1. Der Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt ganz einfach durch Angebot und Annahme zustande. Üblich ist es, dass der Auftragnehmer ein Angebot für bestimmte Leistungen und die von ihm verlangte Vergütung erstellt und der Auftraggeber eine Auftragsbestätigung (= Annahme) erteilt. Weicht die Auftragsbestätigung von dem Angebot ab, so gilt sie als neues Angebot und bedarf der Annahme des Auftragnehmers. Schriftform ist hierbei nicht erforderlich, für die Nachweisbarkeit der Beauftragung empfiehlt es sich allerdings dringend, zumindest den Auftrag und die Auftragsbestätigung in Schriftform zu fassen.
2. Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Viele Kreativschaffende arbeiten mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind Standard-Vertragsklauseln, die für eine Vielzahl von Fällen eingesetzt werden. Auch ein vorformulierter Text, in den die individuellen Leistungen nachträglich eingesetzt werden, fällt unter den Begriff der allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für beide Seiten verbindlich sein, müssen sie in den Vertrag mit einbezogen werden. Allein die Tatsache, dass der Auftragnehmer seine AGB in seiner Web-Site abrufbar hält, reicht für die Einbeziehung nicht aus. Es genügt aber, wenn dem Angebotsschreiben etwa der folgende Zusatz beigefügt wird: "XY erbringt seine Leistungen gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von XY, die der Auftraggeber unter der Web-Site www.XY.de abrufen, herunterladen und ausdrucken kann."
3. "Stornierung"?
Manche Auftraggeber überlegen es sich gerne doch noch einmal anders und "stornieren" eine Beauftragung, bevor der Auftragnehmer überhaupt tätig geworden ist. Eine "Stornierung" gibt es in diesem Sinne eigentlich nicht. Ist der Vertrag geschlossen (Auftrag-Auftragsbestätigung), so gilt er auch zu dem vereinbarten Inhalt. Möglich ist dann nur noch die Kündigung (s.u.). Häufig kommt es vor, dass Agenturen, die den Freelancer für eine bestimmte Zeit buchen, vorab feststellen, dass sie die Leistungen nicht mehr benötigen und eine Absage erteilen. Sofern eine Kündigung für die Agentur nicht möglich ist, muss sie die gebuchten Leistungen streng genommen (voll) bezahlen. Da man es sich mit der Agentur nicht unbedingt versauern will, könnte man als fairen Kompromiss in den AGBs einen reduzierten Tagessatz für die gebuchte Zeit als "Stornogebühr" festlegen.
4. Kündigungsrecht des Auftraggebers
Bei einem Werkvertrag kann der Auftraggeber jederzeit ohne Angabe von Gründen kündigen. Er hat dem Auftragnehmer jedoch die vereinbarte Vergütung zu bezahlen. Er kann allerdings dasjenige in Abzug bringen, was der Auftragnehmer infolge der Kündigung an Aufwendungen erspart hat oder durch andere Verwendung seiner Arbeitskraft erworben hat oder hätte erwerben können (z.B. Fahrt- und Materialkosten, Vergütung aus einem möglichen oder tatsächlichen Ersatz-Auftrag). Bei kurzfristigen Kündigungen, wo für die freigewordene Zeit so schnell kein neuer Auftrag akquiriert werden kann, besteht in der Regel ein Anspruch auf die volle Vergütung.
Bei einem Dienstvertrag ist, wenn die Arbeitszeit nicht festgelegt worden ist, die Kündigung, wenn die Vergütung nach Tagessätzen bemessen wird, an jedem Tag für den Ablauf des folgenden Tages möglich. Ist die Vergütung nach Wochen bemessen, kann der Vertrag am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Samstags gekündigt werden. Bei monatsweiser Vergütung ist die Kündigung bis zum 15. Kalendertag zum Ablauf des Monats möglich (§ 621 BGB). Ist hingegen eine feste Arbeitsperiode vereinbart worden (etwa 3 Tage), so ist innerhalb dieses Zeitraums nur die fristlose Kündigung möglich, wenn ein Kündigungsgrund (etwa grobe Pflichtverletzungen) vorliegt.
5. Kündigungsrecht des Auftragnehmers
Beim Werkvertrag kann der Auftragnehmer den Vertrag kündigen, wenn der Auftraggeber die ihm obliegenden Mitwirkungsleistungen unterlassen hat. Nimmt also z.B. der Auftraggeber einen Entwurf nicht ab, oder liefert nicht die vertraglich vereinbarten Materialien, so kann ihm der Auftraggeber eine angemessene Frist setzen und erklären, dass er den Vertrag kündige, wenn die Mitwirkung nicht bis zum Ablauf der Frist erfolgt. In diesem Falle kann der Auftragnehmer die bis dahin erbrachten Leistungen und eine Entschädigung für den entgangenen Teil des Auftrages verlangen. Beim Dienstvertrag gilt dasselbe wie unter Punkt 4.
6. Rücktritt vom Vertrag
Ein Rücktritt vom Vertrag ist dann möglich, wenn der Auftragnehmer eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbringt. Der Auftraggeber kann dem Auftragnehmer in diesem Fall eine angemessene Frist zur Leistung oder Nachbesserung der Leistung zu setzen und für den Fall des fruchtlosen Fristablaufs den Rücktritt erklären. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Auftragnehmer die Leistungen endgültig verweigert, wenn die Rechtzeitigkeit der Leistungen als vertragliche Bedingung fixiert worden ist oder wenn besondere Umstände einen sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
7. Fazit
Im Wesentlichen gilt: Vertrag ist Vertrag. Die wesentlichen Dinge, die individuell mit dem Auftraggeber vereinbart werden, sollten daher auch schriftlich festgehalten werden, auch Nachbeauftragungen im laufenden Auftragsverhältnis. Die Nachweisbarkeit der individuellen Absprachen (insb. Vergütung!) ist letztendlich wichtiger als die besten AGBs der Welt.
© 2007 Katja Chudoba, Rechtsanwältin
Kanzlei Karsten & Chudoba
Unsere Partnerkanzlei Karsten & Chudoba beleuchtet regelmäßig branchenrelevante Themen in der aktuellen Rechtsprechung.