellt kein Erwerbseinkommen dar, so dass keine Beiträge für Sozialversicherungen darauf erhoben werden. Allerdings müssen privat Krankenversicherte ihre Beiträge selbst weiterzahlen.

2. Elternzeit

Für Geburten ab dem 1. Juli 2015 können Eltern die Elternzeit künftig flexibler einsetzen. Es ist weiterhin vorgesehen, dass jeder Elternteil 36 Monate Elternzeit bis zum dritten Geburtstag des Kindes in Anspruch nehmen kann. Die Sieben-Wochen-Frist bleibt zur Inanspruchnahme der Elternzeit vor dem dritten Geburtstag des Kindes bestehen. Es können dann aber 24 Monate statt bisher 12 Monate  zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes eingesetzt werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist nicht mehr erforderlich. Die Anmeldefrist für die Elternzeit in diesem Zeitraum wird auf 13 Wochen erhöht.

Hinzu kommt, dass die Elternzeit in drei statt bisher in zwei Zeitabschnitte pro Elternteil eingeteilt werden kann. Der Arbeitgeber ist allerdings berechtigt, den dritten Abschnitt der aus dringenden betrieblichen Gründen abzulehnen, sofern dieser zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes liegt.

Sobald die Elternzeiterklärung beim Arbeitgeber eingegangen ist, besteht Kündigungsschutz bis zum Ende der Elternzeit. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären.

Die Laufzeit eines befristeten Vertrages ändert sich nicht durch die Inanspruchnahme der Elternzeit.

© 2015 Gabriele Xaver - Rechtsanwältin - Fachanwältin für Arbeitsrecht
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