Die Designbranche leidet unter einem chronischen Problem: der unbezahlten Arbeit in der Hoffnung auf eine bezahlte Zusammenarbeit. So fromm der Wunsch, so groß die Enttäuschung, wenn der Auftrag ausbleibt und noch größer die Empörung, wenn die gelieferten Arbeiten vom Auftraggeber unbezahlt genutzt werden. Das Thema wurde im Rahmen dieses Newsletters schon oft angeschnitten. Da in jüngster Zeit viele Fälle an uns herangetragen worden sind, die im Kern das gleiche Dilemma in sich bergen, sollen die rechtlichen Aspekte dieser Situation hier noch einmal zusammenfassend dargestellt werden. Ein ausführlicher Artikel mit Formulierungshilfen kann auf unserer Website unter www.karstenundchudoba.de nachgelesen werden.
1. Habe ich einen Anspruch auf die Erteilung eines Auftrags?
Eine vage Vereinbarung, dass der Designer erst einmal Entwürfe präsentiert und danach die Aussicht auf eine längerfristige Zusammenarbeit besteht, heißt nichts anderes als: Die Entwurfsarbeiten werden kostenlos und unverbindlich für reine Akquise- und Präsentationszwecke geleistet. Ein Anspruch auf Auftragserteilung besteht nicht. Lässt sich der Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Designer hingegen glasklar entnehmen, dass der Designer, für den Fall, dass sich der Auftraggeber für die Nutzung seiner Entwürfe entscheidet, einen Auftrag für die Umsetzung dieser Entwürfe erteilt, so ist diese Vereinbarung als aufschiebend bedingter Vorvertrag auslegen. Der Designer kann dann im Falle der tatsächlichen Nutzung, aus der sich schlüssig die Entscheidung für die Nutzung des Entwurfs ergibt, verlangen, dass der Auftraggeber einen Werkvertrag über die Umsetzung des Entwurfs mit ihm abschließt. Allerdings besteht hier für den Designer ein Nachweisproblem, wenn die Spielregeln lediglich mündlich unter vier Augen festgelegt worden sind.
2. Habe ich einen Anspruch auf Vergütung meiner Entwurfs- und Konzeptionsarbeiten?
Da die Erstellung von Designentwürfen keineswegs simple Vorarbeit ist, sondern letztlich den Kern der kreativen Schöpfungsleistung eines Designers bildet, kann natürlich nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Designer solche Konzeptionsarbeiten unentgeltlich erbringt. Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Auch hier kommt es darauf an, ob die Abreden der Parteien dafür sprechen, dass die Präsentation der Entwürfe der Eigenwerbung und Akquise des Designers dienen oder ob bereits geldwerte Leistungen an den Auftraggeber erbracht werden.
3. Kann ich dem Auftraggeber die Nutzung meiner unbezahlten Entwürfe untersagen?
Auch hier kommt es auf die konkrete Situation und auf die die Art der übergebenen Leistungen an: Präsentierte Entwürfe oder Konzepte können als "anvertraute Vorlagen" im Sinne des UWG gelten. Die abredewidrige Verwertung "anvertrauter Vorlagen" kann vom Designer untersagt werden. Die Entwürfe und Konzepte müssen allerdings einen gewissen Konkretisierungsgrad aufweisen, d.h. bereits so ausgereift sein, dass sie ohne wesentliche Zwischenschritte umsetzbar sind. "Anvertraut" sind Vorlagen dann, wenn sie dem Auftraggeber ausschließlich zu Prüfungs- und Präsentationszwecken übergeben worden sind und hinreichend klargestellt wurde, dass sie nicht geschäftlich verwertet oder sonst wie veröffentlicht werden dürfen. Auch hier ist also wieder eine klare Kommunikation erforderlich. Dass der Auftraggeber die ihm überreichten Entwürfe und Konzepte im Übrigen nur nutzen darf, wenn er "Nutzungsrechte" an ihnen erworben hat, ist übrigens ein Irrtum. Ein Erwerb von Nutzungsrechten ist nur dann für die Nutzung erforderlich, wenn irgendwelche Rechte an den Designleistungen entstehen. Da Design aber nur in absoluten Ausnahmefällen urheberrechtlich geschützt ist, können durchschnittliche Designleistungen, z.B. einfache Logos, Layouts, Briefköpfe frei durch jedermann genutzt werden. Der Designer hat per Gesetz keinerlei Handhabe gegen die von ihm nicht gewollte Nutzung, er kann allerdings vertraglich Nutzungsrechte für die Designleistungen vereinbaren und auch an eine Vergütungspflicht knüpfen.
4. Klare Spielregeln sind besser als vage Hoffnungen
Um nicht im nach hinein der großen Enttäuschung zu erliegen, sollte der Designer mit seinem Auftraggeber die Spielregeln klar kommunizieren, was der Auftraggeber mit den Entwürfen tun darf und was nicht und welche Rechtsfolgen sich aus der Verwendung der Entwürfe ergeben sollen.
© 2007 Katja Chudoba, Rechtsanwalt
Kanzlei Karsten & Chudoba
Unsere Partnerkanzlei Karsten & Chudoba beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung.
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