Kandidatenvereinbarung Hamburg
(im folgenden „Vertragspartner*in“) und DESIGNERDOCK Düsseldorf und Hamburg (B.i.D. Consulting GmbH) (im folgenden „DESIGNERDOCK“)
1. Vorbemerkung
1.1. DESIGNERDOCK vermittelt den*die Vertragspartner*in an Unternehmen für selbstständige oder nichtselbstständige Arbeit. Hierfür wird der*die Vertragspartner*in in einen Pool aufgenommen und ihm*ihr werden relevante Angebote vorgeschlagen.
1.2. Vermittlung von Festanstellungen
Eine Vermittlung in eine sozialversicherungspflichtige Festanstellung erfolgt für den*die Vertragspartner*in unentgeltlich.
2. Dauer und Höhe der Provision bei einer freien Vermittlung
2.1. Erfolgt eine Vermittlung in eine selbstständige Tätigkeit an ein Unternehmen (im folgenden „Auftraggeber“), ist der*die Vertragspartner*in DESIGNERDOCK gegenüber provisionspflichtig.
2.2. Der*die Vertragspartner*in zahlt für die Vermittlung durch DESIGNERDOCK eine Vermittlungsprovision in Höhe von 10%. Diese Summe bezieht sich auf das Nettohonorar, das der*die Vertragspartner*in mit dem vermittelten Auftraggeber abrechnet. Dies gilt für einen Zeitraum von 18 Monaten.
2.3. Provisionspflichtig sind sämtliche Leistungen, die der*die Vertragspartner*in während des Provisionszeitraums für einen Auftraggeber erbringt.
2.4. Der Provisionsanspruch entsteht durch die Vermittlung einer selbstständigen Tätigkeit durch DESIGNERDOCK. Vermittlung bedeutet die Kontaktherstellung zwischen Auftraggeber und dem*der Vertragspartner*in, die für eine Zusammenarbeit zumindest mitursächlich geworden ist (im folgenden „Vermittlung“). Im Zweifel gilt die Vermittlungstätigkeit von DESIGNERDOCK als mitursächlich, wenn innerhalb von 24 Monaten seit der Vermittlung ein Vertragsverhältnis zwischen dem*der Vertragspartner*in und dem Auftraggeber zustande kommt.
2.5. Der*die Vertragspartner*in verpflichtet sich, DESIGNERDOCK unaufgefordert, innerhalb von 7 Tagen nach Ausstellung der Rechnung an den Kunden, Auskunft über das von ihm*ihr jeweils abgerechnete Netto-Honorar zu erteilen, um DESIGNERDOCK die Abrechnung ihrer Provisionsansprüche zu ermöglichen.
2.6. Die Provision ist fällig und zahlbar 14 Tage nach Zahlungseingang des vom Auftraggeber gezahlten Honorars an den*die Vertragspartner*in, jedoch nicht vor Zugang der Provisionsabrechnung von DESIGNERDOCK.
3. Sonstiges
3.1. Der*die Vertragspartner*in ist damit einverstanden, dass DESIGNERDOCK persönliche Daten des*der Vertragspartner*in erhebt, verarbeitet oder nutzt, soweit dies zur Vermittlung erforderlich ist.
3.2. Bei Interesse an einer Vermittlung durch einen möglichen anderen Standort im DESIGNERDOCK Netzwerk (aufgelistet unter www.designerdock.com) werden die Bewerbungsunterlagen dem jeweiligen Standort zugänglich gemacht und die Verwendung für eine optimale Vermittlung freigegeben.
3.3. Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht. Für alle Streitigkeiten aus diesem Vertragsverhältnis ist das Amtsgericht Düsseldorf zuständig, sofern der*die Vertragspartner*in Kaufmann*Kauffrau ist.
3.4. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, bleibt die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen davon unberührt.