Tipps zum Crowdsourcing

Crowdsourcing, auch bekannt unter Crowdworking, Cloudsourcing und ähnlichen Bezeichnungen wird immer interessanter für Unternehmen aber auch für digitale Nomaden und Freigeister, die sich nicht in ein festes Arbeitsverhältnis pressen lassen wollen. Beim Crowdsourcing werden Aufträge außerhalb oder innerhalb des Unternehmens auf einer Plattform ausgeschrieben. Sie werden dann von demjenigen erledigt, der sich auf den Auftrag bewirbt und den Zuschlag erhält. 

Der Ausschreibende muss keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen, zumeist wird die Arbeit für verhältnismäßig kleines Geld und oft bequem von zu Hause aus erledigt. Geliefert wird dann im Idealfall zum vorher vereinbarten Termin oder der gesetzten Deadline. Feste Arbeitszeiten und ein festes Büro gibt das Unternehmen nicht vor und der Crowdworker ist sein eigener Herr. 

Was sollte man zu dieser besonderen Form der Dienstleistung wissen?

1. Welche Formen des Crowdsourcing gibt es?
Es wird in der Regel zwischen den beiden großen Formen des Crowdsourcing unterschieden. Einmal das externe, bei dem entweder über die eigene Homepage oder über eine externe Plattform der Auftrag außerhalb des Unternehmens, im Zweifel für die ganze Welt, ausgeschrieben wird.Auf der anderen Seite das Crowdsourcing innerhalb des Unternehmens, bei dem Aufträge intern über eine Plattform verteilt werden. 

2. Handelt es sich bei Crowdworkern um Arbeitnehmer? 
Bei internem Crowdsourcing handelt es sich um eine besondere Form der Arbeitsverteilung innerhalb eines Unternehmens. Das hat jedoch keinen Einfluss auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Unternehmen und seinen Mitarbeitern. Diese sind, genauso wie bei traditionelleren Formen der Arbeitsaufteilung, Arbeitnehmer.

Komplizierter ist diese Frage bei externen Dienstleistern zu beantworten. In der Regel handelt es sich bei externen Crowdworkern nicht um Arbeitnehmer. Sie werden dann als Unternehmer behandelt, die nicht unter den geltenden Arbeitnehmerschutz fallen. Das liegt daran, dass sie nicht in die Arbeitsorganisation eingebunden sind und sie keinem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegen. Insbesondere können sie ihrer Tätigkeit nachgehen wann und wo sie wollen und werden einzig und allein am Ergebnis gemessen. 

3. Welche Bereiche sind für das Crowdsourcing besonders geeignet?
Grundsätzlich kann Crowdsourcing in jedem Bereich sinnvoll sein, so lange sich die Aufgabe auf eine Dienstleistung herunterbrechen lässt, die von Einzelnen ausgeführt werden kann. Das gilt zum Beispiel für Tätigkeiten wie das Schreiben oder Übersetzen von Texten, das Erstellen eines Designs für eine Website, aber auch komplexere Tätigkeiten wie das Erstellen einer ganzen Werbekampagne oder komplizierten IT-Projekten.

4. Ist Crowdsourcing rechtlich zulässig?
Grundsätzlich ist Crowdsourcing bisher rechtlich unproblematisch, sofern einige Grundregeln beachtet werden. Wenn die Auftragsvergabe ohne Vorgabe bezüglich der Art und Weise oder dem Ort, an dem die Leistung erbracht werden soll erfolgt, ist die Gefahr einer sogenannten Scheinselbständigkeit bereits weitestgehend gebannt. Liegt eine solche vor, können auf den Auftraggeber hohe Nachzahlungen an die Sozialversicherungsträger zukommen.

Problematisch wird es aber besonders dann, wenn sogenannte „Windhundrennen“, bei denen nur derjenige bezahlt wird, der zuerst liefert,  oder Aufträge bei denen nur die qualitativ höchstwertige Arbeit vergütet wird, ausgeschrieben werden. Das dürfte weder nach deutschem Dienst-, noch Werkvertragsrecht zulässig sein. Hier gilt der Grundsatz, dass erbrachte Leistungen zu vergüten sind, wenn sie mit Wissen des Auftraggebers erfolgt sind. Es können dann Forderungen all derjenigen, die nicht berücksichtigt wurden, auf den Ausschreibenden zukommen. Und das kann teuer werden.

