BGH legt Spielregeln für Hostprovider fest

Das heutige Internet ist davon geprägt, dass die Nutzer die Inhalte von Webseiten selbst mit gestalten und ihre eigenen Inhalte in verschiedenster Form mit der Öffentlichkeit teilen. Ob auf der Facebook-Pinnwand, bei YouTube, über Twitter, in Onlineforen oder über eigene Blogs - jeder postet seine Fotos, Musikclips, Veranstaltungshinweise, Geschichten und Meinungen. Parallel zum Social Web Phänomen hat sich eine umfassende Rechtsprechung zu Fragen der Verantwortlichkeit und Haftung der Hostprovider für die von Nutzern eingestellten Inhalte - Fotos, Videos, Kommentare, Kritiken, Verkaufsangebote u.ä. - entwickelt.

Nach dem aktuellen Stand der Rechtsprechung lässt sich zunächst folgendes festhalten: Ein Hostprovider, der lediglich die technische Infrastruktur und den Speicherplatz zur Verfügung stellt und sich auf diese Rolle beschränkt, ist weder Täter noch Teilnehmer eventueller Urheberrechts- oder Persönlichkeitsrechtsverletzungen. Er ist nicht dazu verpflichtet, die von den Nutzern eingestellten Inhalte proaktiv zu überwachen. Wird z.B. eine beleidigende Äußerung von einem Nutzer eingestellt, haftet der Hostprovider hierfür nicht automatisch. Das Blatt wendet sich allerdings dann, sobald der Hostprovider Kenntnis von der fraglichen Rechtsverletzung erlangt. Da er durch die Bereitstellung einer Präsentationsfläche immerhin eine Ursache für die Rechtsverletzung gesetzt hat und über die technische Möglichkeit verfügt, die Rechtsverletzung durch Löschung des Beitrags zu unterbinden, gilt er rechtlich als "Störer" und ist dazu verpflichtet, die Rechtsverletzung zu überprüfen und für die Zukunft zu unterbinden. Die Frage ist nur, wann genau der Hostprovider sich vorwerfen lassen muss, von einer Rechtsverletzung Kenntnis erhalten zu haben.

Wird der Hostprovider schon zum Störer, wenn er eine E-Mail erhält, in der ein Herr X aus Y ihm pauschal vorwirft, er werde in seinem Forum zutiefst beleidigt oder wird der Hostprovider erst dann zum Störer, wenn ihm ein juristisch minutiös ausgefeiltes Gutachten und eine Akte voller hieb- und stichfester Beweise vorgelegt werden, aus der er sich die gerügte Rechtsverletzung lückenlos erschließen kann?
Der BGH hat nun in einem Rechtsstreit über die Verantwortlichkeit und Haftung des von Google bereit gestellten Weblog-Dienstes "blogspot" allgemeine "Spielregeln" aufgestellt, unter welchen Voraussetzungen Hostprovider für fremden Foren- oder Blogeinträge haften. Im zu entscheidenden Fall ging es um einen Beitrag in einem über blogspot gehosteten Blog, in dem über die vermeintliche Bezahlung von Sex-Club Rechnungen eines Geschäftsmannes per Kreditkarte seines Unternehmens berichtet wurde. Der Betroffene beanstandete diesen Beitrag als unwahr und ehrenrührig.

Der BGH bemühte sich in dem Rechtsstreit um einen angemessenen Ausgleich zwischen dem beeinträchtigten Persönlichkeitsrecht des Betroffenen und dem Grundrecht auf Informationsfreiheit des Hostproviders und entwickelte hieraus folgendes Pflichtenprogramm für die Parteien (vgl. BGH, Urt. v. 25.10.2011, Az. VI ZR 93/10):
1. Erlangt der Hostprovider Kenntnis von einer Äußerung oder einem sonstigen "posting", durch das ein Betroffener sich in seinen Rechten beeinträchtigt sieht, ist es seine Pflicht, den entsprechenden Beitrag auf die beanstandete Rechtsverletzung hin zu prüfen. Bei offensichtlichen Beschimpfungen und Beleidigungen ist eine Rechtsverletzung unmittelbar aus der Äußerung selbst ersichtlich, so dass die bloße Kenntnisnahme der Äußerung zu deren sofortiger Entfernung verpflichtet. Je nach Komplexität des tatsächlichen Hintergrundes und Zusammenhangs eines Beitrages muss aber der Betroffenen die Verletzung so konkret wie möglich und auch für den mit dem Kontext in der Regel nicht vertrauten Hostprovider nachprüfbar darlegen. Solange der Hostprovider aufgrund der Angaben des Betroffenen einen Rechtsverstoß nicht erkennen kann, besteht für ihn noch keine Pflicht, sofort tätig zu werden - es muss also nicht jede kritische Äußerung auf einfachen Hinweis des Kritisierten hin schon unterbunden werden, sondern der Hostprovider hat die Möglichkeit, sich die benötigten Informationen und damit ein eigenes Bild von der Rechtslage zu verschaffen.
2. Zur Prüfung des gerügten Rechtsverstoßes ist der Hostproviders dann verpflichtet, die Beanstandung des Betroffenen zunächst dem Verantwortlichen (hier dem Blogger) weiterzuleiten und ihm in angemessener Frist Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Bleibt diese Stellungnahme aus, wird in der Regel davon auszugehen sein, dass die Beanstandung berechtigt war, und der Eintrag muss unverzüglich gelöscht werden.
3. Tritt der für den Blog Verantwortliche dem Vorwurf eines Rechtsverstoßes jedoch substantiiert entgegen, so dass sich berechtigte Zweifel an der Berechtigung der Beanstandung ergeben, ist der Hostprovider grundsätzlich gehalten, dies dem Betroffenen mitzuteilen und nunmehr diesem Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben und ihn ggf. aufzufordern, Nachweise für die behauptete Rechtsverletzung zu erbringen. Bleibt diese Aufforderung ohne Erfolg, ist eine weitere Prüfung durch den Hostprovider oder ein sonstiges Tätigwerden nicht veranlasst.
4. Anderes gilt wiederum, wenn der Betroffene entsprechende Nachweise vorlegt und sich aufgrund seiner Angaben tatsächlich eine Persönlichkeitsrechtsverletzung bejahen lässt: dann muss der Provider auch bei entgegenstehender Behauptung des Bloggers die Löschung des Beitrags veranlassen.

Wohl in dem Wissen, dass viele Rechtsstreitigkeiten sich besser lösen lassen, wenn die Menschen erst einmal miteinander sprechen, hat der BGH der Internetgemeinde mit seinem Urteil einen sachlichen Informationsaustausch zur gütlichen Konfliktlösung verordnet. Die konkreten Vorgaben des BGH verlangen dem Hostprovider damit ein reibungslos funktionierendes Beschwerdemanagement ab, räumen ihm hiermit aber auch zugleich die Chance ein, seine Haftungsrisiken zu beherrschen.

© 2012 Julia Schubert, Rechtsanwältin
Kanzlei Karsten & Chudoba


Unsere Partnerkanzlei Karsten & Chudoba beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung.


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