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1. Gegenstand des Vertrages
Gegenstand des Vertrages ist die Vermittlung einer freien, befristeten oder festen Arbeitsmöglichkeit für den Vertragspartner durch DESIGNERDOCK. Zu diesem Zweck erfasst DESIGNERDOCK die personenbezogenen und beruflichen Daten des Vertragspartners und berücksichtigt diese für die ihr vorliegenden Stellen- und Jobangebote. Ein Anspruch auf Vermittlung einer Arbeitsmöglichkeit besteht nicht. Auch wird durch den Abschluss dieses Vertrages kein Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien begründet.
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2. Vermittlung von Festanstellungen
2.1. Die Vermittlung in ein festes Anstellungsverhältnis erfolgt für den Vertragspartner unentgeltlich.
2.2. Vermittelt DESIGNERDOCK dem Vertragspartner Kontakte zu potenziellen Arbeitgebern sowie deren Partner- oder Tochterfirmen, so ist der Vertragspartner grundsätzlich verpflichtet, DESIGNERDOCK über den Verlauf sowie ggf. über den Abschluss eines Arbeitsvertrages wahrheitsgemäß zu unterrichten. Der Vertragspartner kommt dieser Informationspflicht umgehend und ohne Aufforderung nach.
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3. Vermittlung von freien Aufträgen
3.1. Im Falle der Vermittlung von freien Aufträgen durch DESIGNERDOCK an den Vertragspartner zahlt dieser an DESIGNERDOCK eine Vermittlungsprovision. Die Provision beträgt 10% des Nettohonorars, welches der Vertragspartner gegenüber dem Auftraggeber für sämtliche Auftragsleistungen, die er innerhalb des Provisionszeitraumes an diesen erbringt, abrechnet, zzgl. der jeweils geltenden MwSt.
3.2. Der Provisionszeitraum beträgt 18 Monate und beginnt mit dem ersten Tag der freien Mitarbeit, den der Vertragspartner gegenüber dem Auftraggeber abrechnet.
3.3. Provisionspflichtig sind sämtliche Leistungen, die der Vertragspartner während des Provisionszeitraums für den Auftraggeber erbringt. Der Provisionsanspruch entsteht durch die Vermittlung des Kontaktes durch DESIGNERDOCK. Hierfür reicht es aus, dass die Vermittlung, d.h. die Übermittlung der Kontaktdaten des Auftraggebers an den Vertragspartner oder die Übermittlung der Kontaktdaten des Vertragspartners an den Auftraggeber oder die gegenseitige Vorstellung von Auftraggeber und Arbeitskraft für das Anstellungsverhältnis zumindest mitursächlich geworden ist. Im Zweifel gilt die Vermittlungstätigkeit von DESIGNERDOCK als mitursächlich, wenn innerhalb von 24 Monaten seit der Vermittlung ein Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragspartner und dem Auftraggeber begründet wird.
3.4. Die Provision steht DESIGNERDOCK auch dann zu, wenn der Vertragspartner für eine andere Tätigkeit angestellt wird, als die, für die DESIGNERDOCK ihn ursprünglich vermittelt hat. Der Provisionsanspruch besteht unabhängig davon, ob die für den Auftraggeber durchgeführten Aufträge den identischen Aufgabenbereich wie das ursprünglich vermittelte Vertragsverhältnis betreffen oder ob es sich hierbei um Dienst-, Werk- oder andere Verträge handelt.
3.5. Der Provisionsanspruch entsteht auch dann, wenn das vermittelte Vertragsverhältnis nicht unmittelbar mit dem Auftraggeber selbst, sondern mit einem Dritten zustande kommt, der mit dem Auftraggeber persönlich oder wirtschaftlich so eng verbunden ist, dass das Vertragsverhältnis für den Auftraggeber wirtschaftlich gleichwertig ist (mittelbar vermitteltes Vertragsverhältnis).
3.6. Der Vertragspartner verpflichtet sich, DESIGNERDOCK Auskunft über das von ihm jeweils abgerechnete Netto-Honorar zu erteilen, um DESIGNERDOCK die Abrechnung ihrer Provisionsansprüche zu ermöglichen. Hierzu genügt es, wenn der Vertragspartner eine Kopie der von ihm erstellten Honorarrechnungen unverzüglich nach deren Erstellung an DESIGNERDOCK übermittelt.
3.7. Die Provision ist fällig und zahlbar 14 Tage nach Zahlungseingang des vom Auftraggeber gezahlten Honorars an den Vertragspartner, jedoch nicht vor Zugang der Provisionsabrechnung von DESIGNERDOCK. Der Vertragspartner verpflichtet sich im Fall des Zahlungsverzugs des Auftraggebers das außergerichtliche Mahnwesen zu betreiben. Die gerichtliche Durchsetzung von Honoraransprüchen liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vertragspartners. Der Vertragspartner verpflichtet sich, DESIGNERDOCK über einen Zahlungsverzug des Auftraggebers und die von ihm ergriffenen Maßnahmen in Kenntnis zu setzen.