5. Welche Vorteile hat Crowdsourcing für den Auftraggeber?
Grundsätzlich bietet Crowdsourcing jedem Unternehmer eine Vielzahl an Möglichkeiten, und er kann sich jederzeit einer praktisch unerschöpflichen Quelle an Spezialwissen bedienen. Auch Sozialversicherungsbeiträge fallen, anders als bei Arbeitnehmern, nicht an. Die Fallstricke, die zum Beispiel beim Abschluss befristeter Arbeitsverhältnisse oder der Arbeitnehmerüberlassung bestehen, werden umschifft. Eine wirksame Befristung von Arbeitsverhältnissen, das zeigt die arbeitsrechtliche Praxis, gelingt ohne rechtliche Beratung nämlich bei weitem nicht jedem Arbeitgeber.

6. Welche Vorteile hat Crowdsourcing für den Auftragnehmer?
Der Auftragnehmer kann sehr flexibel arbeiten. Eben wann, wie und wo er will. Er ist, zumindest in der Theorie, in der Auftragswahl frei und er kann sich aussuchen, für welchen Job er qualifiziert ist und ob er von Art und Umfang der Tätigkeit gerade in die Lebenssituation passt. Aufgrund der in der Regel möglichen flexiblen Zeiteinteilung kann sich ein solcher Job als Nebeneinnahmequelle neben einer regulären Arbeitsstelle hervorragend eignen. 

7. Welche Nachteile bestehen für den Auftraggeber?
Probleme können für den Auftraggeber dann entstehen, wenn er eben doch einen Auftragnehmer als Scheinselbständigen beschäftigt. Diese kann auch aus einer wirtschaftlichen Abhängigkeit vom Auftraggeber entstehen, zum Beispiel wenn dieser zu einem großen Teil nur für einen Auftraggeber arbeitet. Ob das der Fall ist, ist zwar für den Auftraggeber nicht immer klar zu erkennen, kann aber teuer werden. 

Für Ärger und Enttäuschung kann auch sorgen, dass der Auftragnehmer nicht, nicht wie versprochen oder zu spät liefert. Dem kann der Auftraggeber durch Vertragsstrafen, die in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart werden, entgegenwirken. Es kann aber sein, dass diese schwer durchzusetzen sind. Vor allem, wenn der Auftragnehmer im Ausland sitzt. Das  gilt zwar auch innerhalb der EU, besonders aber in den Fällen, in denen der Auftragnehmer im Nicht-EU-Ausland sitzt. 

8. Welche Nachteile bestehen für die Auftragnehmer?
Sie unterfallen nicht den bei Arbeitnehmern anwendbaren arbeitsrechtlichen Schutzrechten. Dazu gehören insbesondere die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und das Kündigungsschutzgesetz. Für die Auftragnehmer gelten allein die allgemeinen Geschäftsbedingungen, die vom Auftraggeber vorgegeben werden. Der Schutz, der Verbrauchern dabei in der Regel zukommt, wird ihnen hier nicht gewährt, da sie ja als Unternehmer auftreten. 

Gleichzeitig müssen die fälligen Steuern, anders als bei Arbeitnehmern, vom Auftragnehmer selbst abgeführt werden. Tut er das nicht, handelt es sich um Steuerhinterziehung. 

Wird das Crowdsourcing nur als Nebenjob betrieben, muss sie dem regulären Arbeitgeber angezeigt werden, wenn dessen Interessen tangiert sind. Diese sind schon tangiert, wenn eine Wettbewerbstätigkeit aufgenommen wird. Wann das der Fall ist, ist nicht immer ganz eindeutig, kann den Arbeitgeber aber zu einer Abmahnung berechtigen. Wer die Tätigkeit anzeigt ist also auf der sicheren Seite.

9. Für wen ist Crowdsourcing also attraktiv und für wen nicht?
Crowdsourcing ist vor allem für Unternehmen attraktiv, die sich eine hohe Flexibilität bei ihren Arbeitskräften erhalten wollen. Für einzelne Projekte kann es eine günstige und relativ rechtssichere Alternative zur Einstellung einer zeitlich befristeten Arbeitskraft sein. 

Bei den Auftragnehmern ist es  vor allem für diejenigen attraktiv, die sich zu ihrem Gehalt noch etwas dazuverdienen wollen. Als einzige Unterhaltsquelle ist es aufgrund der fehlenden Sozialleistungen und der fehlenden Arbeitnehmerrechte höchstens für diejenigen geeignet, die maximale Flexibilität und Freiheit suchen.

© 2016 Jon Heinrich - Fachanwalt für Arbeitsrecht
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