Neue Gesetzeslage für Online-Shops

Es ist mal wieder soweit - der Gesetzgeber hat erneut die Regelungen zum Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr zu Gunsten des Verbraucherschutzes verschärft. Ab dem 01. August 2012 müssen sämtliche Bestellbuttons die Formulierung "zahlungspflichtig bestellen" aufweisen und der Verbraucher ist beim Abschluss des Bestellvorganges noch einmal über die Einzelheiten seiner Bestellung zu informieren. Daraus ergeben sich neue Anforderungen an die Gestaltung von Online-Shops.

Schon nach der bisherigen Rechtslage musste ein Online-Shop gewährleisten, dass der Verbraucher sicher durch den Bestellvorgang geführt wird. Für den Verbraucher muss transparent sein:

 

  • welche einzelnen technischen Schritte zum Vertragsschluss führen wie vor dem Abschluss des Bestellvorganges Eingabefehler erkannt und korrigiert werden können

  • welchen Sprachen ihm für den Bestellvorgang zur Verfügung stehen

  • ob sich der Shop-Betreiber irgendwelchen Verhaltenskodizes unterworfen hat und, wenn ja, wo diese abrufbar sind.

  • wo er die Vertragsbestimmungen einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen bei Vertragsschluss abzurufen und in wiedergabefähiger Form speichern kann.

Weiterhin müssen dem Verbraucher folgende Informationen zur Verfügung gestellt werden:

 

  • Bestätigung der Bestellung per E-Mail

  • Belehrung über das Widerrufsrecht oder Rückgaberecht

  • zahlreiche Informationen zum Shopbetreiber und den Einzelheiten des Vertrages (Diese werden in Art. 246 § 1-3 des Einführungsgesetzes zum BGB zusammengefasst und sind hier abrufbar

Neu ist nunmehr, dass der Shopbetreiber den Verbraucher unmittelbar vor der Bestellung noch einmal unter anderem über die wesentlichen Merkmale der Ware klar und verständlich in hervorgehobener Weise informieren muss. Der Verbraucher muss diese wesentlichen Vertragsinformationen direkt vor dem Klick zum Abschluss des Vertrages angezeigt bekommen. Sie dürfen nicht an unauffälliger Stelle versteckt oder durch andere Informationen überlagert werden.
Folgende Angaben sind dem Verbraucher direkt vor seiner Bestellung anzuzeigen:

 

  • die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung (z.B. Produktbeschreibung/-foto, Anzahl, Farbe, Hersteller)

  • bei längeren Verträgen (z.B. Abos, Handyverträge): die Mindestlaufzeit des Vertrags

  • der Gesamtpreis der Ware oder Dienstleistung einschließlich aller damit verbundenen Preisbestandteile sowie alle über den Unternehmer abgeführten Steuern oder, wenn kein genauer Preis angegeben werden kann, seine Berechnungsgrundlage, die dem Verbraucher eine Überprüfung des Preises ermöglicht,

  • gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten sowie den Hinweis auf mögliche weitere Steuern oder Kosten, die nicht über den Unternehmer abgeführt oder von ihm in Rechnung gestellt werden.

Etwas unkomplizierter ist wohl die neue "Buttonlösung" umzusetzen: Wird der Kauf bzw. die Bestellung durch das Klicken auf einen Button abgeschlossen, muss diese Schaltfläche gut lesbar allein mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder gleichbedeutend beschriftet sein. Gleichbedeutend sind laut Gesetzesbegründung Beschriftungen wie "kostenpflichtig bestellen", "zahlungspflichtigen Vertrag schließen" oder "kaufen" möglich. Bisher übliche Formulierungen wie "Bestellen", die nicht eindeutig auf die Zahlungspflicht hinweisen, genügen nicht. Bei Online-Versteigerungen, wie ebay-Auktionen, ist das Klicken auf einen "Gebot bestätigen"-Button weiterhin ausreichend, sofern das Höchstgebot vom Verbraucher selbst beziffert wird. Damit sei diesem nämlich - so der Gesetzgeber - klar, dass er die Auktionsware bezahlen müsse.

Die Einhaltung der Informationspflichten und der Button-Beschriftung ist nicht schon deshalb dringend geboten, weil man sonst riskiert, von einem Wettbewerber, der Wettbewerbszentrale oder anderen berechtigten Verbänden abgemahnt zu werden. Nach der Gesetzesänderung führt eine fehlerhafte Button-Beschriftung zusätzlich dazu, dass der Vertrag gar nicht erst wirksam zustande kommt. Da diese Konsequenz in der Praxis dem Interesse des betroffenen Verbrauchers möglicherweise zuwiderläuft, bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung die Regelung dahingehend auslegen wird, dass der Verbraucher die Vertragserfüllung gleichwohl verlangen kann. Der Unternehmer muss jedoch damit rechnen, dass er vom Verbraucher kein Geld verlangen kann, wenn der Button nicht in der gesetzlich vorgesehen Weise beschriftet war.

© 2012 Cornelia Bauer, Rechtsanwältin u. Fachanwältin für Urheber- und Medienrecht
Kanzlei Karsten & Chudoba


Unsere Partnerkanzlei Karsten & Chudoba beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung.


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