Für die Akquise von Neukunden ist der Ausweis von Referenzen und Arbeitsergebnissen für Freelancer und Agenturen von elementarer Bedeutung, sie sind der beste Nachweis für die Vertrauenswürdigkeit und die Qualität der eigenen Leistungen. Die Nennung von Referenzkunden und die Veröffentlichung der eigenen Leistungsergebnisse kann jedoch problematisch sein, wenn eine vertragliche Vereinbarung entgegensteht oder die Rechte an den Leistungsergebnissen nicht mehr beim Freelancer oder der Agentur liegen.
I. Rechte Dritter an den Arbeitsergebnissen
Rechte Dritter können z.B. urheberrechtliche Nutzungsrechte von beteiligten Urheber (z.B. Fotografen, Texter), Persönlichkeitsrechte von Models oder auch Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse des Auftraggebers sein. So entschied z.B. das OLG München (Urt. v. 16.11. 2006, Az. 29 U 3486/06), dass für die Präsentation eines vertonten Werbespots der Erwerb von Rechten der GEMA erforderlich ist. Bei urheberrechtlich geschützten Leistungen ist folglich darauf zu achten, dass sämtliche Nutzungsrechte für die Eigenwerbung im Internet oder in Printmedien von den betreffenden Urhebern oder den Wahrnehmungsberechtigten eingeholt werden. Bei exklusiv für den Auftraggeber erstellten Leistungen sollte sich die Agentur oder der Freelancer die eigene Nutzung zum Zwecke der Eigenwerbung vertraglich vorbehalten.
II. Geheimhaltungspflichten bezüglich der Person des Auftraggebers
Eine Kommunikationsagentur unterliegt keiner gesetzlichen Geheimhaltungspflicht über die Person ihres Auftraggebers, wie es z.B. bei Ärzten oder Rechtsanwälte der Fall ist. Ob die Tatsache des Auftragsverhältnisses als Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis geheim zu halten ist, hängt davon ab, ob die Geheimhaltung von einem wirtschaftlichen Interesse des Auftraggebers gedeckt ist, was allerdings nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen angenommen werden kann. Legt der Auftraggeber Wert darauf, nicht von der Agentur als Kundenreferenz genannt zu werden, so ist er daran gehalten, eine diesbezügliche Geheimhaltung vertraglich zu vereinbaren. Diese Geheimhaltungsvereinbarung sollte inhaltlich klar genug gefasst sein, da zu allgemein gehaltene Geheimhaltungsvereinbarungen, die sich unterschiedslos auf alle erdenklichen Tatsachen beziehen, rechtlich unwirksam sein können.
III. Irreführende Darstellung von Referenzen und Arbeitsergebnissen
Wer mit Kundenreferenzen und Arbeitsergebnissen wirbt, sollte hierbei Mehrdeutigkeiten und Übertreibungen vermeiden und das zugrunde liegende Auftragsverhältnis realistisch wiedergeben. Nach § 5 UWG stellt irreführende Werbung einen Wettbewerbsverstoß dar. Irreführend ist es z.B., wenn die Agentur oder der Freelancer mit einem Arbeitsergebnis wirbt, an dem sie selbst nur einen Teil realisiert hat, ohne auf diesen Umstand hinzuweisen. Irreführend ist es auch, eigene Entwurfsarbeiten im Rahmen einer Wettbewerbspräsentation als Auftragsarbeit zu bewerben, wenn der Auftrag überhaupt nicht erteilt worden ist. Ebenso ist es irreführend, einen Kunden zu benennen, ohne darauf hinzuweisen, dass lediglich im Auftrag eines Hauptauftragnehmers Leistungen für diesen Kunden erbracht worden sind, auch insoweit ist ein klarer Hinweis erforderlich, dass nur mittelbar für diesen Kunden gearbeitet worden ist. Die Art der Darstellung von Kundenreferenzen und eigenen Arbeitsergebnissen sollte kritisch überprüft werden, wie sie nach außen hin wirkt und ob diese Außenwirkung der Realität entspricht. Hier kann in einem Begleittext für Klarstellung gesorgt sorgen.
Eine etwas ausführlichere Darstellung ist nachlesbar unter www.karstenundschubert.de
© 2007 Katja Chudoba, Rechtsanwalt
Kanzlei Karsten & Chudoba
Unsere Partnerkanzlei Karsten & Chudoba beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung.
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