Urheberrechtsverletzung durch Google-Bildersuche

Fotografien sind urheberrechtlich geschützt. Der Fotograf kann sich auf der Grundlage des Urheberrechts z.B. dagegen wehren, dass seine Fotografien vervielfältigt und im Internet öffentlich zugänglich gemacht werden. Doch wann wird eine Fotografie vervielfältigt und wann kann man von einer öffentlichen Zugänglichmachung im Internet sprechen?

Die Google Inc. mit Sitz in den Vereinigten Staaten, die eine weltweit zugängliche Internetsuchmaschine betreibt, hielt es urheberrechtlich für unbedenklich, neben ihrer herkömmlichen Web-Suche eine Bildersuche anzubieten, in der auf einer Ergebnisseite sämtliche Bilder, die im Internet für ein bestimmtes Suchwort von den Such-Robots lokalisiert werden können, in Form verkleinerter Bildansichten, sog. thumbnails zusammengestellt werden. Schließlich seien die Motive der Originalfotos auf den thumbnails nur noch schemenhaft zu erkennen, so dass die individuellen Züge der Fotografien überhaupt nicht übernommen werden. Außerdem könne jeder Website-Betreiber durch geeignete Programmierung es selbst verhindern, dass seine Bildmaterialien von Suchmaschinen indexiert werden.

Ein Fotograf, dessen Bilder unter der URL für die Google Ergebnisseite "http://images.(...)" abrufbar seien, sah dies anders. Er klagte vor dem LG Hamburg auf Unterlassung und Schadensersatz wegen urheberrechtswidriger Nutzung seiner Bilder.

Das LG Hamburg (Urteil vom 26.09.2008, Az. 308 O 248/07) gab ihm Recht und führt zu dieser Entscheidung sinngemäß aus: Auch die Darstellung eines Fotos in Form eines thumbnails stellt eine Nutzung dieses Fotos dar. Für eine urheberrechtlich relevante Vervielfältigung kommt es nämlich nicht allein darauf an, ob ein Werk identisch übernommen worden ist. Auch die Nutzung einer bearbeiteten Version des Fotos stellt eine Urheberrechtsverletzung dar, wenn es sich um eine sog. "unfreie Bearbeitung" handelt. Bei einer "unfreien Bearbeitung" verblassen die individuellen Züge des Originalwerks gerade nicht gegenüber der Eigenart der bearbeiteten Version, sondern sie prägen den Gesamteindruck nach wie vor. Reine Verkleinerungen des Originalwerks, wie es bei thumbnails der Fall ist, schaffen kein eigenständiges neues Werk, sondern kopieren dieses lediglich. Google konnte sich also nicht darauf berufen, dass sie "nur" thumbnails in der Ergebnisseite präsentiere.

Auch die Argumentation von Google, wonach der Fotograf nicht durch eine geeignete Programmierung seiner Website selber dafür Sorge trug, dass seine Fotos von den Suchmaschinen nicht indiziert werden, ging ins Leere. Daraus lässt sich keine Einwilligung ableiten, weil derartige Programmierstandards für die rechtliche Beurteilung unverbindlich sind.

In einem Nebensatz stellte das Gericht nochmals klar, dass reine Verlinkungen zu fremden Seiten, auch in Form von Deep-Links, urheberrechtlich unbedenklich sind – denn Links verweisen nur auf die Seiten, wo ein Werk durch den Berechtigten selbst genutzt wird. Sobald aber ein fremdes Werk in eine eigene Seite eingebunden wird, handelt es sich um eine Nutzungshandlung, die der Zustimmung des Urhebers bedarf.

© 2008 Rechtsanwältin Katja Chudoba
Kanzlei Karsten & Chudoba

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