3.8. Von der Provisionspflicht ausgeschlossen sind folgende, vom Vertragspartner benannte Auftraggeber, mit denen der Vertragspartner bereits in geschäftlichen Beziehungen steht:
1) 4)
2) 5)
3) 6)
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4. Allgemeine Bestimmungen
4.1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, DESIGNERDOCK über alle seine Tätigkeiten für unmittelbar oder mittelbar vermittelte Kunden (Auftraggeber) und die betreffenden Vereinbarungen unverzüglich zu informieren und Auskunft über Honorare für solche Vereinbarungen zu erteilen.
4.2. Informationsrecht
Kommt der Vertragspartner den eben genannten Informationspflichten nicht wie vereinbart nach oder bestehen Zweifel an seinen Auskünften, setzt ihm DESIGNERDOCK eine Frist zur Nachbesserung seiner Angaben. Bestehen die Zweifel anschließend fort, so hat der Vertragspartner einem unabhängigen Wirtschaftsprüfer oder einer sonstigen zur beruflichen Verschwiegenheit verpflichteten Person seiner Wahl, Einsicht in seine Geschäftsbücher zu gewähren. Daneben erteilt der Vertragspartner seinen Auftraggebern bereits jetzt die Erlaubnis, die von ihm an den Auftraggeber gestellten Rechnungen und an ihn gezahlten Honorare gegenüber DESIGNERDOCK offen zu legen.
Sofern der Vertragspartner seine Wahl nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen trifft, geht das Auswahlrecht auf DESIGNERDOCK über. Ergibt die Buchprüfung, dass der Vertragspartner seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist, trägt er deren Kosten.
4.3. Vertraulichkeit
Der Vertragspartner ist nicht befugt, die durch DESIGNERDOCK erlangten Kontakte, Kenntnisse und Informationen über die von DESIGNERDOCK vermittelten Kunden an Dritte weiterzugeben. Insbesondere die Kontaktherstellung zwischen den von DESIGNERDOCK vermittelten Kunden und Dritten ist untersagt. Der Vertragspartner hat DESIGNERDOCK sämtliche Schäden zu ersetzen, die dieser aus der vertragswidrigen Übermittlung von Vermittlungsdaten an Dritte entstehen.
4.4. Daten
Der Vertragspartner ist damit einverstanden, dass DESIGNERDOCK personenbezogene Daten des Vertragspartners erhebt, verarbeitet oder nutzt, soweit dies zur Arbeitsvermittlung erforderlich ist.
4.5. Haftung
Im Rahmen der Vermittlungstätigkeit haftet DESIGNERDOCK nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Im Übrigen wird die Haftung ausgeschlossen. Insbesondere haftet DESIGNERDOCK nicht für die Zahlungsunfähigkeit des vermittelten Auftraggebers. Zwischen DESIGNERDOCK und dem Vertragspartner kommt darüber hinaus kein Arbeitsverhältnis zustande, der Vertragspartner ist für seine soziale Absicherung selbst verantwortlich. Die Parteien sind sich darüber einig, dass sich die Tätigkeit von DESIGNERDOCK auf die reine Vermittlung von Aufträgen beschränkt.
4.6. Beginn und Beendigung des Vertrages, Schriftform
Das Vertragsverhältnis beginnt mit dem Tag der Vertragsunterzeichnung des Vertragspartners und wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Es kann beiderseitig ohne Einhaltung von Fristen gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Von der Kündigung unberührt bleiben die Provisionsansprüche von DESIGNERDOCK, die auf vor der Kündigung erbrachten Vermittlungsleistungen beruhen sowie die damit verbundenen Informations- und Vertraulichkeitsverpflichtungen.
4.7. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt ausschließlich deutschem Recht unter Ausschluss des Internationalen Vertragsrechts. Hat der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in der Bundesrepublik Deutschland oder ist er ein Kaufmann, so ist der Sitz von DESIGNERDOCK der ausschließliche Gerichtsstand.
4.8. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen nicht berührt.
4.9. Interne Weitergabe
Bei Interesse an einer Vermittlung durch einen möglichen anderen Standort im DESIGNERDOCK Netzwerk (aufgelistet unter www.designerdock.com) ist DESIGNERDOCK berechtigt, die personenbezogenen, hinterlegten Daten für den bzw. die jeweiligen Standorte zur Jobvermittlung zugänglich zu machen.