Daten- und Verbraucherschutz im Internet gilt auch für Google

An Google kommt keiner vorbei, wenn es um die Beschaffung von Informationen aus dem Internet geht. Google kann alles, hat alles und findet alles. Neben der am weitesten verbreiten Internetsuchmaschine hat das Erfolgsunternehmen in den letzten Jahren noch eine Fülle von Internetdiensten auf den Markt gebracht, die zumeist auf Varianten der Suche in verschiedenen Datenquellen aufbauen, in der Regel werbefinanziert und daher für den Nutzer kostenlos sind. "Das Ziel von Google besteht darin, die Informationen der Welt zu organisieren und allgemein nutzbar und zugänglich zu machen." lautet es selbstbewusst im hauseigenen Unternehmensprofil des Internetgiganten www.google.de/intl/de/corporate . Die Fülle der von Google verarbeiteten Daten und die Fähigkeit des Unternehmens, diese aufzubereiten und vielseitig nutzbar zu machen, beeindrucken und besorgen zugleich. Jeder freut sich über die Verfügbarkeit von Daten, aber niemand weiß so recht, welchen Pakt er bei der Inanspruchnahme von Google-Diensten mit Google schließt, welche Daten er dabei von sich an Google preisgibt und wo diese letztendlich landen.

Der Dachverband der Verbraucherzentralen hat sich die Nutzungsbedingungen und Datenschutzbestimmungen von Google etwas genauer angesehen und kam zu dem Schluss, dass viele darin enthaltene Bestimmungen mit dem deutschen Daten- und Verbraucherschutzrecht nicht in Einklang zu bringen sind. Der Dachverband forderte die in Kalifornien ansässige Google, Inc. daraufhin auf, die von ihm monierten Klauseln für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland im Verhältnis zu Verbrauchern aus den Allgemeinen Nutzungsbedingungen und seiner Datenschutzerklärung zu entfernen und eine wiederholte Verwendung dieser Klauseln durch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtungserklärung auszuschließen. Diesem Begehren kam Google nicht in zufrieden stellender Weise nach, so dass der Dachverband der Verbraucherzentralen eine Klage beim Landgericht Hamburg einreichte. In dem Rechtsstreit ging es zum einen um Klauseln, die es Google gestatteten, sämtliche Informationen und Daten, die der Nutzer zur Inanspruchnahme der Dienste eingab, ohne konkreten Anlass nach eigenem Bedarf zu ändern oder zu löschen, auch ohne Benachrichtigung des Nutzers. Weiterhin bedingte sich Google an den vom Nutzer eingestellten Inhalten das dauerhafte, unwiderrufliche, weltweite Recht aus, diese Inhalte auf verschiedene Arten für die Darstellung und Werbung der eigenen Dienste zu nutzen.

Das Landgericht Hamburg bestätigte die Rechtsauffassung des Dachverbandes der Verbraucherzentralen und verurteile die Google, Inc. dazu, derartige Klauseln in der Zukunft nicht mehr zu verwenden (LG Hamburg, Urteil vom 07.08.2009 – Az. 324 O 650/08). Der Vorbehalt, sämtliche Daten und Informationen des Nutzers nach Belieben zu ändern oder zu löschen, stellte nach Ansicht des Gerichts eine unangemessene Benachteiligung dar, da es der Nutzer im Extremfall hinnehmen müsste, das urheberrechtliche geschützte Werke gelöscht oder vertrauliche Mitteilungen ausgewertet würden. Auch die "Selbstbedienung" an den vom Nutzer eingestellten Inhalten, um diese für die eigenen Services und die Werbung zu nutzen, ging dem Gericht deutlich zu weit. Abgesehen davon, dass eine derartig weitgehende Rechteeinräumung wohl kaum mit den wesentlichen Grundgedanken des Urheberrechts vereinbar sein dürfte, hielt das Gericht diese Klausel jedenfalls für intransparent. Der Nutzer könne nicht erkennen, auf welche Arten Google seine Inhalte nutzen und Dritten zugänglich machen darf.

Auch in datenschutzrechtlicher Hinsicht wird Google in Deutschland aufgrund des Hamburger Urteils einige Änderungen vorzunehmen haben. Google nahm sich in seinen Datenschutzbestimmungen z.B. das Recht heraus, die Daten des Nutzers aus seinem Google Account frei zu kombinieren und mit Daten anderer Unternehmen oder anderer Google-Dienste zu kombinieren. Weiterhin sollte es Google gestattet sein, personenbezogene Daten, die der Nutzer auf Partner-Websites hinterlassen hat, auf die Google-Services weiter zu leiten und Google sollte auch die Möglichkeit haben, die Daten an bestimmte Unternehmen weiter zu geben oder diese für die Bereitstellung individuell zugeschnittener Inhalte oder Werbung zu nutzen. Die datenschutzrechtlichen Bestimmungen von Google scheiterten nach dem Judiz des LG Hamburg bereits an einer wirksamen Einwilligung des Nutzers. Hierfür hätte Google sicherstellen müssen, dass der Nutzer der oben umrissenen Verwendung seiner Daten bewusst und eindeutig zustimmt. Hierfür reiche es nicht aus, wenn die beabsichtigte Datennutzung lediglich in eine Datenschutzerklärung aufgenommen wird. Da der von Google beabsichtigte Nutzungsumfang an den Daten nicht klar auf die gesetzlich ohnehin zulässigen Zwecke begrenzt war, wäre eine ausdrückliche Einwilligung notwendig gewesen.

Das Urteil des LG Hamburg zeigt die zunehmende Sensibilität zum Thema Daten- und Verbraucherschutz im Internet auf. Es erging zudem nahezu zeitgleich zu der so eben in Kraft getretenen Novelle des Bundesdatenschutzgesetzes, in der die Zulässigkeit der Verarbeitung von Daten durch externe Dienstleister, der personalisierten Werbung sowie des sog. Scoring rechtlich neu ausgestaltet worden sind. Man wird das Google-Urteil durchaus als einen prominenten Präzedenzfall für eine zunehmende Kontrolle der Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben ansehen dürfen.

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