Umbasteln von Designprodukten Rechtsverletzung an Motiven und Marken?

Selbstgebasteltes ist bei einigen Müttern und Vätern immer noch ein beliebtes Weihnachtsgeschenk, auch wenn die lieben Kleinen bereits die 30 weit überschritten haben. Die etwas altersgemäßere und höher entwickeltere Variante des Selberbastelns hat mit Laubsägearbeiten und Origami-Werken nichts mehr zu tun, sondern greift auf Designprodukte zurück. Ganz im Geiste des Recyclings wird ehemaligen Orangensaftverpackungen, Servietten oder Konservendosen ein neues Leben eingehaucht und ihnen ein völlig neuer Gebrauchszweck verliehen, z.B. als Einkaufstasche, Lampenschirm oder Schreibtischutensil. 
Was im privaten Rahmen die Herzen erfreut, kann allerdings im gewerblichen Umfang rechtliche Probleme mit sich bringen. Sofern die Bastelzutaten mit Markennamen, Fotografien oder Grafiken versehen sind und diese auch im Endprodukt weiterleben, wird hierdurch möglicherweise gegen Marken- oder Urheberrechte verstoßen. Klebt man beispielsweise eine Serviette der Marke "Duni", auf welcher die Comic-Figur Donald Duck abgebildet ist, auf eine Ikea-Lampe, um dieser einen neuen Schirm zu verpassen, sind gleich mehrere Schutzrechte betroffen: die Rechte an der Marke "Duni", die Marken- und Urheberrechte an der "Donald Duck"-Figur und die Rechte an der Marke "Ikea". 
Markennamen auf den verwendeten Produkten (z.B. "Ikea" auf der Lampe, "M" auf der Serviette) sind vor der Herstellung des neuen Produktes unbedingt zu entfernen. Zwar tritt bezüglich eines rechtmäßig auf dem Europäischen Markt gelangten Markenproduktes grundsätzlich Erschöpfung ein, d.h. der Weiterkauf von Waren, die einmal mit Zustimmung der Markeninhaber unter dem Markennamen in den Verkehr gebracht wurden, kann später nicht mehr untersagt werden. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Zustand der Waren verändert wird. So wehrte sich Levi’s einst erfolgreich gegen einen Einzelhändler, der Levi's Jeans in knalligen Farben einfärbte und weiterverkaufte – obwohl dieser sogar ausdrücklich darauf hinwies, dass die Jeans gebraucht und selbst eingefärbt sind (vgl. BGH, Urteil vom 14.12.1995 - I ZR 210/93 – Gefärbte Jeans). 
Problematisch ist des Weiteren die Abbildung urheberrechtlich geschützter Motive, wie hier z.B. die Figur des "Donald Duck". Diese Figur ist nicht nur als Werk der bildenden Kunst urheberrechtlich geschützt, sondern darüber hinaus für "The Walt Disney Company" als Bildmarke eingetragen. Auch hier wird es mit der sog. "Erschöpfung" der Rechte problematisch. Zwar ist die Serviette in der Regel mit der Zustimmung des Rechteinhabers hergestellt und auf den Markt gebracht worden, d.h. der Serviettenhersteller hat eine entsprechende Lizenz erworben. Allerdings deckt diese Lizenz nicht die Herstellung von Lampenschirmen ab. Den Donald Duck aus der Serviette auszuschneiden und zur Ausgestaltung eines anderen Produkts zu verwenden, stellt folglich eine Markenverletzung dar. 
Zugleich werden die Urheberrechte an der Figur "Donald Duck" verletzt. Der Urheber muss die weitere Vermarktung eines ursprünglich rechtmäßig hergestellten Produkts nur dann hinnehmen, wenn damit keine Beeinträchtigung oder Bearbeitung seines Werkes verbunden ist. Dies wird aber bei der Integration in ein neues kreatives Produkt in der Regel der Fall sein. Entscheidend ist letztendlich, wie sehr das Motiv verändert wird. 
Ohne erneute Zustimmung des Fotografen ist z.B. die sekundäre Verbreitung von Postkarten, auf welche seine Fotografie mit Einwilligung abgedruckt wurde, in unveränderter Form, also z.B. als Beilage zu einer Pralinenschachtel erlaubt (vgl. KG, Urteil v. 26.01.01 - 5 U 4102/99 - "Gruß aus Potsdam"). Bereits der Weiterverkauf in einem gestalteten Bilderrahmen kann aber eine unzulässige Beeinträchtigung darstellen, wenn das dadurch neu entstehende "Gesamtkunstwerk" den Eindruck vermitteln könnte, es sei ein solches des Urhebers des Originalwerkes (vgl. BGH, Urteil v. 07.02.02 - I ZR 304/99 - Unikatrahmen). Der eigentlich zulässige Weiterverkauf von rechtmäßig hergestellten Picasso-Postern kann somit dadurch unzulässig werden, dass der Weiterverkäufer die Poster in Rahmen anbietet, die er selbst im Picasso-Stil bemalen ließ. 
Beim Umbasteln von Designprodukten sind nicht nur Ideenreichtum und handwerkliches Geschick gefragt, sondern auch noch juristische Kreativität. 


© 2009 Rechtsanwältin Cornelia Bauer
Kanzlei Karsten & Chudoba

Unsere Partnerkanzlei Karsten & Chudoba beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung. 
www.karsten-chudoba.de

[email protected]