Reproduktionsfotografien und Urheberrecht

Unter Reproduktionsfotografie, kurz auch Reprofotografie genannt, ist das Abfotografieren von zweidimensionalen Vorlagen, wie z.B. Gemälden, Fotos, Stichen oder Buchseiten gemeint.  Die Reproduktionsfotografie ist vor allem für Museen und andere Kunstsammlungen interessant, um die abfotografierten Werke zu archivieren, zu dokumentieren oder auch um sie einem größeren Personenkreis zugänglich zu machen. Meistens geht es hierbei um die Reproduktion von Werken, deren urheberrechtlicher Schutz bereits abgelaufen ist, und die daher „gemeinfrei“  sind, also frei  durch die Allgemeinheit genutzt werden dürfen. Wenn nun aber das abgebildete Werk als solches gemeinfrei geworden ist, dürfen dann auch die Reproduktionsfotos dieser Werke frei genutzt werden? Wäre es z.B. ok, sich die Boticelli-Venus über die Google-Bildersuche zu ziehen und für seine Website zu verwenden? Darf man die Postkarte aus dem Museumsshop  einscannen, um das darauf abgebildete Van-Gogh-Selbstbildnis als Profilbild bei Facebook hochzuladen?

Derartige Fragen können sich durchaus stellen, wenn man das abgebildete Werk selbst nutzen möchte, aber das Originalwerk nur äußerst schwierig zugänglich ist, etwa weil es sich in Privatbesitz befindet oder in einem Museum hängt, in dem Fotografieren verboten ist.  In derartigen Konstellationen bleibt kaum etwas anderes übrig, als auf Reproduktionsfotografien des Werks zurückzugreifen, die man vielleicht in einem Katalog, einem Buch, einem Archiv oder sogar im Internet aufgefunden hat. 

Das Problem hierbei ist allerdings, dass auch nicht-künstlerische Fotos als sog. Lichtbilder einen eigenen urheberrechtlichen Schutz genießen, der 50 Jahre lang ab der Erstveröffentlichung des Bildes andauert. Die Schutzschwelle für den urheberrechtlichen Lichtbildschutz ist sehr niedrig, so dass auch bloße Schnappschüsse oder Fotofix-Bilder darunter fallen. Somit können auch Reproduktionsfotografien durchaus urheberrechtlich geschützt sein.

Würde man andererseits aber ausnahmslos jedes „Knips-Foto“ schützen, käme man im Einzelfall zu äußerst unbilligen Ergebnissen: Das Museum könnte die Gemeinfreiheit der Bilder seines Repertoires dadurch aufweichen, dass es in seinen Räumlichkeiten ein Fotografierverbot verhängt, was aufgrund seines Hausrechts ohne weiteres möglich ist, um sich auf diesem Wege ein lukratives Lizenzgeschäft mit eigenen Reprofotos aufzubauen. Faktisch ließe sich auf diesem Weg die Schutzdauer eines unter Verschluss gehaltenen Werkes bis in alle Ewigkeit verlängern, indem das Werk einfach alle 50 Jahre wieder neu fotografiert wird.

Die Rechtsprechung, die diese Problematik erkannt hat, fordert daher ein gewisses Mindestmaß an einer persönlichen geistigen Leistung, die dem Lichtbild zugrunde liegen muss, um urheberrechtlich geschützt zu sein.  Solche Bilder, die das Originalwerk im Ergebnis lediglich kopieren und nicht über die technische Reproduktion hinausgehen, sollen dementsprechend keinen Schutz genießen. Bloßes Abknipsen eines Gemäldes, Fotos oder Stichs begründet folglich keinen Urheberrechtsschutz. Derartige Fotos dürfen daher frei übernommen werden.

Es gibt allerdings auf Reproduktionsfotografien, die deutlich aufwändiger angefertigt werden, etwa wenn es darum geht, farbige, detailreiche Gemälde mit differenzierten Schattierungen  so detailgetreu, farbecht und unverzerrt wie möglich wiederzugeben. Reproduktionsfotografien, die mit derartigen handwerklich-technischen Leistungen verbunden sind, genießen den urheberrechtlichen Lichtbildschutz, wie jüngst das Landgericht Berlin entschied (LG Berlin, Urt. v. 31.05.2016, Az. 15 O 428/15). Das Landgericht Berlin bejahte auf dieser Grundlage den Unterlassungsanspruch eines Museums gegenüber der Online-Enzyklopädie Wikipedia, die mehrere solcher qualitativ hochwertigen Reproduktionsfotografien in verschiedenen Einträgen genutzt hat. Das Argument von Wikipedia, dass das Museum durch das Fotografierverbot in seinen Räumen die Anfertigung eines eigenes Fotos unmöglich mache, ließ das Landgericht nicht gelten. Die Frage, ob ein vom Museum für die Bereitstellung eigener Reproduktionsfotos verlangtes Entgelt angemessen sei, beträfe nicht die Frage nach dem Urheberrechtsschutz eines solchen  Fotos, sondern die Frage, ob ein Museum unter dem Aspekt der Sozialbindung des Eigentums dazu verpflichtet sein könne, die Anfertigung von Fotografien zu erlauben oder gegen angemessenes Entgelt Reproduktionen bereit zu stellen. Diese Frage war hier nicht zu klären, zumal das klagende Museum derartige Reproduktionen in der Regel kostenfrei zur Verfügung stellte.

Die Verwendung von Reproduktionsfotografien aus Archiven, Katalogen oder aus Online-Diensten ist folglich nicht ohne weiteres zulässig, sondern hängt davon ab, ob man dem konkreten Foto ein gewisses Mindestmaß an fotografischer Qualität zusprechen muss, oder ob es sich lediglich um ein quasi rein mechanisch hergestelltes Duplikat handelt. Da die Abgrenzung hier sehr schwierig sein kann, ist das Risiko einer Urheberrechtsverletzung relativ hoch. Wer Reproduktionsfotografien verwenden möchte, sollte sich daher in erster Linie darum bemühen, die erforderlichen Nutzungsrechte einzuholen.   

© 2016 Katja Chudoba, Rechtsanwältin, Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz, und Julia Schubert, Rechtsanwältin


Unsere Partnerkanzlei Karsten & Chudoba beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung.

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