Anforderungen an das urheberrechtliche Zitatrecht beim Einblenden von Filmausschnitten in einem YouTube Video

Wer in eigene Filme oder Videos urheberrechtlich geschützte Fotos, Film- oder Musikausschnitte einbinden möchte, kann sich dabei nicht ohne Weiteres auf ein Zitatrecht berufen, wie § 51 UrhG es grundsätzlich gewährt. Nach dem Urhebergesetz ist die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe anderer Werke als „Zitat“ nur zulässig, wenn die Nutzung des fremden Werks in ihrem konkreten Umfang durch einen besonderen Zitatzweck gerechtfertigt ist.


Voraussetzung ist dabei immer, dass eine innere Verbindung des zitierten Werks mit eigenen Gedanken des Zitierenden hergestellt wird – woran es fehlt, wenn man sich schlicht darauf beschränkt, das fremde Werk unter Beifügung lediglich dürftiger Bemerkungen „mehr oder minder mechanisch auszugsweise zu wiederholen“.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Köln vor gut einem Jahr eine vorausgegangene Entscheidung des Landgerichts bestätigt (OLG Köln, Urt. v. 13.12.2013, Az. 6 U 114/13), mit der es den Betreibern eines YouTube Kanals untersagt wurde, darüber eine Show zu veröffentlichen, in der Ausschnitte aus einem Dokumentarfilm sowie Fotos des Filmemachers und späteren Klägers gezeigt wurden. In dem fraglichen Video wurde die streitgegenständliche Sequenz zwar von einer Moderatorin angekündigt und anschließend mit einigen pauschalen Werturteilen kritisiert, eine echte Auseinandersetzung mit den konkret gezeigten Inhalten fand jedoch nicht statt. Es fehlte daher an einer inneren Verbindung mit dem eigenen Werk; die „zitierten“ Passagen dienten weder der Erläuterung des Inhalts der eigenen Show, noch als Beleg für eigene Ausführungen, oder waren beispielhaft oder hilfsweise zur Unterstützung oder Fortentwicklung eigener Gedankengänge angeführt. Eine solche Darstellung fremder Inhalte nur um ihrer selbst willen, nur um damit das eigene Format auszuschmücken oder aufzuwerten, ist von der Zitierfreiheit nicht gedeckt.

Das Urteil des OLG folgt damit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der bereits Ende 2007 bezüglich der Fernsehshow „TV Total“ entschieden hat, dass das Zeigen von Ausschnitten anderer Fernsehsendungen nur um der ihnen innewohnenden Komik willen eine Urheberrechtsverletzung darstellt und somit rechtswidrig ist (BGH, Urt., v. 20.12.2007, Az. I ZR 42/05 - „TV Total“). Die Präsentation und kurze Kommentierung eines dort „zitierten“ Interviews durch den Moderator Stefan Raab reichte nicht aus, um die ansonsten mit Inhalten der eigenen Sendung nicht in Zusammenhang gebrachte fremde Sequenz als Zitat zu rechtfertigen.

Ähnlich wie bei der gemäß § 24 UrhG freien Benutzung fremder Werke (worauf die Beklagten sich in der BGH-Entscheidung ebenfalls erfolglos berufen hatten) kommt es also auch für die Rechtmäßigkeit des Zitats entscheidend auf die Eigenständigkeit des eigenen Werkes an. Eine (auch kritische) Auseinandersetzung mit fremden Werken ist zulässig, jedoch nur, soweit sie der Erläuterung des eigenen Werks oder als Beleg eigener Inhalte dient.

Die bloße Bezeichnung als „Zitat“ rechtfertigt daher noch nicht, fremde Werke ohne Einwilligung des Urhebers zu übernehmen.

© 2014 Katja Chudoba, Rechtsanwältin
Kanzlei Karsten & Chudoba

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