„Winter is coming.“ Und mit dem Winter kommt auch wieder die Grippesaison. Die kalte Jahreszeit wollen wir dieses Jahr zum Anlass nehmen, die gegenseitigen Rechte und Pflichten bei Krankheit etwas genauer unter die Lupe zu nehmen. Was also tun, wenn die Grippe oder eine andere Krankheit einen aus den Schuhen wirft?
Wenn sich über Nacht die Erkältung ankündigt, dann muss der Arbeitgeber das möglichst frühzeitig erfahren, und zwar noch vor dem Arztbesuch. Er muss die Möglichkeit bekommen, sich auf die Krankheit des Arbeitnehmers einzustellen und gegebenenfalls für Ersatz zu sorgen oder andere Vorkehrungen zu treffen, um die Folgen für den Betrieb abzumildern. Spätestens zu der Zeit, zu der Sie sonst die Arbeit antreten, sollten Sie Bescheid gegeben haben. Ob telefonisch, per Mail oder SMS, das kommt auf die Gepflogenheiten in Ihrem Büro an.
Das Gesetz sieht die Pflicht zur Vorlage einer Krankschreibung ab dem 4. Krankheitstag vor. Davor kommt es auf die Regelung im Betrieb an. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Krankschreibung ab dem 1. Krankheitstag zu fordern, die wenigsten Arbeitgeber verlangen das aber tatsächlich. Vielen ist es lieber, ein Arbeitnehmer ist auch mal einen Tag mit Kopfschmerzen zu Hause, als dass jeder sofort zum Arzt geht. Der schreibt einen im Normalfall mindestens eine Woche krank. Wichtig ist es übrigens auch, den Teil der Krankschreibung, der für die Krankenkasse vorgesehen ist, möglichst bald dorthin zu schicken. Doch dazu später mehr.
Eine unterlassene Krankmeldung kann eine Abmahnung genauso rechtfertigen, wie eine nicht eingereichte Krankschreibung. Wenn der Arbeitgeber eine Abmahnung schon erteilt hat, dann droht im Wiederholungsfall die Kündigung.
Grundsätzlich dürfen Sie nichts tun, was die Genesung verhindert oder verzögert. Je nach Erkrankung kann das sehr unterschiedlich sein. Bei einer Erkältungskrankheit ist Sport verboten, kann bei einer psychischen Erkrankung oder Rückenschmerzen aber wichtig für die Genesung und damit erlaubt sein. Grundsätzlich gilt: Hören Sie auf Ihren Arzt. Verordnet er bei einer Grippe Bettruhe, dann sollten Sie sich auch daran halten. Kurze Ausflüge an die frische Luft schließt das aber normal nicht aus.
Bei Krankheit haben Sie Anspruch auf Lohnfortzahlung. Damit zahlt der Arbeitgeber für maximal 6 Wochen am Stück weiter das volle Gehalt, egal wie oft Sie eine neue Krankschreibung (sogenannte Folgekrankschreibung) bekommen. Das gilt bei der gleichen Krankheit auch, wenn Sie innerhalb von 6 Monate nach der letzten Krankschreibung nochmal krankgeschrieben werden.
Sobald die 6 Wochen vorbei sind, springt für höchstens 78 Wochen die Krankenkasse mit Krankengeld ein. Das Krankengeld bringt 70% des vorherigen Lohns. Hier kommt wieder die an die Krankenkasse verschickte Krankschreibung ins Spiel. Bekommt die Krankenkasse nicht zeitnah eine Krankschreibung, dann kann es eine Sperrzeit für das Krankengeld geben. Die Auszahlung beginnt dann später.
Wird Ihr Kind so krank, dass es betreut werden muss und können Sie keine andere Betreuung organisieren, dann dürfen Sie zu Hause bleiben oder nach Hause gehen. Aber selbstverständlich müssen Sie auch hier rechtzeitig Bescheid sagen und wenn der Arbeitgeber es verlangt, auch eine Krankschreibung für das Kind vorlegen.
Bezahlt werden Sie bei einem kranken Kind bei weitem nicht so lange, als wenn Sie selbst krank wären. Wie lange genau ist nicht festgelegt. Teilweise sind maximal 5 Tage am Stück im Gespräch. Finden Sie länger keine andere Betreuung, fällt Ihr Lohnanspruch für alle Tage, die Sie nicht zur Arbeit erschienen sind, weg.
Auch Im Arbeitsvertrag kann die Lohnzahlung in diesen Fällen ausgeschlossen sein. Dann muss der Arbeitgeber gar nichts bezahlen. Dafür gibt es verschiedene zulässige, teilweise sehr unauffällige Formulierungen, wie zum Beispiel:
„Ein Anspruch auf Arbeitsentgelt nach § 616 BGB besteht nicht.“
Ist die Bezahlung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, dann zahlt auf Antrag die Krankenkasse für maximal 10 Tage pro Jahr und Kind (maximal 25 Tage im Jahr) 70% Ihres Gehalts als Krankengeld. Alleinerziehende haben doppelt so viele Tage zur Verfügung.