Urheberrecht: Werbegrafiken

Schon oft wurde im Rahmen dieses Newsletters darüber berichtet, dass im Bereich Design der Urheberrechtsschutz sehr knapp bemessen ist. Nur wenn das Design das durchschnittlich vorhandene Design deutlich überragt, ist es urheberrechtlich geschützt. Damit soll verhindert werden, dass durchschnittliche und nahe liegende Gestaltungselemente monopolisiert werden. Teilweise verfahren die Gerichte aber auch etwas großzügiger mit der Zubilligung von Urheberrechtsschutz für Gestaltungsleistungen, wie der folgende Fall zeigt: Der Kläger hat als freischaffender Künstler für einen Sportverein Fanartikel entworfen, so auch einen Fanschal, der mit dem vom Künstler entworfenen Wappen versehen war. Der Sportverein hat 2.000 Schals beim Künstler bestellt, weitere 2.000 Schals bezog er aus anderer Quelle, wobei die nachbestellten Schals auch mit dem vom Künstler entworfenen Vereinswappen versehen waren. Das Wappen war aus einem Tiger, der einen Ball in seinen Pfoten hält, gestaltet worden. Hiergegen klagte der Künstler, weil er sich in seinem Urheberrecht an der Tiger-Gestaltung verletzt sah. Der Künstler hatte mit seiner Klage Erfolg. Das Gericht äußerte sich über die Schutzfähigkeit des Wappens wie folgt:

"Die Gestaltungen heben sich aus der Masse des Alltäglichen heraus und sind in ihrem Gesamteindruck von einem individuellen Geist des Klägers geprägt. [...] Zwar sind Darstellungen von Tigern in mannigfaltiger Form bekannt, ein weiß-blau, stilisiert dargestellter Tiger ist indes nicht bekannt." Das Gericht setzte sich sehr intensiv mit dem Gesamteindruck des Tiger-Emblems auseinander und würdigte insbesondere folgende Merkmale als schutzfähig: Die abstrakte Gestaltung löse sich von den lebenden Vorbildern ab, was durch die Gestaltung des seitlich und nach hinten auflockernden Schattenbildes verstärkt werde, was grafisch eine rasche Vorwärtsbewegung des Tigers andeute. Mit dem in der rechten Tatze gehaltenen Ball symbolisiere der Tiger ein nach vorne strebendes Ballspiel. Auch das ein Tigerfell abstrakt imitierende Zackenmuster hebe die Gestaltung vom Durchschnitt ab (vgl. LG München I, Urteil vom 20.08.2002, Az. 7 O 13071/01).

Fazit für den Designer:
Nicht vom Urheberschutz umfasst werden übliche Gestaltungsformen und -elemente. Bei grafischen Umsetzungen von reellen Gegenständen und Tieren, kommt es darauf an, wie weit sich der Urheber vom Vorbild entfernt und inwiefern er individuelle Stilmittel in die Gestaltung einarbeitet.

© 2007 Katja Schubert, Rechtsanwalt
Kanzlei Karsten & Chudoba

Unsere Partnerkanzlei Karsten & Chudoba beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung. 
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